https://www.baunetz.de/recht/HOAI_2009_Berechnung_des_Umbauzuschlages_bei_Umbau-_und_Erweiterungsbau__8530370.html
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HOAI 2009: Berechnung des Umbauzuschlages bei Umbau- und Erweiterungsbau?
Unter der HOAI 2009 ist der Umbauzuschlag bei Aufeinandertreffen von Um- und Erweiterungsbau auf die gesamten anrechenbaren Kosten zu berechnen.
Hintergrund
Macht der Planer einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, dass die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird der Planer mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Macht der Planer einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, dass die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird der Planer mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach OLG Köln, Urteil vom 4.5.2021 , - 16 U 63/20; BGH, Beschluss vom 10.05.2023 – VII ZR 443/21, NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird beauftragt mit dem Umbau und der Erweiterung von Gebäudeteilen. Später kommt es zu einer Auseinandersetzung über die Abrechnung des Architekten: Dieser hat den Umbauzuschlag i.H.v. 20 % angesetzt auf die gesamten anrechenbaren Kosten sowohl des Um- als auch des Erweiterungsbaus. Hiergegen wendet sich der Auftraggeber.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigt die Abrechnung des Architekten. Die von dem Bauherrn geforderte Differenzierung derart, dass der Umbauzuschlag jeweils nur auf dem Umbauteil nebst der mitverarbeiteten Bausubstanz berechnet werde, sei nicht veranlasst. Diese Auffassung sei praktisch schon deshalb nicht durchführbar, weil der Zuschlag nicht bezogen auf Kosten, sondern als Zuschlag auf das Honorar berechnet werde.
(nach OLG Köln, Urteil vom 4.5.2021 , - 16 U 63/20; BGH, Beschluss vom 10.05.2023 – VII ZR 443/21, NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird beauftragt mit dem Umbau und der Erweiterung von Gebäudeteilen. Später kommt es zu einer Auseinandersetzung über die Abrechnung des Architekten: Dieser hat den Umbauzuschlag i.H.v. 20 % angesetzt auf die gesamten anrechenbaren Kosten sowohl des Um- als auch des Erweiterungsbaus. Hiergegen wendet sich der Auftraggeber.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigt die Abrechnung des Architekten. Die von dem Bauherrn geforderte Differenzierung derart, dass der Umbauzuschlag jeweils nur auf dem Umbauteil nebst der mitverarbeiteten Bausubstanz berechnet werde, sei nicht veranlasst. Diese Auffassung sei praktisch schon deshalb nicht durchführbar, weil der Zuschlag nicht bezogen auf Kosten, sondern als Zuschlag auf das Honorar berechnet werde.
Hinweis
Unter der alten HOAI 1996 (2002) existierte noch der § 23 Abs. 2 HOAI zum Thema des Zusammentreffens eines Umbaus mit einem Erweiterungsbau. § 23 Abs. 2 HOI 1996 ordnete hier eine Trennung im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten auch zwischen Umbau und Erweiterungsbau an, womit es möglich wurde, den Umbauzuschlag tatsächlich nur auf den Umbauanteil zu rechnen. Dies wurde von der damaligen Rechtsprechung entsprechend gehandhabt, es sei denn, eine kostenmäßige Trennung zwischen Umbau und Erweiterung war praktisch nicht möglich (vgl. Urteile zu § 23 HOAI).
Nachdem die HOAI-Novelle 2009 den § 23 hatte entfallen lassen, tauchte die Frage auf, wie zukünftig mit einem Zusammentreffen von Erweiterungsbauten und Umbauten umzugehen sei; dies wird seither kontrovers und streitig diskutiert (jedenfalls soweit sich Umbau und Erweiterungsbau nicht als getrennte Objekte im Sinne des §§ 11 HOAI darstellen). Das umstehende Urteil dürfte die vielleicht inzwischen herrschende Ansicht wiedergeben, es gibt aber nach wie vor auch Ansichten, die den Umbauzuschlag nur auf die anteiligen Kosten des Umbaus aufrechnen wollen; letzteres dürfte HOAI-systematisch tatsächlich nur dann möglich sein, wenn man zwischen Umbau und Erweiterungsbau trennt und diese gesondert abrechnet (aufgrund der Degression der Honorartafel würde dann die getrennte Abrechnung wohl zu einer Kompensation der Tatsache führen, dass der Umbauzuschlag nicht auf die anrechenbaren Kosten des Erweiterungsbau ausgedehnt werden kann).
Unter der alten HOAI 1996 (2002) existierte noch der § 23 Abs. 2 HOAI zum Thema des Zusammentreffens eines Umbaus mit einem Erweiterungsbau. § 23 Abs. 2 HOI 1996 ordnete hier eine Trennung im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten auch zwischen Umbau und Erweiterungsbau an, womit es möglich wurde, den Umbauzuschlag tatsächlich nur auf den Umbauanteil zu rechnen. Dies wurde von der damaligen Rechtsprechung entsprechend gehandhabt, es sei denn, eine kostenmäßige Trennung zwischen Umbau und Erweiterung war praktisch nicht möglich (vgl. Urteile zu § 23 HOAI).
Nachdem die HOAI-Novelle 2009 den § 23 hatte entfallen lassen, tauchte die Frage auf, wie zukünftig mit einem Zusammentreffen von Erweiterungsbauten und Umbauten umzugehen sei; dies wird seither kontrovers und streitig diskutiert (jedenfalls soweit sich Umbau und Erweiterungsbau nicht als getrennte Objekte im Sinne des §§ 11 HOAI darstellen). Das umstehende Urteil dürfte die vielleicht inzwischen herrschende Ansicht wiedergeben, es gibt aber nach wie vor auch Ansichten, die den Umbauzuschlag nur auf die anteiligen Kosten des Umbaus aufrechnen wollen; letzteres dürfte HOAI-systematisch tatsächlich nur dann möglich sein, wenn man zwischen Umbau und Erweiterungsbau trennt und diese gesondert abrechnet (aufgrund der Degression der Honorartafel würde dann die getrennte Abrechnung wohl zu einer Kompensation der Tatsache führen, dass der Umbauzuschlag nicht auf die anrechenbaren Kosten des Erweiterungsbau ausgedehnt werden kann).