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HOAI 2021: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt
Zum 01.01.2021 wird die alte HOAI – Fassung 2013 – mit ihren öffentlich-rechtlich zwingend vorgeschriebenen Mindestsätzen vom Gesetzgeber zurückgenommen, an deren Stelle tritt eine unverbindliche Preisempfehlung.
Hinweis
1.
Rund anderthalb Jahre nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und die alte HOAI zum 31.12.2020 abgeschafft. Abgeschlossen ist damit immerhin auch der Zeitraum, zu welchem nach wie vor noch erheblicher Streit darüber besteht, ob für bis zum Ende dieses Zeitraums (31.12.2020) abgeschlossene Honorarvereinbarungen (zu Grundleistungen) die Mindestsätze noch gelten oder nicht (vergleiche z.B. OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2019). Endgültige Klarheit wird erst ein weiteres Urteil des europäischen Gerichtshofs bringen können, welches aber möglicherweise noch 1/2 Jahre auf sich warten lassen könnte.
Die HOAI 2021 hat ihren Namen von ihrer Vorgängerin geerbt; dies könnte zu der Annahme verleiten, dass es sich bei der neuen HOAI rechtlich gesehen um eine mehr oder minder identische Nachfolgerin der HOAI 2013 handeln könnte. Tatsächlich aber ist die HOAI 2021 etwas völlig anderes. Das kann man sich vor allem dadurch bewusst machen, dass man sich noch einmal einen Sinn und Zweck der Vorgängerfassungen der HOAI erinnert: Anerkanntes Ziel der bisherigen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure war es, zum Schutze des Verbrauchers/Auftraggebers sowie zur Förderung der Baukultur den Preiswettbewerb zwischen Planern zu eliminieren und damit den Leistungswettbewerb anzukurbeln. Wesentliches Instrument, welches der Verordnungsgeber zur Durchsetzung vorgenannten Zweckes nutzte, war die Schaffung eines öffentlich-rechtlich zwingend verbindlichen Mindestsatzes zu den Grundleistungen (die besonderen Leistungen sind bereits seit 2009 aus dem öffentlichen Preisrecht herausgenommen). Um diesen Mindestsatz angemessen verteidigen zu können, musste der Verordnungsgeber bzw. die Rechtsprechung insbesondere die in der Vergangenheit nicht seltenen Fälle von bewussten oder unbewussten Mindestsatzunterschreitungen sanktionieren, mit der Folge dass sogenannte „Aufstockungsklagen“ (Klagen auf Mindestsatz bei vorangegangenen mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung) in vielen Fällen Erfolg haben hatten (vgl. unter Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung).
Da nun der EuGH die Eliminierung des Preiswettbewerbs – jedenfalls in der in Deutschland praktizierten Form – nicht akzeptierte, hat die HOAI mit ihrem ursprünglichem Regelungssinn ihre Existenzberechtigung eingebüßt – und wurde folgerichtig nunmehr abgeschafft. Damit ist der Weg frei auch für einen Preiswettbewerb unter Planern (und zwar inländische und ausländische, da die Inländereschränkung der HOAI 2013 naturgemäß auch weggefallen ist).
Das, was daherkommt wie eine wenig jüngere Schwester der alten HOAI 2013, will und darf den ursprünglichen Zweck der HOAI gerade nicht mehr verfolgen, lässt mithin freien Wettbewerb zu. Einen Mindestsatz als zwingendes öffentliches Preisrecht gibt es nicht mehr, vielmehr nur ein Empfehlung. Die HOAI 2021 gilt für alle ab dem 01.01.2021 begründeteten Vertragsverhältnisse.
2.
Und was ist es, was den Planern durch den HOAI-Geber empfohlen wird, was für eine Honorarermittlung, was für Honorarhöhen? Tatsächlich ist insoweit die HOAI überhaupt nicht geändert worden, d. h. Art und Weise der Honorarermittlung für Grundleistungen (Leistungsbilder/Honorarzone/anrechenbare Kosten/Prozentpunkte) und die gemäß Honorartafeln als Orientierung empfohlenen Honorarkorridore (nunmehr vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz) sind von der alten HOAI eins zu eins übernommen. Zu beachten: Honorarvereinbarungen können in Zukunft durch die Parteien wirksam aber auch außerhalb dieser Korridore, d.h. in jeder Höhe, – bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit – abgeschlossen werden; auch die durch die HOAI vorgegebene Art der Honorarermittlung (Honorarzone/anrechenbare Kosten/Prozentpunkte) ist nur eine unverbindliche Empfehlung, möglich ist auch jeder andere vereinbarte Maßstab (z.B. Stunden) oder auch eine vereinbarte Änderung der HOAI-Ermittlungskriterien. Besonders zu erwähnen ist, dass sowohl die besonderen Leistungen als auch die Beratungsleistungen wieder in die HOAI, das heißt in deren Hauptteil, "aufgenommen" wurden. Weggefallen ist die Fälligkeitsregelung der alten HOAI 2013, § 15, es wird in § 15 nunmehr auf § 632a BGB und auf § 650g Abs. 4 BGB verwiesen. Schließlich ist die Übergangsvorschrift in § 57 II HOAI geändert worden, was Spielraum zu Spekulationen zur (bisher angenommen) Geltung neuen Rechts bei Stufenverträgen eröffnet.
3.
Ganz einfach wollte es der Verordnungsgeber den Parteien eines Planervertrages dann aber doch nicht machen: So hat er also in § 7 I HOAI 2021 einen Mechanismus geschaffen, nach welchem zwar die Parteien Honorare unter Zugrundelegung jeder Ermittlungsart und in jeder Höhe vereinbaren können, die Honrarvereinbarungen (nicht der Vertagsschluss) allerdings einer Form bedürfen, nämlich der Textform (Textform, § 126b BGB, ist zu unterscheiden von der füher notwendigen Schriftform, § 126 BGB: Für die Schriftform bedurfte es zweier eigenhändiger Unterschriften unter einer Urkunde, für die Textform bedarf es lediglich zweier lesbarer Erklärungen, in denen die Erklärenden mit Namen genannt sind, z.B. eine E-Mail mit einem Angebot und einer weiteren E-Mail mit einer Annahme). Wird nun vorgenannt vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Honorarvereinbarung nicht wirksam. Für den Fall, dass die Parteien keine oder keine wirksame Honorarvereinbarung abgeschlossen haben, gilt dann der Basishonorarsatz (ehemaliger Mindestsatz) für Grundleistungen (auch der Beratungsleistungsbilder), für besondere Leistungen gilt § 632 II BGB.
Der genannte Mechanismus kann naturgemäß dazu führen, dass es – ähnlich wie bisher – zwischen den Parteien eines Architektenvertrages zu Streitigkeiten kommt auf der Grundlage der Behauptung der einen oder der anderen Partei, dass infolge fehlender Form die getroffene (basishonorarsatzunterschreitende oder überschreitende) Honorarvereinbarung nicht wirksam sei, vielmehr der Basishonorarsatz gelte. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, ist den Parteien eines Planervertrages mithin zu raten, die Einhaltung der Form sicherzustellen.
Nicht erforderlich ist allerdings, dass die vorgeschriebene Textform „bei Auftragserteilung“, also bei Vertragsschluss, vorliegen muss (so aber nach den früheren Fassungen der HOAI für wirksame Honorarvereinbarungen erforderlich). Wirksame Honorarvereinbarungen können mithin ab 2021 sowohl vor als auch nach Vertragsschluss und selbst nach Beendigung des Vorhabens getroffen oder auch (nachträglich) geändert werden (bei Einhaltung der Textform). Der Wegfall der Wirksamkeitsvoraussetzung „bei Auftragserteilung“ führt zu einer nicht unerheblichen Erleichterung, wirksame Honorarvereinbarungen zu schließen.
4.
Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 2 HOAI 2021 eine Hinweispflicht des Auftragnehmers gegenüber einem Auftraggeber, wenn dieser Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, verankert: der Auftraggeber ist spätestens mit Abgabe eines Angebotes (also vor Vertragsschluss) in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar durch die genannten in der HOAI vorgesehenen Honoararkorridore vereinbart werden kann. Diese Hinweispflicht ist für Architekten zu den ohnehin bereits vorhandenen umfangreichen Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern (vgl. Neue Regeln für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern! sowie Bauvertragsnovelle 2018 ) hinzugekommen.
Nicht ganz klar ist, was sich bei einer Verletzung vorstehender Hinweispflicht als Folge ergibt: Nach der Regelung selber gilt, dass der Verbraucher bei einer den Basishonorarsatz überschreitenden Honorarvereinbarung – selbst wenn diese formwirksam ist – nicht mehr bezahlen muss als den Basishonorarsatz. Es erscheint aber darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher auch bei einer Honorarvereinbarung oberhalb oder in der Höhe des Basishonorarsatzes später geltend machen kann, er hätte – richtig aufgeklärt – erheblich unterhalb des Basishonorarsatz ein Honorarvereinbarung abschließen wollen und können. Schließlich ist unklar, was passiert, wenn ein Planer und ein Verbraucher nach Erteilung der gemäß 7 Abs. 2 HOAI 2021 vorgegebenen Hinweise einen Honorarvereinbarung unterhalb der Basishonorarsätze abschließen, welche allerdings formunwirksam ist.
5.
Die Abschaffung des öffentlich-rechtlich zwingend verbindlichen Mindestsatzes wird Bewegung in den Markt bringen. Die Vereinbarung eines angemessenen Honorars wird unter den Druck von Angebot und Nachfrage geraten: Ein angemessenes Honorar kann nicht mehr unter Verweis auf öffentlich-rechtliches Preisrecht verlangt werden, sondern nur noch unter Verweis auf die Leistungsfähigkeit des Anbietenden. Alleinstellungsmerkmale können das Angebot gegebenenfalls außerordentlich attraktiv machen. Das eigene unternehmerische Konzept könnte deshalb geprüft und geschärft werden. Sinnvoll scheint es zu sein, einem gegebenenfalls sehr fordernd auftretenden potentiellen Auftraggeber auch einmal zu begegnen mit einem freundlichen
Nein, danke!
1.
Rund anderthalb Jahre nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und die alte HOAI zum 31.12.2020 abgeschafft. Abgeschlossen ist damit immerhin auch der Zeitraum, zu welchem nach wie vor noch erheblicher Streit darüber besteht, ob für bis zum Ende dieses Zeitraums (31.12.2020) abgeschlossene Honorarvereinbarungen (zu Grundleistungen) die Mindestsätze noch gelten oder nicht (vergleiche z.B. OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2019). Endgültige Klarheit wird erst ein weiteres Urteil des europäischen Gerichtshofs bringen können, welches aber möglicherweise noch 1/2 Jahre auf sich warten lassen könnte.
Die HOAI 2021 hat ihren Namen von ihrer Vorgängerin geerbt; dies könnte zu der Annahme verleiten, dass es sich bei der neuen HOAI rechtlich gesehen um eine mehr oder minder identische Nachfolgerin der HOAI 2013 handeln könnte. Tatsächlich aber ist die HOAI 2021 etwas völlig anderes. Das kann man sich vor allem dadurch bewusst machen, dass man sich noch einmal einen Sinn und Zweck der Vorgängerfassungen der HOAI erinnert: Anerkanntes Ziel der bisherigen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure war es, zum Schutze des Verbrauchers/Auftraggebers sowie zur Förderung der Baukultur den Preiswettbewerb zwischen Planern zu eliminieren und damit den Leistungswettbewerb anzukurbeln. Wesentliches Instrument, welches der Verordnungsgeber zur Durchsetzung vorgenannten Zweckes nutzte, war die Schaffung eines öffentlich-rechtlich zwingend verbindlichen Mindestsatzes zu den Grundleistungen (die besonderen Leistungen sind bereits seit 2009 aus dem öffentlichen Preisrecht herausgenommen). Um diesen Mindestsatz angemessen verteidigen zu können, musste der Verordnungsgeber bzw. die Rechtsprechung insbesondere die in der Vergangenheit nicht seltenen Fälle von bewussten oder unbewussten Mindestsatzunterschreitungen sanktionieren, mit der Folge dass sogenannte „Aufstockungsklagen“ (Klagen auf Mindestsatz bei vorangegangenen mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung) in vielen Fällen Erfolg haben hatten (vgl. unter Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung).
Da nun der EuGH die Eliminierung des Preiswettbewerbs – jedenfalls in der in Deutschland praktizierten Form – nicht akzeptierte, hat die HOAI mit ihrem ursprünglichem Regelungssinn ihre Existenzberechtigung eingebüßt – und wurde folgerichtig nunmehr abgeschafft. Damit ist der Weg frei auch für einen Preiswettbewerb unter Planern (und zwar inländische und ausländische, da die Inländereschränkung der HOAI 2013 naturgemäß auch weggefallen ist).
Das, was daherkommt wie eine wenig jüngere Schwester der alten HOAI 2013, will und darf den ursprünglichen Zweck der HOAI gerade nicht mehr verfolgen, lässt mithin freien Wettbewerb zu. Einen Mindestsatz als zwingendes öffentliches Preisrecht gibt es nicht mehr, vielmehr nur ein Empfehlung. Die HOAI 2021 gilt für alle ab dem 01.01.2021 begründeteten Vertragsverhältnisse.
2.
Und was ist es, was den Planern durch den HOAI-Geber empfohlen wird, was für eine Honorarermittlung, was für Honorarhöhen? Tatsächlich ist insoweit die HOAI überhaupt nicht geändert worden, d. h. Art und Weise der Honorarermittlung für Grundleistungen (Leistungsbilder/Honorarzone/anrechenbare Kosten/Prozentpunkte) und die gemäß Honorartafeln als Orientierung empfohlenen Honorarkorridore (nunmehr vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz) sind von der alten HOAI eins zu eins übernommen. Zu beachten: Honorarvereinbarungen können in Zukunft durch die Parteien wirksam aber auch außerhalb dieser Korridore, d.h. in jeder Höhe, – bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit – abgeschlossen werden; auch die durch die HOAI vorgegebene Art der Honorarermittlung (Honorarzone/anrechenbare Kosten/Prozentpunkte) ist nur eine unverbindliche Empfehlung, möglich ist auch jeder andere vereinbarte Maßstab (z.B. Stunden) oder auch eine vereinbarte Änderung der HOAI-Ermittlungskriterien. Besonders zu erwähnen ist, dass sowohl die besonderen Leistungen als auch die Beratungsleistungen wieder in die HOAI, das heißt in deren Hauptteil, "aufgenommen" wurden. Weggefallen ist die Fälligkeitsregelung der alten HOAI 2013, § 15, es wird in § 15 nunmehr auf § 632a BGB und auf § 650g Abs. 4 BGB verwiesen. Schließlich ist die Übergangsvorschrift in § 57 II HOAI geändert worden, was Spielraum zu Spekulationen zur (bisher angenommen) Geltung neuen Rechts bei Stufenverträgen eröffnet.
3.
Ganz einfach wollte es der Verordnungsgeber den Parteien eines Planervertrages dann aber doch nicht machen: So hat er also in § 7 I HOAI 2021 einen Mechanismus geschaffen, nach welchem zwar die Parteien Honorare unter Zugrundelegung jeder Ermittlungsart und in jeder Höhe vereinbaren können, die Honrarvereinbarungen (nicht der Vertagsschluss) allerdings einer Form bedürfen, nämlich der Textform (Textform, § 126b BGB, ist zu unterscheiden von der füher notwendigen Schriftform, § 126 BGB: Für die Schriftform bedurfte es zweier eigenhändiger Unterschriften unter einer Urkunde, für die Textform bedarf es lediglich zweier lesbarer Erklärungen, in denen die Erklärenden mit Namen genannt sind, z.B. eine E-Mail mit einem Angebot und einer weiteren E-Mail mit einer Annahme). Wird nun vorgenannt vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Honorarvereinbarung nicht wirksam. Für den Fall, dass die Parteien keine oder keine wirksame Honorarvereinbarung abgeschlossen haben, gilt dann der Basishonorarsatz (ehemaliger Mindestsatz) für Grundleistungen (auch der Beratungsleistungsbilder), für besondere Leistungen gilt § 632 II BGB.
Der genannte Mechanismus kann naturgemäß dazu führen, dass es – ähnlich wie bisher – zwischen den Parteien eines Architektenvertrages zu Streitigkeiten kommt auf der Grundlage der Behauptung der einen oder der anderen Partei, dass infolge fehlender Form die getroffene (basishonorarsatzunterschreitende oder überschreitende) Honorarvereinbarung nicht wirksam sei, vielmehr der Basishonorarsatz gelte. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, ist den Parteien eines Planervertrages mithin zu raten, die Einhaltung der Form sicherzustellen.
Nicht erforderlich ist allerdings, dass die vorgeschriebene Textform „bei Auftragserteilung“, also bei Vertragsschluss, vorliegen muss (so aber nach den früheren Fassungen der HOAI für wirksame Honorarvereinbarungen erforderlich). Wirksame Honorarvereinbarungen können mithin ab 2021 sowohl vor als auch nach Vertragsschluss und selbst nach Beendigung des Vorhabens getroffen oder auch (nachträglich) geändert werden (bei Einhaltung der Textform). Der Wegfall der Wirksamkeitsvoraussetzung „bei Auftragserteilung“ führt zu einer nicht unerheblichen Erleichterung, wirksame Honorarvereinbarungen zu schließen.
4.
Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 2 HOAI 2021 eine Hinweispflicht des Auftragnehmers gegenüber einem Auftraggeber, wenn dieser Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, verankert: der Auftraggeber ist spätestens mit Abgabe eines Angebotes (also vor Vertragsschluss) in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar durch die genannten in der HOAI vorgesehenen Honoararkorridore vereinbart werden kann. Diese Hinweispflicht ist für Architekten zu den ohnehin bereits vorhandenen umfangreichen Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern (vgl. Neue Regeln für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern! sowie Bauvertragsnovelle 2018 ) hinzugekommen.
Nicht ganz klar ist, was sich bei einer Verletzung vorstehender Hinweispflicht als Folge ergibt: Nach der Regelung selber gilt, dass der Verbraucher bei einer den Basishonorarsatz überschreitenden Honorarvereinbarung – selbst wenn diese formwirksam ist – nicht mehr bezahlen muss als den Basishonorarsatz. Es erscheint aber darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher auch bei einer Honorarvereinbarung oberhalb oder in der Höhe des Basishonorarsatzes später geltend machen kann, er hätte – richtig aufgeklärt – erheblich unterhalb des Basishonorarsatz ein Honorarvereinbarung abschließen wollen und können. Schließlich ist unklar, was passiert, wenn ein Planer und ein Verbraucher nach Erteilung der gemäß 7 Abs. 2 HOAI 2021 vorgegebenen Hinweise einen Honorarvereinbarung unterhalb der Basishonorarsätze abschließen, welche allerdings formunwirksam ist.
5.
Die Abschaffung des öffentlich-rechtlich zwingend verbindlichen Mindestsatzes wird Bewegung in den Markt bringen. Die Vereinbarung eines angemessenen Honorars wird unter den Druck von Angebot und Nachfrage geraten: Ein angemessenes Honorar kann nicht mehr unter Verweis auf öffentlich-rechtliches Preisrecht verlangt werden, sondern nur noch unter Verweis auf die Leistungsfähigkeit des Anbietenden. Alleinstellungsmerkmale können das Angebot gegebenenfalls außerordentlich attraktiv machen. Das eigene unternehmerische Konzept könnte deshalb geprüft und geschärft werden. Sinnvoll scheint es zu sein, einem gegebenenfalls sehr fordernd auftretenden potentiellen Auftraggeber auch einmal zu begegnen mit einem freundlichen
Nein, danke!
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck