https://www.baunetz.de/recht/Gewaehrleistungsansprueche_gegen_Ingenieure_verjaehren_nicht_immer_in_5_Jahren._983121.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Gigon Guyer zum Dritten
Erweiterung für das Verkehrshaus der Schweiz in Luzern
Schöner wohnen im Rollregal
UNStudio in München
Visionär und Moderator am Bauhaus Dessau
Zum Tod von Rolf Kuhn
Buchtipp: Dissonant Heritage?
Vom Umgang mit der Architektur des Dritten Reichs in Polen
Freiraum statt Fahrbahn
Veranstaltung in Wuppertal
Robotron-Halle wird Stasi-Unterlagen-Archiv
Umbau in Chemnitz von Heine Mildner Architekten
Reorganisation auf dem Uni-Campus
Erweiterung in Budapest von Gereben Marian Epiteszek
Gewährleistungsansprüche gegen Ingenieure verjähren nicht immer in 5 Jahren.
Die Gewährleistungsfrist für Planungs- und Überwachungsleistungen richtet sich nach der Art des Werks. Nur bei Leistungen für ein Bauwerk gilt die Verjährung von 5 Jahren.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 20.01.2010 - 11 U 3/10)
Ein Ingenieur wird mit Vermessungsarbeiten zur Erfassung eines Leistungsnetzes beauftragt. Der Auftraggeber nimmt ihn wegen fehlerhafter Leistungen in Anspruch. Der Ingenieur wehrt sich mit dem Einwand der Verjährung. Damit setzt er sich durch.
Das Werkvertragsrecht formuliert im § 634 a BGB die Verjährung der Mängelansprüche. Wesentlich ist dabei für Planungs- und Überwachungsleistungen, wofür sie erbracht werden. Das Gesetzt bedient sich insoweit des Begriffs "hierfür". Nur wenn das Werk ein Bauwerk ist und hierfür die Planungs- oder Überwachungsleistungen erbracht werden sollen, kommt die Verjährung von 5 Jahren in Betracht, § 634 a I 2 BGB. Wenn das Werk in der Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gilt – wenn das Werk kein Bauwerk ist – die Regelung des § 634 a I 1 BGB. Danach beträgt die Verjährung der Mängelansprüche 2 Jahre. Im entschiedenen Fall dienten die Vermessungsleistungen weder der Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leistungsnetzes. Damit fehlte es an dem Bauwerksbezug. Der Anspruch des Bauherrn gegen den Ingenieur war verjährt.
(nach OLG Köln , Urt. v. 20.01.2010 - 11 U 3/10)
Ein Ingenieur wird mit Vermessungsarbeiten zur Erfassung eines Leistungsnetzes beauftragt. Der Auftraggeber nimmt ihn wegen fehlerhafter Leistungen in Anspruch. Der Ingenieur wehrt sich mit dem Einwand der Verjährung. Damit setzt er sich durch.
Das Werkvertragsrecht formuliert im § 634 a BGB die Verjährung der Mängelansprüche. Wesentlich ist dabei für Planungs- und Überwachungsleistungen, wofür sie erbracht werden. Das Gesetzt bedient sich insoweit des Begriffs "hierfür". Nur wenn das Werk ein Bauwerk ist und hierfür die Planungs- oder Überwachungsleistungen erbracht werden sollen, kommt die Verjährung von 5 Jahren in Betracht, § 634 a I 2 BGB. Wenn das Werk in der Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gilt – wenn das Werk kein Bauwerk ist – die Regelung des § 634 a I 1 BGB. Danach beträgt die Verjährung der Mängelansprüche 2 Jahre. Im entschiedenen Fall dienten die Vermessungsleistungen weder der Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leistungsnetzes. Damit fehlte es an dem Bauwerksbezug. Der Anspruch des Bauherrn gegen den Ingenieur war verjährt.
Hinweis
Die Thematik wird auch in anderen Bereichen bedeutend. Insbesondere Generalplaner, die auch Vermessungsleistungen erbringen sollen und hierfür gesondert Subunternehmer – Ingenieure – beauftragen, müssten sich einer solchen Konsequenz bewusst sein. Ihre Gesamtleistungen verjähren in 5 Jahren, während die Leistungen des Ingenieurs ggf. in 2 Jahren verjähren. Schließlich ist die Thematik berührt, inwieweit Architekten und Ingenieure den Auftraggeber auf Verjährungsregeln bezüglich anderer Fachplaner hinweisen müssen.
Die Thematik wird auch in anderen Bereichen bedeutend. Insbesondere Generalplaner, die auch Vermessungsleistungen erbringen sollen und hierfür gesondert Subunternehmer – Ingenieure – beauftragen, müssten sich einer solchen Konsequenz bewusst sein. Ihre Gesamtleistungen verjähren in 5 Jahren, während die Leistungen des Ingenieurs ggf. in 2 Jahren verjähren. Schließlich ist die Thematik berührt, inwieweit Architekten und Ingenieure den Auftraggeber auf Verjährungsregeln bezüglich anderer Fachplaner hinweisen müssen.
Verweise
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck