https://www.baunetz.de/recht/Haftet_Mitglied_einer_Architektengemeinschaft_fuer_von_anderem_Mitglied_erklaerte_Herstellungskostengarantie__44494.html
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Haftet Mitglied einer Architektengemeinschaft für von anderem Mitglied erklärte Herstellungskostengarantie?
Für die von einem Mitglied einer Architektengemeinschaft gegenüber dem Bauherrn erklärte Herstellungskostengarantie haben ungeachtet des Innenverhältnisses alle Mitglieder der Gemeinschaft jdfs. nach Rechtsscheinhaftungsgrundsätzen einzustehen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR).
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR).
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 31.05.1995 - 2 U 63/93 -)
Auf einem Briefbogen tritt eine Architektengemeinschaft mit 7 Mitgliedern gemeinsam auf, d.h. sämtliche 7 Mitglieder stehen auf dem von der Gemeinschaft verwandten Briefbogen. Die Mitglieder 1 bis 5 arbeiten tatsächlich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammen. Das Mitglied 6 arbeitete häufiger mit den Mitgliedern 1 bis 5 zusammen und war von diesen auf den Briefbogen aufgenommen worden; das Mitglied 6 hatte dies – zeitweise – geduldet. Das Mitglied 7 war bereits aus der Architektengemeinschaft ausgeschieden, war aber mit der Weiterführung seines Namens im Briefbogen einverstanden gewesen. Die Architektengemeinschaft wird mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben beauftragt. Mitglied 1 der Architektengemeinschaft gibt eine Herstellungskostengarantie in Höhe von DM 2,2 Mio. ab. Auf der Grundlage dieser Erklärung werden sämtliche 7 Mitglieder der Architektengemeinschaft später in Haftung genommen.
Das Gericht bestätigt eine Haftung sämtlicher 7 Mitglieder. Eine Haftung der Mitglieder 1 bis 5 ergebe sich direkt aus den für die GbR anwendbaren gesetzlichen Regelungen. Eine Haftung der Mitglieder 6 und 7 ergebe sich jedenfalls aus den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 31.05.1995 - 2 U 63/93 -)
Auf einem Briefbogen tritt eine Architektengemeinschaft mit 7 Mitgliedern gemeinsam auf, d.h. sämtliche 7 Mitglieder stehen auf dem von der Gemeinschaft verwandten Briefbogen. Die Mitglieder 1 bis 5 arbeiten tatsächlich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammen. Das Mitglied 6 arbeitete häufiger mit den Mitgliedern 1 bis 5 zusammen und war von diesen auf den Briefbogen aufgenommen worden; das Mitglied 6 hatte dies – zeitweise – geduldet. Das Mitglied 7 war bereits aus der Architektengemeinschaft ausgeschieden, war aber mit der Weiterführung seines Namens im Briefbogen einverstanden gewesen. Die Architektengemeinschaft wird mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben beauftragt. Mitglied 1 der Architektengemeinschaft gibt eine Herstellungskostengarantie in Höhe von DM 2,2 Mio. ab. Auf der Grundlage dieser Erklärung werden sämtliche 7 Mitglieder der Architektengemeinschaft später in Haftung genommen.
Das Gericht bestätigt eine Haftung sämtlicher 7 Mitglieder. Eine Haftung der Mitglieder 1 bis 5 ergebe sich direkt aus den für die GbR anwendbaren gesetzlichen Regelungen. Eine Haftung der Mitglieder 6 und 7 ergebe sich jedenfalls aus den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung.
Hinweis
Das Urteil führt deutlich vor Augen, dass Architekten im Hinblick auf die Verwendung ihres Namens auf Briefbögen Vorsicht walten lassen sollten. Ähnliches gilt für sonst denkbares Auftreten nach Außen (z.B. im Rahmen von Anzeigen oder im Internet). Sobald der Rechtsverkehr darauf schließen darf, dass eine Gemeinschaft von Architekten zusammenarbeitet, haften sämtliche Mitglieder dieser Gemeinschaft für Fehler jedes Einzelnen.
Das Urteil führt deutlich vor Augen, dass Architekten im Hinblick auf die Verwendung ihres Namens auf Briefbögen Vorsicht walten lassen sollten. Ähnliches gilt für sonst denkbares Auftreten nach Außen (z.B. im Rahmen von Anzeigen oder im Internet). Sobald der Rechtsverkehr darauf schließen darf, dass eine Gemeinschaft von Architekten zusammenarbeitet, haften sämtliche Mitglieder dieser Gemeinschaft für Fehler jedes Einzelnen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck