https://www.baunetz.de/recht/Glasfassade_und_Kuehllastberrechnung_manglehaft_Haftung_des_Architekten_trotz_Beauftragung_Fachplaner__7837676.html
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Glasfassade und Kühllastberrechnung manglehaft: Haftung des Architekten trotz Beauftragung Fachplaner?
Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Planung von Sonderfachleuten kann nur insoweit angenommen werden, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann; dies gilt nicht ohne Weiteres für eine Glasfassadenkonstruktion und eine Kühllastberechnung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Köln , - Beschluss vom 17.06.2020 – 19 U 223/19 -; BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – VII ZR 111/20 – NZB zurückgenommen)
Ein Verband beauftragt einen Architekten unter anderem mit den Planungsleistungen für die Aufstockung eines denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes. Die zwei neuen Obergeschosse (5. und 6. Geschoss) wurden mit einer Doppelfassade aus Glas sowie einer Glaskuppel versehen. Die äußere Glasfassade enthielt eine Sonnenschutzverglasung und war mit beweglichen, horizontalen Metalllamellen als Sonnenschutz im Scheibenzwischenraum ausgestattet. Die innere Glasfassade besteht aus Einscheibensicherheitsglas. Dazwischen befindet sich ein begehbarer, durchlüfteter Fassadenzwischenraum. Mit der Fachplanung der äußeren und inneren Glaskonstruktion wurde ein Fachplaner beauftragt, ebenso mit der technische Gebäudeausrüstung (unter anderem Kühllastberechnung), bauphysikalische Beratung und planerische Simulation.
Nach Fertigstellung des Objektes kam es im 5. und 6. Obergeschoss zu problematischen klimatischen und schalltechnischen Verhältnissen; es stellte sich heraus, dass die Konstruktion der Fassade, insbesondere im Bezug auf die Lage des Sonnenschutzes im Scheibenzwischenraum, nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und die in den Obergeschossen installierten Kühldecken unterdimensioniert sind. Infolgedessen kommt es zu Strahlungsasymmetrien, auch werde der höchstzulässige Schalldruckpegel überschritten. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz und merkantilen Minderwert in Höhe von rund Euro 2,5 Million in Anspruch.
Landgericht Bonn und Oberlandesgericht Köln weisen die Klage des Bauherrn ab. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Architekten. Der Architekt habe wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse den Bauherrn Sonderfachleute hinzuziehen lassen. Er hafte in diesem Fall nur insoweit, als der aufgetretene Mangel auf seinen eigenen Vorgaben beruhe, sowie für die Auswahl und Überprüfung der Sonderfachleute nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Erkenntnisse. Eine Verpflichtung zur Aufsicht bzw. Überprüfung der Planung anderer an der Planung fachlich Beteiligter könne nur angenommen werden, wenn der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden könne und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handele, die für ihn als Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sein. Die hier bei dem Bauvorhaben aufgetretenen Planungsdefizite seien allerdings für den Architekten nach Maßgabe der von ihm zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erkennbar gewesen. Dies gelte sowohl für die fehlerhafte Glaskonstruktion als auch für die fehlerhafte Kühllastberechnung.
(nach OLG Köln , - Beschluss vom 17.06.2020 – 19 U 223/19 -; BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – VII ZR 111/20 – NZB zurückgenommen)
Ein Verband beauftragt einen Architekten unter anderem mit den Planungsleistungen für die Aufstockung eines denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes. Die zwei neuen Obergeschosse (5. und 6. Geschoss) wurden mit einer Doppelfassade aus Glas sowie einer Glaskuppel versehen. Die äußere Glasfassade enthielt eine Sonnenschutzverglasung und war mit beweglichen, horizontalen Metalllamellen als Sonnenschutz im Scheibenzwischenraum ausgestattet. Die innere Glasfassade besteht aus Einscheibensicherheitsglas. Dazwischen befindet sich ein begehbarer, durchlüfteter Fassadenzwischenraum. Mit der Fachplanung der äußeren und inneren Glaskonstruktion wurde ein Fachplaner beauftragt, ebenso mit der technische Gebäudeausrüstung (unter anderem Kühllastberechnung), bauphysikalische Beratung und planerische Simulation.
Nach Fertigstellung des Objektes kam es im 5. und 6. Obergeschoss zu problematischen klimatischen und schalltechnischen Verhältnissen; es stellte sich heraus, dass die Konstruktion der Fassade, insbesondere im Bezug auf die Lage des Sonnenschutzes im Scheibenzwischenraum, nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und die in den Obergeschossen installierten Kühldecken unterdimensioniert sind. Infolgedessen kommt es zu Strahlungsasymmetrien, auch werde der höchstzulässige Schalldruckpegel überschritten. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz und merkantilen Minderwert in Höhe von rund Euro 2,5 Million in Anspruch.
Landgericht Bonn und Oberlandesgericht Köln weisen die Klage des Bauherrn ab. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Architekten. Der Architekt habe wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse den Bauherrn Sonderfachleute hinzuziehen lassen. Er hafte in diesem Fall nur insoweit, als der aufgetretene Mangel auf seinen eigenen Vorgaben beruhe, sowie für die Auswahl und Überprüfung der Sonderfachleute nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Erkenntnisse. Eine Verpflichtung zur Aufsicht bzw. Überprüfung der Planung anderer an der Planung fachlich Beteiligter könne nur angenommen werden, wenn der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden könne und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handele, die für ihn als Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sein. Die hier bei dem Bauvorhaben aufgetretenen Planungsdefizite seien allerdings für den Architekten nach Maßgabe der von ihm zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erkennbar gewesen. Dies gelte sowohl für die fehlerhafte Glaskonstruktion als auch für die fehlerhafte Kühllastberechnung.
Hinweis
Interessanterweise hat sich das Gericht hier zu der Frage, welche Kenntnisse und Fertigkeiten von dem Architekten zu erwarten seien, sachverständig beraten lassen. Der beauftragte Sachverständige entlastete den beklagten Architekten. Soweit dem Verfasser bekannt, urteilen Gerichte allerdings häufig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen über die von einem Architekten zu erwartenden Kenntnisse; hierbei neigen sie häufig dazu, den Architekten für mitverantwortlich zu halten. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus angemessen, ausdrücklich zu der Behauptung, dass bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten vom Architekten gerade nicht zu erwarten waren, Beweis durch Sachverständigengutachten anzubieten.
Interessanterweise hat sich das Gericht hier zu der Frage, welche Kenntnisse und Fertigkeiten von dem Architekten zu erwarten seien, sachverständig beraten lassen. Der beauftragte Sachverständige entlastete den beklagten Architekten. Soweit dem Verfasser bekannt, urteilen Gerichte allerdings häufig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen über die von einem Architekten zu erwartenden Kenntnisse; hierbei neigen sie häufig dazu, den Architekten für mitverantwortlich zu halten. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus angemessen, ausdrücklich zu der Behauptung, dass bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten vom Architekten gerade nicht zu erwarten waren, Beweis durch Sachverständigengutachten anzubieten.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck