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Gewährleistungsbürgschaft des BU hindert Bauherrn nicht an Inhaftungnahme des Architekten.

Ein Architekt kann gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht einwenden, dieser habe vorrangig eine vom gesamtschuldnerisch haftenden Bauunternehmer gestellte Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch nehmen müssen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 02.08.2010 - 2 U 68/10)
Ein Architekt wird vom Bauherrn wegen eines Mangels in Anspruch genommen. Der Architekt wendet gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Bauherrn ein, dieser müsse vorrangig die Gewährleistungsbürgschaft des gesamtschuldnerisch haftenden Bauunternehmers in Anspruch nehmen. Das OLG Oldenburg weist vorstehende Argumentation des Architekten zurück. Der Bauherr habe seine Schadensminderungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er den Bauunternehmer nicht aus der Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen habe. Die Gewährleistungsbürgschaft sichere nämlich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Unternehmen. Gehe es um den finanziellen Ausgleich des Schadens, sei jedem Gesamtschuldner grundsätzlich der Einwand versagt, der Gläubiger hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei einem anderen Gesamtschuldner befrieden können und müssen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Gläubiger arglistig handele, wenn sich also sein Vorgehen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles als Missbrauch seines Rechts darstellen würde, die Leistungen nach Belieben von jedem Schuldner zu fordern. Hier sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Grenze überschritten wäre.
Hinweis
Die Rechtsprechung hat sich in letzter Zeit mit verschiedenen Fragen zur gesamtschuldnerischen Haftung beschäftigt. Leitmotiv hierbei war der Grundsatz, dass es dem Gläubiger völlig freigestellt sei, wann er welchen seiner Gesamtschuldner in Haftung nehme:
  • Das OLG Frankfurt stellte in seinem Urteil vom 14.12.2010 klargestellt, dass ein Bauherr, der seinen Mängelbeseitigungsanspruch gegenüber dem Bauunternehmer verloren habe, weil er den Mangel beseitigten ließ, ohne die dem Bauunternehmer gesetzte Frist zur Beseitigung abzuwarten, ohne weiteres hiernach den Architekten in Anspruch nehmen könne; selbst eine vertragliche Haftungsfreistellung eines Gesamtschuldners nach Entstehung der Gesamtschuld führe nicht zu einer Anspruchskürzung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner, wenn der Erlass nicht ausnahmsweise Gesamtwirkung habe.
  • Der BGH hatte mit Urteil vom 26.07.2007 entschieden, dass der Architekt einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht entgegenhalten könne, dieser habe entgegen seiner Empfehlung Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten.
Das Urteil des OLG Oldenburg fügt sich hier nahtlos ein.

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