https://www.baunetz.de/recht/Gutachterliche_Stellungnahme_ueber_Maengel_vorausgegangener_Architektenleistungen_Besondere_Leistung__44288.html
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Gutachterliche Stellungnahme über Mängel vorausgegangener Architektenleistungen: Besondere Leistung?
Erbring ein Architekt für seinen Bauherrn neben Grundleistungen auftragsgemäß auch eine gutachterliche Stellungnahme zu am Bauvorhaben aufgetretenen Mängeln verursacht durch einen Vorgängerarchitekten sowie eine Zusammenstellung von Beanstandungen der Rechnung dieses Vorgängerarchitekten, so handelt es sich hierum um eine besondere Leistung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.10.1992 - 22 U 73/92 -, NJW-RR 1993, 476)
Ein Architekt wird vom Bauherrn mit Leistungsphasen 7 bis 9 betreffend eines Bauvorhabens beauftragt. Vor ihm war bereits ein anderer Architekt beauftragt gewesen. Der Bauherr bittet den Architekten, die Mängel der Architektenleistungen des Vorgängerarchitekten sowie Beanstandungen gegenüber dessen Schlussrechnung gutachterlich aufzulisten. Eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen den Parteien wird hierüber nicht getroffen. Später lehnt der Bauherr es ab, für die erbrachte gutachterliche Stellungnahme eine Vergütung zu zahlen.
Die Honorarklage des Architekten bezüglich der gutachterlichen Stellungnahme wird vom OLG Düsseldorf abgewiesen. Es handele sich bei diesen Leistungen um zusätzliche besondere Leistungen i.S.d. § 5 IV HOAI. Schriftliche Honorarvereinbarungen lägen unstreitig nicht vor.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.10.1992 - 22 U 73/92 -, NJW-RR 1993, 476)
Ein Architekt wird vom Bauherrn mit Leistungsphasen 7 bis 9 betreffend eines Bauvorhabens beauftragt. Vor ihm war bereits ein anderer Architekt beauftragt gewesen. Der Bauherr bittet den Architekten, die Mängel der Architektenleistungen des Vorgängerarchitekten sowie Beanstandungen gegenüber dessen Schlussrechnung gutachterlich aufzulisten. Eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen den Parteien wird hierüber nicht getroffen. Später lehnt der Bauherr es ab, für die erbrachte gutachterliche Stellungnahme eine Vergütung zu zahlen.
Die Honorarklage des Architekten bezüglich der gutachterlichen Stellungnahme wird vom OLG Düsseldorf abgewiesen. Es handele sich bei diesen Leistungen um zusätzliche besondere Leistungen i.S.d. § 5 IV HOAI. Schriftliche Honorarvereinbarungen lägen unstreitig nicht vor.
Hinweis
Die Auflistung von Mängeln betreffend Bauunternehmerleistungen sowie die Rechnungsprüfung und evtl. Auflistung von Beanstandungen von Bauunternehmerrechnungen sind Grundleistungen der Leistungsphase 8 (ggf. 9).
Die Auflistung von Mängeln betreffend Bauunternehmerleistungen sowie die Rechnungsprüfung und evtl. Auflistung von Beanstandungen von Bauunternehmerrechnungen sind Grundleistungen der Leistungsphase 8 (ggf. 9).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck