https://www.baunetz.de/recht/Grundsaetzlich_keine_Verjaehrung_ohne_Abnahme_4181683.html
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Grundsätzlich keine Verjährung ohne Abnahme
Grundsätzlich beginnt die Gewährleistungszeit nicht ohne Abnahme. Der Verjährungsbeginn ist aber auch nicht unendlich, sondern kann angenommen werden, wenn feststeht, dass Leistungen der Leistungsphase 9 oder sonstige Erfüllungsleistungen nicht mehr zu erbringen sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 03.12.2014 - 4 U 40/14)
Der Architekt wird mit der sogenannten Vollarchitektur, Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt. Der Bauherr zieht in das noch nicht fertige Haus ein. Er zahlte das Architekturhonorar bevor die Erbringung von Leistungen aus der Phase 9 überhaupt begonnen hatten. In der Folge stellten sich immer wieder Mängel ein. Noch gut 15 Jahre nach Einzug beschäftigen Mängel die Vertragsparteien. Der Bauherr nahm den Architekten wegen Bauleitungs- und Planungsfehler in Anspruch. Der Architekt wandte Verjährung ein. U. a. begründete er dies damit, dass eine Abnahme angenommen werden müsse und jedenfalls mindestens 10 Jahre nach Einzug von einem Verjährungseintritt ausgegangen werden müsse. Damit setzt sich der Architekt nicht durch. Weder die Zahlung noch allein die Abnahme gegenüber dem letzten Bauausführenden rechtfertigen die Annahme einer Abnahme des Architektenwerks. Verjährungsfrist könne ausnahmsweise zu laufen beginnen, wenn Umstände gegeben seien, nach denen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht komme. Das kann wiederum in Betracht kommen, wenn Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauausführenden abgelaufen sind. Die konkrete Darlegung hierfür obliegt allerdings dem Architekten. Das war ihm im vorliegenden Fall nicht gelungen.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 03.12.2014 - 4 U 40/14)
Der Architekt wird mit der sogenannten Vollarchitektur, Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt. Der Bauherr zieht in das noch nicht fertige Haus ein. Er zahlte das Architekturhonorar bevor die Erbringung von Leistungen aus der Phase 9 überhaupt begonnen hatten. In der Folge stellten sich immer wieder Mängel ein. Noch gut 15 Jahre nach Einzug beschäftigen Mängel die Vertragsparteien. Der Bauherr nahm den Architekten wegen Bauleitungs- und Planungsfehler in Anspruch. Der Architekt wandte Verjährung ein. U. a. begründete er dies damit, dass eine Abnahme angenommen werden müsse und jedenfalls mindestens 10 Jahre nach Einzug von einem Verjährungseintritt ausgegangen werden müsse. Damit setzt sich der Architekt nicht durch. Weder die Zahlung noch allein die Abnahme gegenüber dem letzten Bauausführenden rechtfertigen die Annahme einer Abnahme des Architektenwerks. Verjährungsfrist könne ausnahmsweise zu laufen beginnen, wenn Umstände gegeben seien, nach denen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht komme. Das kann wiederum in Betracht kommen, wenn Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauausführenden abgelaufen sind. Die konkrete Darlegung hierfür obliegt allerdings dem Architekten. Das war ihm im vorliegenden Fall nicht gelungen.
Hinweis
Es kommt stets auf den konkreten Fall an. In jedem Fall tritt kein Automatismus in dem Sinn ein, dass ab Einzug quasi nach 10 Jahren auch Ansprüche gegen den Architekten verjährt sind. insoweit ist der Architekt gehalten, für Teilabnahmen oder andere klare Verhältnisse zu sorgen. Interessant ist auch die Fragestellung, ob es tatsächlich allein auf die Beendigung der Gewährleistung der bauausführenden Unternehmen ankommt oder darauf, ob diese sich tatsächlich auf Verjährung berufen. Ein Unternehmen muss sich nicht zwangsläufig auf Verjährung berufen.
Es kommt stets auf den konkreten Fall an. In jedem Fall tritt kein Automatismus in dem Sinn ein, dass ab Einzug quasi nach 10 Jahren auch Ansprüche gegen den Architekten verjährt sind. insoweit ist der Architekt gehalten, für Teilabnahmen oder andere klare Verhältnisse zu sorgen. Interessant ist auch die Fragestellung, ob es tatsächlich allein auf die Beendigung der Gewährleistung der bauausführenden Unternehmen ankommt oder darauf, ob diese sich tatsächlich auf Verjährung berufen. Ein Unternehmen muss sich nicht zwangsläufig auf Verjährung berufen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck