https://www.baunetz.de/recht/HOAI_gilt_auch_im_Internet__2339391.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Lehmblock unterm Satteldach
Universitätsgebäude in Kolumbien von taller de architectura de bogotá
Pavillonschule in Stuttgart
Generalsanierung einer denkmalgeschützten Turnhalle von reichert schulze architekten
Klein und groß, in der Mitte ein Hof
Wohnbauten in Schaerbeek von Notan Office
Mit Carbon über die Oder
Brücke bei Küstrin von Knight Architects, Schüßler-Plan und schlaich bergermann partner
Bauhaus Lab 2024
Symposium und Ausstellung in Dessau
Ziegelwellen in Seoul
Firmenzentrale von behet bondzio lin architekten
Arbeiten im Parc de la Villette
Bürogebäude von Atelier du Pont in Paris
HOAI gilt auch im Internet!
Eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze ist auch im Rahmen einer Online-Ausschreibung unzulässig und damit berufsrechts- und wettbewerbswidrig.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Beispiel
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 27.10.2010 - 5 U 178/08)
Ein Bauherr fragt auf einem Internetportal ein Angebot ab für die gesamten Architektenleistungen von Planung bis zur Bauabnahme für die Sanierung und Aufstockung eines kleinen 8-Familienhauses bei einer veranschlagten Bausumme von € 500-600.000,00. Ein Architekt gab hierauf ein Gebot zu einem Honorar von € 32.000,00 ab.
Das hanseatische Oberlandesgericht sieht hierin eine Wettbewerbswidrigkeit und verurteilt den Architekten zur Unterlassung. Sein Angebot habe für das ausgeschriebene Vorhaben eine Mindestsatzunterschreitung dargestellt, der Mindestsatz belaufe sich auf mindestens rund € 45.000,00. Ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI a. F. liege unstreitig nicht vor. Dass andere Bieter für das Bauvorhaben noch niedrigere Honorare angeboten hätten, rechtfertige das wettbewerbswidrige Verhalten des Architekten nicht.
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 27.10.2010 - 5 U 178/08)
Ein Bauherr fragt auf einem Internetportal ein Angebot ab für die gesamten Architektenleistungen von Planung bis zur Bauabnahme für die Sanierung und Aufstockung eines kleinen 8-Familienhauses bei einer veranschlagten Bausumme von € 500-600.000,00. Ein Architekt gab hierauf ein Gebot zu einem Honorar von € 32.000,00 ab.
Das hanseatische Oberlandesgericht sieht hierin eine Wettbewerbswidrigkeit und verurteilt den Architekten zur Unterlassung. Sein Angebot habe für das ausgeschriebene Vorhaben eine Mindestsatzunterschreitung dargestellt, der Mindestsatz belaufe sich auf mindestens rund € 45.000,00. Ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI a. F. liege unstreitig nicht vor. Dass andere Bieter für das Bauvorhaben noch niedrigere Honorare angeboten hätten, rechtfertige das wettbewerbswidrige Verhalten des Architekten nicht.
Hinweis
Der Fall spielte vor der HOAI-Novellierung 2009. Der Rechtsstreit dauert aber an bis nach dem 17.08.2009. Das Gericht stellt fest, dass die Entscheidung in der Angelegenheit auch unter Berücksichtigung der Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen sei. Die gesetzlichen Änderungen mit der Novellierung der HOAI - hierauf weist das Gericht (richtigerweise) hin - berühren allerdings das Ergebnis des Rechtstreits nicht: denn die wesentlichen Regelungen des alten § 4 Abs. 2 HOAI sind weitgehend wortgleich in den neuen § 7 HOAI 2009 übernommen worden.
Der Fall spielte vor der HOAI-Novellierung 2009. Der Rechtsstreit dauert aber an bis nach dem 17.08.2009. Das Gericht stellt fest, dass die Entscheidung in der Angelegenheit auch unter Berücksichtigung der Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen sei. Die gesetzlichen Änderungen mit der Novellierung der HOAI - hierauf weist das Gericht (richtigerweise) hin - berühren allerdings das Ergebnis des Rechtstreits nicht: denn die wesentlichen Regelungen des alten § 4 Abs. 2 HOAI sind weitgehend wortgleich in den neuen § 7 HOAI 2009 übernommen worden.
Verweise
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009 / Mindestsätze HOAI 2009 / 2013
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009 / Mindestsätze HOAI 2009 / 2013
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck