https://www.baunetz.de/recht/Grundwasser_hoechster_Stand_-_sicherste_Planung._44426.html
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Grundwasser: höchster Stand – sicherste Planung.
Der Architekt muss sich auch ohne Anhaltspunkte vor Beginn der Bauarbeiten nach den Grundwasserständen erkundigen, kann sich nicht auf den aktuellen Grundwasserstand verlassen, sondern muss seine Planung nach dem höchsten bekannten Grundwasserstand ausrichten, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht wurde.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.08.2004 - 22 U 135/03 (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 - 23 U 102/18))
Ein Architekt wurde mit der Vollarchitektur für ein Einfamilienhaus beauftragt. Seine Planung hat der Architekt auf Bohruntersuchungen, aus denen sich keine Anhaltspunkte für eine Grundwasserbelastung ergaben, ausgerichtet und mithin keine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorgesehen. Der Bauherr stellt Jahre nach Einzug mittels einer Anfrage beim staatlichen Umweltamt fest, dass der höchste gemessene Grundwasserstand über der ausgeführten Kellersohle lag.
Der Bauherr will vom Gericht festgestellt haben, dass der Architekt für mögliche Schäden haftet, ohne dass ein Schaden bislang eingetreten ist und trotz des Umstandes, dass ein für eine Abdichtung gegen drückendes Wasser maßgeblicher Grundwasserstand in den letzten zehn Jahren vor Errichtung des Bauvorhabens nicht gemessen wurde.
Der Bauherr bekommt Recht. Nach Ansicht des Gerichtes komme es nicht darauf an, dass die Messwerte der Grundwassermessstellen nicht grundstücksbezogen seien. Zum Nachweis hydrogeologischer Besonderheiten des konkreten Grundstücks reiche eine Bohruntersuchung zur Ermittlung der aktuellen Grundwasserstände nicht aus mit der Folge, dass die amtlichen Messergebnisse unwiderlegt maßgeblich bleiben. Die Planung muss grundsätzlich den höchsten bekannten Grundwasserstand berücksichtigen, gleichgültig ob dieser seit Jahren oder Jahrzehnten nicht mehr erreicht wurde. Anderenfalls ist die Planung mangelhaft.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.08.2004 - 22 U 135/03 (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 - 23 U 102/18))
Ein Architekt wurde mit der Vollarchitektur für ein Einfamilienhaus beauftragt. Seine Planung hat der Architekt auf Bohruntersuchungen, aus denen sich keine Anhaltspunkte für eine Grundwasserbelastung ergaben, ausgerichtet und mithin keine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorgesehen. Der Bauherr stellt Jahre nach Einzug mittels einer Anfrage beim staatlichen Umweltamt fest, dass der höchste gemessene Grundwasserstand über der ausgeführten Kellersohle lag.
Der Bauherr will vom Gericht festgestellt haben, dass der Architekt für mögliche Schäden haftet, ohne dass ein Schaden bislang eingetreten ist und trotz des Umstandes, dass ein für eine Abdichtung gegen drückendes Wasser maßgeblicher Grundwasserstand in den letzten zehn Jahren vor Errichtung des Bauvorhabens nicht gemessen wurde.
Der Bauherr bekommt Recht. Nach Ansicht des Gerichtes komme es nicht darauf an, dass die Messwerte der Grundwassermessstellen nicht grundstücksbezogen seien. Zum Nachweis hydrogeologischer Besonderheiten des konkreten Grundstücks reiche eine Bohruntersuchung zur Ermittlung der aktuellen Grundwasserstände nicht aus mit der Folge, dass die amtlichen Messergebnisse unwiderlegt maßgeblich bleiben. Die Planung muss grundsätzlich den höchsten bekannten Grundwasserstand berücksichtigen, gleichgültig ob dieser seit Jahren oder Jahrzehnten nicht mehr erreicht wurde. Anderenfalls ist die Planung mangelhaft.
Hinweis
Die Entscheidung schließt einer Reihe von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Grundwasserthematik an ( vgl. schon OLG Düsseldorf Haftung / .. / Abdichtungskonzept ; Haftung / .. / Pflicht zu Grundwasseruntersuchungen ), die im vorliegenden Fall auch durch den Bundesgerichtshof durch Nichtzulassung der Revision bestätigt wurde. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung der höchste Grundwasserstand. Ob ein Schaden eingetreten ist, ist unerheblich. Der Bauherr kann grundsätzlich die nachträgliche Realisierung einer ordnungsgemäßen Planung verlangen oder zum Beispiel den sich aus der Minderung des Objektes ergebenden Minderwert ersetzt verlangen. Die Erkenntnisse der amtlichen Messergebnisse zu widerlegen wird ungleich teurer sein, als von Anfang an eine Planung auf drückendes Wasser auszurichten. Will dies der Bauherr nicht, dann ist Vorsicht geboten. Die Berufshaftpflichtversicherung tritt nicht für bewusste Pflichtwidrigkeit ein.
Die Entscheidung schließt einer Reihe von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Grundwasserthematik an ( vgl. schon OLG Düsseldorf Haftung / .. / Abdichtungskonzept ; Haftung / .. / Pflicht zu Grundwasseruntersuchungen ), die im vorliegenden Fall auch durch den Bundesgerichtshof durch Nichtzulassung der Revision bestätigt wurde. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung der höchste Grundwasserstand. Ob ein Schaden eingetreten ist, ist unerheblich. Der Bauherr kann grundsätzlich die nachträgliche Realisierung einer ordnungsgemäßen Planung verlangen oder zum Beispiel den sich aus der Minderung des Objektes ergebenden Minderwert ersetzt verlangen. Die Erkenntnisse der amtlichen Messergebnisse zu widerlegen wird ungleich teurer sein, als von Anfang an eine Planung auf drückendes Wasser auszurichten. Will dies der Bauherr nicht, dann ist Vorsicht geboten. Die Berufshaftpflichtversicherung tritt nicht für bewusste Pflichtwidrigkeit ein.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck