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Haftet der Architekt als Bauleiter gemäß Landesbauordnung gegenüber Baubeteiligten?

Die Verantwortlichkeit des im Sinne der Landesbauordnungen verantwortlichen Bauleiters besteht grundsätzlich nur gegenüber den jeweiligen Bauordnungsbehörden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten auch eine Haftung Dritten gegenüber folgen.
Beispiel
(nach Landgericht Frankfurt/Main , Urt. v. 17.12.2004 - 2/4 O 78/02)
Ein Ingenieur hatte als Angestellter eines Generalunternehmers die Funktion des Bauleiters im Sinne der (hessischen) Landesbauordnung im Rahmen von Dachsanierungsarbeiten an einer Schulsporthalle inne. Die Decke der Halle stürzt in Teilen ein. Ursache ist das Fehlen von statisch erforderlichen Balkenschuhen und konstruktiv unzureichende Dacheinläufe. Der Schulträger verklagt unter anderem den Ingenieur auf Schadensersatz.
Die Klage wird abgewiesen. Eine vertragliche Verbindung zwischen dem Schulträger und dem Bauleiter besteht nicht. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung kommt nicht in Betracht. Die Regelung in der Bauordnung (hier § 80 HBO a. F.) stellt nach Ansicht des Gerichts kein Schutzgesetz im Sinne der Deliktsvorschriften (§ 823 Abs. 2 BGB) dar. Die Landesbauordnung wolle nicht den Bauherrn vor Mängeln am Werk schützen. Das Erfordernis der Bestellung eines "öffentlichen" Bauleiters diene allein dem Ziel, dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der erteilen Genehmigung eingehalten werden. Insoweit sei der "öffentliche" Bauleiter nur gegenüber der Bauordnungsbehörde verantwortlich.
Hinweis
Regelmäßig wird eine Einzelfallprüfung auch anhand des konkreten Vertrages und der Situation vorzunehmen sein. Gegebenenfalls werden die einzelnen Bestimmungen der verschiedenen Landesbauordnungen auch insoweit zu überprüfen sein, ob gegebenenfalls ausnahmsweise doch auch eine Schutzwirkung zugunsten Dritter eingreift. Wesentlich spielt hier auch der Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichten eine Rolle. Eine Haftung aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann den Ingenieur insoweit im Einzelfall durchaus treffen (z. B. Baugerüst stürzt ein).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck