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HOAI-kundiger Auftraggeber: Wann darf er auf mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertrauen?
Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung kann auch ein HOAI-kundiger Auftraggeber entwickeln, wenn er auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung der Meinung ist, die Preisvereinbarung sei wirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 29.12.2016 - 16 U 49/12)
Eine Stadt beauftragt einen Architekten für eine stadteigene Schule im Wesentlichen mit einer Sanierung. Der Architektenvertrag, mit dem Leistungsphasen 1 – 9 beauftragt wurden, enthält zur Berechnung des Honorars unter anderem folgende Regelungen:
Honorarzone IV, Mindestsatz
Umbauzuschlag nach § 24: 6%
Die anrechenbaren Kosten werden unter Ausschluss der vorhandenen Bausubstanz ermittelt.
Später verlangt der Architekt den nach seiner Ansicht höheren Mindestsatz. Die beklagte Stadt verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, der Architekt sei wegen widersprüchlichen Verhaltens an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden. Der Architekt hält dem entgegen, die Stadt sei HOAI-kundig, und können deshalb ein schützenswertes Vertrauen nicht entwickeln.
Das OLG Köln sieht dies anders. Richtig sei zwar, dass Voraussetzung einer Bindung des Architekten an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung unter anderem sei, dass der Auftraggeber schützenswertes Vertrauen entwickelt habe: Denn dem Architekten könne im Einzelfall nach Treu und Glauben die Abrechnung auf Basis des Mindestsatzes dann verwehrt sein, wenn der Auftraggeber berechtigt auf die Wirksamkeit der den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarung vertraut habe und sich hierauf in einer Weise eingerichtet habe, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages nicht zugemutet werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1997).
Allerdings sei der Stadt das Vertrauen auf die Honorarvereinbarung nicht schon deshalb verwehrt, weil sie als öffentliche Auftraggeber, der zu dem fachkundig vertreten war, die Mindestsatzunterschreitung hätte erkennen müssen. Der Einwand der Treuwidrigkeit sei auch einem fachkundigen Auftraggeber nicht grundsätzlich verwehrt. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung könne auch ein kundiger Vertragspartner entwickeln, wenn er auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung der Meinung ist, die Preisvereinbarung sei wirksam oder in vertretbarerweise davon ausgeht, dass mit dem vereinbarten Honorar die Mindestsätze nicht unterschritten werden (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2011). Die vorliegende Honorarvereinbarung enthalte keine offensichtliche Mindestsatzunterschreitung. Die Ansicht, dass das Objekt tatsächlich in die Honorarzone III einzuordnen sei, dass die Bausubstanz tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in einer den Mindestsatz unterschreitenden Weise in die anrechenbaren Kosten einzubeziehen, oder dass schließlich der Zuschlag nicht beim Mindestsatz zu berücksichtigen sei, sei nicht von vornherein unvertretbar.
(nach OLG Köln , Urt. v. 29.12.2016 - 16 U 49/12)
Eine Stadt beauftragt einen Architekten für eine stadteigene Schule im Wesentlichen mit einer Sanierung. Der Architektenvertrag, mit dem Leistungsphasen 1 – 9 beauftragt wurden, enthält zur Berechnung des Honorars unter anderem folgende Regelungen:
Honorarzone IV, Mindestsatz
Umbauzuschlag nach § 24: 6%
Die anrechenbaren Kosten werden unter Ausschluss der vorhandenen Bausubstanz ermittelt.
Später verlangt der Architekt den nach seiner Ansicht höheren Mindestsatz. Die beklagte Stadt verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, der Architekt sei wegen widersprüchlichen Verhaltens an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden. Der Architekt hält dem entgegen, die Stadt sei HOAI-kundig, und können deshalb ein schützenswertes Vertrauen nicht entwickeln.
Das OLG Köln sieht dies anders. Richtig sei zwar, dass Voraussetzung einer Bindung des Architekten an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung unter anderem sei, dass der Auftraggeber schützenswertes Vertrauen entwickelt habe: Denn dem Architekten könne im Einzelfall nach Treu und Glauben die Abrechnung auf Basis des Mindestsatzes dann verwehrt sein, wenn der Auftraggeber berechtigt auf die Wirksamkeit der den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarung vertraut habe und sich hierauf in einer Weise eingerichtet habe, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages nicht zugemutet werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1997).
Allerdings sei der Stadt das Vertrauen auf die Honorarvereinbarung nicht schon deshalb verwehrt, weil sie als öffentliche Auftraggeber, der zu dem fachkundig vertreten war, die Mindestsatzunterschreitung hätte erkennen müssen. Der Einwand der Treuwidrigkeit sei auch einem fachkundigen Auftraggeber nicht grundsätzlich verwehrt. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung könne auch ein kundiger Vertragspartner entwickeln, wenn er auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung der Meinung ist, die Preisvereinbarung sei wirksam oder in vertretbarerweise davon ausgeht, dass mit dem vereinbarten Honorar die Mindestsätze nicht unterschritten werden (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2011). Die vorliegende Honorarvereinbarung enthalte keine offensichtliche Mindestsatzunterschreitung. Die Ansicht, dass das Objekt tatsächlich in die Honorarzone III einzuordnen sei, dass die Bausubstanz tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht in einer den Mindestsatz unterschreitenden Weise in die anrechenbaren Kosten einzubeziehen, oder dass schließlich der Zuschlag nicht beim Mindestsatz zu berücksichtigen sei, sei nicht von vornherein unvertretbar.
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil v. 18.12.2008) kommt für einen HOAI-kundigen Auftraggeber auch ein Vertrauen auf das Vorliegen eines Sachverhaltes in Betracht, welcher eine Mindestsatzunterschreitung ausnahmsweise zulässig machen könnte (vergleiche 7 Abs. 3 HOAI 2013).
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil v. 18.12.2008) kommt für einen HOAI-kundigen Auftraggeber auch ein Vertrauen auf das Vorliegen eines Sachverhaltes in Betracht, welcher eine Mindestsatzunterschreitung ausnahmsweise zulässig machen könnte (vergleiche 7 Abs. 3 HOAI 2013).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck