https://www.baunetz.de/recht/Haftet_der_Architekt_fuer_Fachplanung__44706.html
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Haftet der Architekt für Fachplanung?
Der Architekt haftet nicht schon für den Inhalt der Ausschreibung des Fachplaners, wenn er diese lediglich übernimmt. Die Haftung des Architekten richtet sich nach den seinem Auftraggeber gegenüber konkret übernommenen Leistungen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 20.12.2006 - 7 U 176/06)
Der Bauherr hatte den Architekten mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung mehrerer Doppelhäuser beauftragt. Mit der Planung der Heizungs- und Raumlufttechnik hat der Bauherr einen Fachplaner beauftragt gehabt. Im Rahmen der Ausschreibung hat der Architekt das vom Fachingenieur erstellte Leistungsverzeichnis ohne Änderungen übernommen. Es stellten sich Fehler in der Fachplanung heraus. Der Bauherr meint insoweit auch den Architekten in Anspruch nehmen zu können.
Das Gericht gelangt nicht zu einer Verantwortung des Architekten für Planungsfehler im Bereich der Wärmeversorgungs-, Brauchwasserwärmetechnik und Raumlufttechnik und weist das Begehren des Bauherrn ab. Der Architekt hat sich die Leistungen des Fachplaners nicht zu eigen gemacht. Er ist nicht in die Verantwortung für die Leistungen mit eingetreten. Das ergibt auch nicht die Auslegung des von ihm übernommenen Pflichtenkreises. Daraus ließ sich für das Gericht im entschiedenen Fall auch keine mangelhafte Kontrolle, Koordination oder Beratung des Bauherrn herleiten. Der Architekt sei vorliegend nur zur Überwachung der auszuführenden Arbeiten am Bauwerk verpflichtet gewesen, nicht dagegen zur Überwachung der Sondergewerke.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 20.12.2006 - 7 U 176/06)
Der Bauherr hatte den Architekten mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung mehrerer Doppelhäuser beauftragt. Mit der Planung der Heizungs- und Raumlufttechnik hat der Bauherr einen Fachplaner beauftragt gehabt. Im Rahmen der Ausschreibung hat der Architekt das vom Fachingenieur erstellte Leistungsverzeichnis ohne Änderungen übernommen. Es stellten sich Fehler in der Fachplanung heraus. Der Bauherr meint insoweit auch den Architekten in Anspruch nehmen zu können.
Das Gericht gelangt nicht zu einer Verantwortung des Architekten für Planungsfehler im Bereich der Wärmeversorgungs-, Brauchwasserwärmetechnik und Raumlufttechnik und weist das Begehren des Bauherrn ab. Der Architekt hat sich die Leistungen des Fachplaners nicht zu eigen gemacht. Er ist nicht in die Verantwortung für die Leistungen mit eingetreten. Das ergibt auch nicht die Auslegung des von ihm übernommenen Pflichtenkreises. Daraus ließ sich für das Gericht im entschiedenen Fall auch keine mangelhafte Kontrolle, Koordination oder Beratung des Bauherrn herleiten. Der Architekt sei vorliegend nur zur Überwachung der auszuführenden Arbeiten am Bauwerk verpflichtet gewesen, nicht dagegen zur Überwachung der Sondergewerke.
Hinweis
Der beste Haftungsausschluss ist die konkrete Festlegung der geschuldeten und wenn möglich auch der nicht geschuldeten Leistungen. Die Abgrenzung der Haftung der Fachleute ist nicht einfach. Häufig übernehmen Architekten die Pflicht zur Beratung des Bauherrn über die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Fachleuten. Ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebt den Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung und Koordination; soweit Pläne und Planungen Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit Kritik möglich und zumutbar ist.
Der beste Haftungsausschluss ist die konkrete Festlegung der geschuldeten und wenn möglich auch der nicht geschuldeten Leistungen. Die Abgrenzung der Haftung der Fachleute ist nicht einfach. Häufig übernehmen Architekten die Pflicht zur Beratung des Bauherrn über die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Fachleuten. Ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebt den Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung und Koordination; soweit Pläne und Planungen Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit Kritik möglich und zumutbar ist.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck