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Haftpflichtversicherer will nur "Schäden am Bauwerk" ersetzen: berechtigt?

Die Klausel A II 3 RBB, nach welcher in den Versicherungsschutz Schadensansprüche einbezogen sind, wenn es sich um einen Schaden am Bauwerk handelt, begründet keinen Ausschluss für anderweitige Schäden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 07.02.2007 - 20 U 118/06 –)
Wegen eines Planungsfehlers nimmt ein Bauträger seinen Architekten für entstandene Schäden, vor allem Kaufvertragsrückabwicklung- und Parzellierungskosten, in Haftung. Die Haftpflichtversicherung beruft sich unter anderem auf die Klausel A II 3 RRB. Dort heißt es: " Eingeschlossen in den Versicherungsschutz ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 635 BGB), wenn es sich um einen Schaden am Bauwerk handelt". Der Haftpflichtversicherer meint, die Klausel führe zu einem Ausschluss solcher Schäden, die sich nicht am Bauwerk realisiert hätten.

Dieser Ansicht folgt das OLG Hamm nicht. Es stellt fest, dass eine solche Auslegung der Klausel dem Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen würde; eine solche Klausel wäre zudem wegen Intransparenz unwirksam. Im Übrigen ergebe eine Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, dass die von der Haftpflichtversicherung vorgenommene Auslegung nicht in Betracht komme. Es handele sich vielmehr bei dem Verweis „Schäden am Bauwerk“ lediglich auf eine deklaratorische Klarstellung.
Hinweis
Bislang haben sich Haftpflichtversicherungen selten auf die oben geschilderte Argumentation berufen, vielmehr wie selbstverständlich auch sonstige Vermögensschäden des Geschädigten, die nicht am Bauwerk entstanden waren, im Falle eines sonstigen Deckungsschutzes erstattet.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck