https://www.baunetz.de/recht/Gleichartigkeit_im_Sinne_von_22_HOAI_nur_bei_ganz_nebensaechlichen_Veraenderungen_44602.html
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Gleichartigkeit im Sinne von § 22 HOAI nur bei ganz nebensächlichen Veränderungen
Im wesentlichen gleichartige Gebäude gemäß § 22 HOAI liegen nur bei ganz nebensächlichen und für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerheblichen Veränderungen vor. Auf die Frage, ob ein Entwurf wieder verwendet werden kann, kommt es dabei nicht an.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird ein Auftrag von einem oder mehreren Auftraggebern für mehrere mindestens im wesentlichen gleiche Gebäude erteilt, so kann sich aus § 22 HOAI eine Minderung des Honorars ergeben.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird ein Auftrag von einem oder mehreren Auftraggebern für mehrere mindestens im wesentlichen gleiche Gebäude erteilt, so kann sich aus § 22 HOAI eine Minderung des Honorars ergeben.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 24.08.2006 - 8 154/05 –)
Ein Architekt macht Resthonorar für das letzte von drei vom ihm geplanten Häuser geltend. Den Häusern liegt grundsätzlich der gleiche Entwurf zugrunde. Allerdings hat das dritte Haus ein Geschoss weniger als die beiden vorhergehenden. Haus 3 verfügt darüber hinaus über einen anderen Eingang sowie über eine andere Raumaufteilung im Keller. Dazu gibt es Veränderungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. Der Bauherr erkennt das Honorar des Architekten nicht an mit der Begründung, es liege ein Fall von § 22 HOAI vor.
Das OLG Braunschweig folgt dem Argument des Bauherrn nicht. Eine Honorarminderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 HOAI käme nicht in Betracht. Im Wesentlichen gleichartige Gebäude lägen nur bei ganz nebensächlichen und für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerheblichen Veränderungen vor. Auf die Frage, ob ein Entwurf wieder verwendet werden kann, kommt es dabei nicht an. Maßgebend sei, ob der Entwurf Änderungen unterworfen sei, die eine nicht nur völlig geringfügigen Planungsaufwand erforderten. Vorliegend könne dahinstehen, ob für das Haus 3 eine neue statische Berechnung erstellt werden müsse, denn bereits die zwischen den Parteien unstreitigen Abweichungen in der Planung führen dazu, dass das eng auszulegende Merkmal "im wesentlichen gleichartig" nicht mehr erfüllt ist. Haus 3 verfüge über einen anderen Eingang und eine gänzliche verschiedene Raumaufteilung im Keller. Der Fahrradkeller im Haus 3 sei anders gestaltet als in Haus 2, der Waschraum sei wesentlich größer. Darüber hinaus seien im Haus 3 verschiedene individuelle Nutzerwünsche berücksichtigt worden, so dass Änderungen in der technischen Gebäudeausstattung vorlägen.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 24.08.2006 - 8 154/05 –)
Ein Architekt macht Resthonorar für das letzte von drei vom ihm geplanten Häuser geltend. Den Häusern liegt grundsätzlich der gleiche Entwurf zugrunde. Allerdings hat das dritte Haus ein Geschoss weniger als die beiden vorhergehenden. Haus 3 verfügt darüber hinaus über einen anderen Eingang sowie über eine andere Raumaufteilung im Keller. Dazu gibt es Veränderungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. Der Bauherr erkennt das Honorar des Architekten nicht an mit der Begründung, es liege ein Fall von § 22 HOAI vor.
Das OLG Braunschweig folgt dem Argument des Bauherrn nicht. Eine Honorarminderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 HOAI käme nicht in Betracht. Im Wesentlichen gleichartige Gebäude lägen nur bei ganz nebensächlichen und für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerheblichen Veränderungen vor. Auf die Frage, ob ein Entwurf wieder verwendet werden kann, kommt es dabei nicht an. Maßgebend sei, ob der Entwurf Änderungen unterworfen sei, die eine nicht nur völlig geringfügigen Planungsaufwand erforderten. Vorliegend könne dahinstehen, ob für das Haus 3 eine neue statische Berechnung erstellt werden müsse, denn bereits die zwischen den Parteien unstreitigen Abweichungen in der Planung führen dazu, dass das eng auszulegende Merkmal "im wesentlichen gleichartig" nicht mehr erfüllt ist. Haus 3 verfüge über einen anderen Eingang und eine gänzliche verschiedene Raumaufteilung im Keller. Der Fahrradkeller im Haus 3 sei anders gestaltet als in Haus 2, der Waschraum sei wesentlich größer. Darüber hinaus seien im Haus 3 verschiedene individuelle Nutzerwünsche berücksichtigt worden, so dass Änderungen in der technischen Gebäudeausstattung vorlägen.
Hinweis
§ 22 HOAI ist eine Honorarminderungsvorschrift. Nach allgemeiner Rechtsprechung und wie auch das obige Urteil zeigt, ist sie eng auszulegen.
§ 22 HOAI ist eine Honorarminderungsvorschrift. Nach allgemeiner Rechtsprechung und wie auch das obige Urteil zeigt, ist sie eng auszulegen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 22 HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 22 HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck