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HOAI 2021: Keine Mindestsatzklagen mehr
Eine Bindung an Mindest- und Höchstsätze besteht nach der Neufassung der HOAI 2021 nicht mehr; für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge richtet sich das Honorar des Architekten nach einer (ggf. auch mindestsatzunterschreitenden) Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , - Beschluss vom 07.11.2023 sowie Beschluss vom 22.12.2023 - 22 U 153/23)
Ein Fachplaner bietet Leistungen der energetischen Fachplanung und Gebäudeplanung an. In einem zwölfseitigen Angebot stellt der Planer verschiedene Positionen umfangreich textlich zusammen und bietet diese zu einem Gesamtpreis in Höhe von Euro 16.802,80 brutto an. Der Bauherr nimmt das Angebot an. Später, nachdem aufgrund von Streitigkeiten der Parteien der Vertrag gekündigt worden war, macht der Planer einen gemäß § 55 HOAI ermittelten Mindestsatz für Leistungen zu Wärmeversorgungsanlagen und Starkstromanlagen in Höhe von rund Euro 25.700 brutto geltend.
Das OLG Düsseldorf weist die Klage insoweit ab. Der Vertrag zwischen den Parteien sei Januar / Februar 2021 zustandegekommen und unterliege damit der Neufassung der HOAI 2021. Eine Bindung der Parteien an Mindest- und Höchstsätze bestehen nach dieser Neufassung nicht mehr. Das Honorar des Architekten richte sich vielmehr nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.
(nach OLG Düsseldorf , - Beschluss vom 07.11.2023 sowie Beschluss vom 22.12.2023 - 22 U 153/23)
Ein Fachplaner bietet Leistungen der energetischen Fachplanung und Gebäudeplanung an. In einem zwölfseitigen Angebot stellt der Planer verschiedene Positionen umfangreich textlich zusammen und bietet diese zu einem Gesamtpreis in Höhe von Euro 16.802,80 brutto an. Der Bauherr nimmt das Angebot an. Später, nachdem aufgrund von Streitigkeiten der Parteien der Vertrag gekündigt worden war, macht der Planer einen gemäß § 55 HOAI ermittelten Mindestsatz für Leistungen zu Wärmeversorgungsanlagen und Starkstromanlagen in Höhe von rund Euro 25.700 brutto geltend.
Das OLG Düsseldorf weist die Klage insoweit ab. Der Vertrag zwischen den Parteien sei Januar / Februar 2021 zustandegekommen und unterliege damit der Neufassung der HOAI 2021. Eine Bindung der Parteien an Mindest- und Höchstsätze bestehen nach dieser Neufassung nicht mehr. Das Honorar des Architekten richte sich vielmehr nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.
Hinweis
Für alle Verträge, die unter der Wirksamkeit der HOAI-Novelle 2021, d. h. ab dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden, gilt, dass mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen nicht mehr durch eine Mindestsatzklage gerettet werden können (vgl. auch Sonderthema HOAI 2021). Es bleibt den Parteien natürlich auch nach dem 01.01.2021 unbenommen, die Mindestsätze gemäß HOAI 2021, nunmehr genannt Basishonorarsätze, zu vereinbaren.
Für alle Verträge, die unter der Wirksamkeit der HOAI-Novelle 2021, d. h. ab dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden, gilt, dass mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen nicht mehr durch eine Mindestsatzklage gerettet werden können (vgl. auch Sonderthema HOAI 2021). Es bleibt den Parteien natürlich auch nach dem 01.01.2021 unbenommen, die Mindestsätze gemäß HOAI 2021, nunmehr genannt Basishonorarsätze, zu vereinbaren.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung 2021
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung 2021 / Basishonorarsatz
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung 2021
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung 2021 / Basishonorarsatz
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck