https://www.baunetz.de/recht/Gutachter_haftet_gegenueber_ihm_unbekannten_Dritten_43900.html
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Gutachter haftet gegenüber ihm unbekannten Dritten
Wird von einem Kaufinteressenten ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des Grundstücks eingeholt, welches auch zur Finanzierung verwendet werden soll, so haftet der Gutachter u. U. auch gegenüber einem ihm unbekannten, in dieser Angelegenheit einbezogenen Kreditgeber.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten auch eine Haftung Dritten gegenüber folgen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten auch eine Haftung Dritten gegenüber folgen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 07.07.1988 - 3 U 15/87, NJW-RR 1989, 377)
Für Kaufinteressenten erstattete ein Architekt, der auch öffentlich-bestellter und vereidigter Bau- und Grundstückssachverständiger war, ein Gutachten über den Wert eines Grundstücks. Das Gutachten wies einen Grundstückswert von DM 570.000,00 aus. Die Kaufinteressenten verwendeten das Gutachten gegenüber der kreditgebenden Bank. Die Bank gewährte ein Darlehen in Höhe von insgesamt DM 440.000,00. Nachdem das Darlehen von den Kaufinteressenten wegen deren Vermögenslosigkeit nicht mehr beizutreiben war, versteigerte die Bank das Grundstück für DM 180.000,00 und machte ihren ungedeckten Restschaden in Höhe von rund DM 150.000,00 gegenüber dem Gutachter geltend. Eine Prüfung ergibt, dass das Gutachten seitens des Gutachters schuldhaft unrichtig erstellt wurde.
Das OLG Frankfurt bejaht grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter. I.d.R. wie auch vorliegend rechtfertige sich die Auslegung eines Gutachtervertrages dahin, dass von dem Gutachtenauftraggeber unter Vorlage des Sachverständigengutachtens um Hypothekendarlehen angegangene Kreditgeber in den Schutzbereich des Vertrages gewolltermaßen mit einbezogen würden. Dass dies meist nicht ausdrücklich vereinbart wurde, stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Vielmehr sei wesentlich, dass der von dem Gutachten Gebrauch machende Auftraggeber als Vertragspartner des Sachverständigen sich dessen besondere, staatlich anerkannte Sachkunde und Autorität in Bezug auf die Beweiskraft des Gutachtens bei der Kreditnachfrage an den Dritten gerade dem Dritten gegenüber zu nutze machen wolle. Der Gutachter könne hiergegen auch nicht etwa einwenden, dass ihm bei Erhalt des Gutachtenauftrages und bei Erstellung des Gutachtens die Kreditgeber noch nicht bekannt waren. Zwar könne sich bei sachgerechter Auslegung sicherlich keine uferlose Ausdehnung der Sachverständigenhaftung gegenüber Dritten rechtfertigen. Hier stehe indessen lediglich der Schutz eines durchaus überschaubaren, abgrenzbaren Kreises Dritter in Rede, nämlich der Personen und Kreditinstitute, welche seitens von Kaufinteressenten um Hypothekendarlehen angegangen würden.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 07.07.1988 - 3 U 15/87, NJW-RR 1989, 377)
Für Kaufinteressenten erstattete ein Architekt, der auch öffentlich-bestellter und vereidigter Bau- und Grundstückssachverständiger war, ein Gutachten über den Wert eines Grundstücks. Das Gutachten wies einen Grundstückswert von DM 570.000,00 aus. Die Kaufinteressenten verwendeten das Gutachten gegenüber der kreditgebenden Bank. Die Bank gewährte ein Darlehen in Höhe von insgesamt DM 440.000,00. Nachdem das Darlehen von den Kaufinteressenten wegen deren Vermögenslosigkeit nicht mehr beizutreiben war, versteigerte die Bank das Grundstück für DM 180.000,00 und machte ihren ungedeckten Restschaden in Höhe von rund DM 150.000,00 gegenüber dem Gutachter geltend. Eine Prüfung ergibt, dass das Gutachten seitens des Gutachters schuldhaft unrichtig erstellt wurde.
Das OLG Frankfurt bejaht grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter. I.d.R. wie auch vorliegend rechtfertige sich die Auslegung eines Gutachtervertrages dahin, dass von dem Gutachtenauftraggeber unter Vorlage des Sachverständigengutachtens um Hypothekendarlehen angegangene Kreditgeber in den Schutzbereich des Vertrages gewolltermaßen mit einbezogen würden. Dass dies meist nicht ausdrücklich vereinbart wurde, stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Vielmehr sei wesentlich, dass der von dem Gutachten Gebrauch machende Auftraggeber als Vertragspartner des Sachverständigen sich dessen besondere, staatlich anerkannte Sachkunde und Autorität in Bezug auf die Beweiskraft des Gutachtens bei der Kreditnachfrage an den Dritten gerade dem Dritten gegenüber zu nutze machen wolle. Der Gutachter könne hiergegen auch nicht etwa einwenden, dass ihm bei Erhalt des Gutachtenauftrages und bei Erstellung des Gutachtens die Kreditgeber noch nicht bekannt waren. Zwar könne sich bei sachgerechter Auslegung sicherlich keine uferlose Ausdehnung der Sachverständigenhaftung gegenüber Dritten rechtfertigen. Hier stehe indessen lediglich der Schutz eines durchaus überschaubaren, abgrenzbaren Kreises Dritter in Rede, nämlich der Personen und Kreditinstitute, welche seitens von Kaufinteressenten um Hypothekendarlehen angegangen würden.
Hinweis
In dem Verfahren war strittig gewesen, ob dem Gutachter die Tatsache, dass das Gutachten einer Bank zur Erlangung eines Kredites vorgelegt werden sollte, überhaupt bekannt war. Das Gericht führt hierzu aus, dass diese Frage letztlich dahingestellt bleiben könne. Sollte der Architekt nicht positiv gewusst haben, dass die Kaufinteressenten sein Gutachten zur Hypothek- und Kreditbeschaffung nutzen wollten, so musste er unter den gegebenen Umständen jedenfalls doch damit rechnen.
In dem Verfahren war strittig gewesen, ob dem Gutachter die Tatsache, dass das Gutachten einer Bank zur Erlangung eines Kredites vorgelegt werden sollte, überhaupt bekannt war. Das Gericht führt hierzu aus, dass diese Frage letztlich dahingestellt bleiben könne. Sollte der Architekt nicht positiv gewusst haben, dass die Kaufinteressenten sein Gutachten zur Hypothek- und Kreditbeschaffung nutzen wollten, so musste er unter den gegebenen Umständen jedenfalls doch damit rechnen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck