https://www.baunetz.de/recht/Grossvorhaben_honorarfreie_Akquisitionsphase_allgemein_ueblich__43892.html
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Großvorhaben: honorarfreie Akquisitionsphase allgemein üblich!
Bei Großvorhaben ist eine Akquisitionsphase allgemein üblich; von einem Abschluss eines Architektenvertrages kann erst ausgegangen werden, wenn der Architekt mit seinen Akquisitionsleistungen erfolgreich war und der Bauherr daraufhin zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.06.1999 - -21 U 192/98 -, NJW-RR 2000, 19)
Ein Architekt hatte für Umbauarbeiten an mehreren Großkinos eine Konzeptstudie samt Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt. Nachdem der Architekt von den Bauherren nicht weitergehend beauftragt wird, stellt er eine Honorarrechnung auf der Grundlage anrechenbarer Kosten von DM 15 Millionen in Höhe von über DM 150.000,00 für die Leistungsphasen I und II gemäß § 15 Abs. 2 HOAI.
Die Honorarklage des Architekten wird abgewiesen. Voraussetzung für einen Honoraranspruch des Architekten sei ein verbindlicher Vertragsschluss über die Leistungsphasen I und II. Dies könne nach den Gesamtumständen des Falles nicht angenommen werden. Vielmehr sei vorliegend die Akquisitionsphase des Architekten für die geplante Zusammenarbeit der Parteien noch nicht abgeschlossen gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Planungsauftrag mit einem Bauvolumen von mindestens DM 4 – 5 Millionen bis etwa DM 15 Millionen handelte; bei solchen Größenordnungen und entsprechenden Honorarchancen ist eine Akquisitionsphase allgemein üblich, insbesondere wenn sich die Bauherren noch gar nicht darüber im klaren sind, ob und in welchem Umfange sie derartig große Investitionen durchführen wollen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.06.1999 - -21 U 192/98 -, NJW-RR 2000, 19)
Ein Architekt hatte für Umbauarbeiten an mehreren Großkinos eine Konzeptstudie samt Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt. Nachdem der Architekt von den Bauherren nicht weitergehend beauftragt wird, stellt er eine Honorarrechnung auf der Grundlage anrechenbarer Kosten von DM 15 Millionen in Höhe von über DM 150.000,00 für die Leistungsphasen I und II gemäß § 15 Abs. 2 HOAI.
Die Honorarklage des Architekten wird abgewiesen. Voraussetzung für einen Honoraranspruch des Architekten sei ein verbindlicher Vertragsschluss über die Leistungsphasen I und II. Dies könne nach den Gesamtumständen des Falles nicht angenommen werden. Vielmehr sei vorliegend die Akquisitionsphase des Architekten für die geplante Zusammenarbeit der Parteien noch nicht abgeschlossen gewesen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Planungsauftrag mit einem Bauvolumen von mindestens DM 4 – 5 Millionen bis etwa DM 15 Millionen handelte; bei solchen Größenordnungen und entsprechenden Honorarchancen ist eine Akquisitionsphase allgemein üblich, insbesondere wenn sich die Bauherren noch gar nicht darüber im klaren sind, ob und in welchem Umfange sie derartig große Investitionen durchführen wollen.
Hinweis
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass vorliegend ein weiterer Umstand für eine reine Akquistionstätigkeit spricht:
Der Bauherr sei hier selbst zunächst gar nicht auf den Architekten zugegangen, sondern das erste Gespräch zwischen den Parteien habe an Ort und Stelle auf Veranlassung des zukünftigen Pächters stattgefunden; Bauherr und Architekt hatten sich damals noch gar nicht gekannt. Das Gericht bezieht sich insoweit auf zutreffende Formulierungen eines Baujuristen (Jochem in: Festschrift für Vygen, Seite 10 ff.): „Der Architekt, der von dritter Seite vom Interesse des Bauherren an der Durchführung einer Bauaufgabe erfahren hat und sich mit Planungslösungen dem Bauherren vorstellt, betreibt Akquisition. Wenn der Bauherr anlässlich der Vorstellung des Architekten sich zur Planungslösung erklärt, sei es, dass er sein Gefallen an der Lösungsidee äußert oder sei, dass er Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge im Gespräch entwickelt, gibt er dabei jedoch noch nicht seinen Vertragsbindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn der Architekt mit seiner Akquisitionsleistung erfolgreich war und der Bauherr sich daraufhin zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll, welches er vor allem dann dokumentiert, wenn er dem Architekten Vollmacht erteilt, die Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung in seinem Auftrag beim Bauordnungsamt abzuklären (vgl. auch KG, Baurecht 1988, 624). Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei auf Seiten des Architekten, der den Nachweis erbringen muss, dass seine Akquisitionsleistung durch Auftragserteilung erfolgreich war. Es reicht demgegenüber nicht aus, dass der Architekt die von ihm eigenmächtig begonnene Planung nur im vermuteten Einverständnis des Bauherren fortentwickelt. Ein deutliches Zeichen in Richtung Einverständnis zum Vertragsabschluss ist gefordert, was ggf. auch durch Zahlung eines geforderten Abschlagshonorars dokumentiert wird.“
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass vorliegend ein weiterer Umstand für eine reine Akquistionstätigkeit spricht:
Der Bauherr sei hier selbst zunächst gar nicht auf den Architekten zugegangen, sondern das erste Gespräch zwischen den Parteien habe an Ort und Stelle auf Veranlassung des zukünftigen Pächters stattgefunden; Bauherr und Architekt hatten sich damals noch gar nicht gekannt. Das Gericht bezieht sich insoweit auf zutreffende Formulierungen eines Baujuristen (Jochem in: Festschrift für Vygen, Seite 10 ff.): „Der Architekt, der von dritter Seite vom Interesse des Bauherren an der Durchführung einer Bauaufgabe erfahren hat und sich mit Planungslösungen dem Bauherren vorstellt, betreibt Akquisition. Wenn der Bauherr anlässlich der Vorstellung des Architekten sich zur Planungslösung erklärt, sei es, dass er sein Gefallen an der Lösungsidee äußert oder sei, dass er Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge im Gespräch entwickelt, gibt er dabei jedoch noch nicht seinen Vertragsbindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn der Architekt mit seiner Akquisitionsleistung erfolgreich war und der Bauherr sich daraufhin zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll, welches er vor allem dann dokumentiert, wenn er dem Architekten Vollmacht erteilt, die Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung in seinem Auftrag beim Bauordnungsamt abzuklären (vgl. auch KG, Baurecht 1988, 624). Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei auf Seiten des Architekten, der den Nachweis erbringen muss, dass seine Akquisitionsleistung durch Auftragserteilung erfolgreich war. Es reicht demgegenüber nicht aus, dass der Architekt die von ihm eigenmächtig begonnene Planung nur im vermuteten Einverständnis des Bauherren fortentwickelt. Ein deutliches Zeichen in Richtung Einverständnis zum Vertragsabschluss ist gefordert, was ggf. auch durch Zahlung eines geforderten Abschlagshonorars dokumentiert wird.“
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck