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Getrennter Auftrag – getrennte Abrechnung
Die HOAI legt Mindest-und Höchstsätze für den jeweiligen Auftrag fest.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.05.2015 - I. - 23 U 80/14)
Ein TGA Planer ist mit verschiedenen Anlagen teils unterschiedlicher Anlagengruppen beauftragt. Im Honorarrechtsstreit ist unter anderem streitig, ob der Ingenieur berechtigt ist, Anlagen (auf Grund der Degression der Honorartafeln honorarerhöhend) getrennt abzurechnen. Unter anderem geht es um eine Brandmeldeanlage und eine Sprinkleranlage, für die er in den Jahren 2006/2007 mit Planungsleistungen befasst war sowie um eine Heizungsanlage, für die er im Jahre 2000 auftragsgemäß arbeitete, und eine Warmwasseranlage, zu der Angebote aus Dezember 2007 vorliegen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt klar, dass die HOAI Mindest-und Höchstsätze nur für den jeweiligen Auftrag festsetzt, so dass eine Zusammenrechnung von Anlagen (nur) stattfindet, wenn mehrere Anlagen aufgrund eines Auftrages geplant worden sind. Plane ein Ingenieur eine Anlage, nachdem er zuvor die Planung einer anderen Anlage abgeschlossen habe, so wäre es nicht verständlich, warum gleichwohl eine gemeinsame Abrechnung erfolgen solle. Zu einer gemeinsamen Planung mehrerer Anlagen aufgrund eines Auftrages könne es indessen auch kommen, wenn ein Auftrag erweitert werde. Entscheidend sei, dass die Planung der Anlagen zumindest teilweise zeitgleich stattfindet, so dass der sachliche Zusammenhang der Planung eine gemeinsame Abrechnung als angemessen erscheinen lasse.
Nach diesen Grundlagen seien die Brandmeldeanlage und Sprinkleranlage gemeinsam abzurechnen; beide Anlagen gehörten zu der Anlagengruppe des § 68 S. 1 Nr. 1 HOAI 1996. Nach dem Vortrag des Klägers selbst war er auch im zeitlichen Zusammenhang mit den Planungsleistungen für beide Anlagen befasst, nämlich in den Jahren 2006/2007. Der Vortrag des Ingenieurs, er habe die Anlagen separat geplant, steht der gemeinsamen Abrechnung nicht entgegen; funktionell selbständige Anlagen seien häufig getrennt zu planen. Die Heizungsanlage und die Warmwasseranlage hingegen seien getrennt abzurechnen. Nach den zu Grunde liegenden Daten läge ein einheitlicher Auftrag nicht vor.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.05.2015 - I. - 23 U 80/14)
Ein TGA Planer ist mit verschiedenen Anlagen teils unterschiedlicher Anlagengruppen beauftragt. Im Honorarrechtsstreit ist unter anderem streitig, ob der Ingenieur berechtigt ist, Anlagen (auf Grund der Degression der Honorartafeln honorarerhöhend) getrennt abzurechnen. Unter anderem geht es um eine Brandmeldeanlage und eine Sprinkleranlage, für die er in den Jahren 2006/2007 mit Planungsleistungen befasst war sowie um eine Heizungsanlage, für die er im Jahre 2000 auftragsgemäß arbeitete, und eine Warmwasseranlage, zu der Angebote aus Dezember 2007 vorliegen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt klar, dass die HOAI Mindest-und Höchstsätze nur für den jeweiligen Auftrag festsetzt, so dass eine Zusammenrechnung von Anlagen (nur) stattfindet, wenn mehrere Anlagen aufgrund eines Auftrages geplant worden sind. Plane ein Ingenieur eine Anlage, nachdem er zuvor die Planung einer anderen Anlage abgeschlossen habe, so wäre es nicht verständlich, warum gleichwohl eine gemeinsame Abrechnung erfolgen solle. Zu einer gemeinsamen Planung mehrerer Anlagen aufgrund eines Auftrages könne es indessen auch kommen, wenn ein Auftrag erweitert werde. Entscheidend sei, dass die Planung der Anlagen zumindest teilweise zeitgleich stattfindet, so dass der sachliche Zusammenhang der Planung eine gemeinsame Abrechnung als angemessen erscheinen lasse.
Nach diesen Grundlagen seien die Brandmeldeanlage und Sprinkleranlage gemeinsam abzurechnen; beide Anlagen gehörten zu der Anlagengruppe des § 68 S. 1 Nr. 1 HOAI 1996. Nach dem Vortrag des Klägers selbst war er auch im zeitlichen Zusammenhang mit den Planungsleistungen für beide Anlagen befasst, nämlich in den Jahren 2006/2007. Der Vortrag des Ingenieurs, er habe die Anlagen separat geplant, steht der gemeinsamen Abrechnung nicht entgegen; funktionell selbständige Anlagen seien häufig getrennt zu planen. Die Heizungsanlage und die Warmwasseranlage hingegen seien getrennt abzurechnen. Nach den zu Grunde liegenden Daten läge ein einheitlicher Auftrag nicht vor.
Hinweis
Der hervorgehobene Grundsatz, dass für eine gemeinsame Abrechnung auch ein gemeinsamer Auftrag vorliegen müsse, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird wohl für sämtliche HOAI-Fassungen zu bejahen sein. Ob allerdings im Einzelfall unterschiedliche Aufträge oder lediglich ein Auftrag gegebenenfalls mit Erweiterungen vorlag, wird im Einzelfall jedenfalls dann schwer zu unterscheiden sein, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nicht vollständig fehlt.
Der hervorgehobene Grundsatz, dass für eine gemeinsame Abrechnung auch ein gemeinsamer Auftrag vorliegen müsse, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird wohl für sämtliche HOAI-Fassungen zu bejahen sein. Ob allerdings im Einzelfall unterschiedliche Aufträge oder lediglich ein Auftrag gegebenenfalls mit Erweiterungen vorlag, wird im Einzelfall jedenfalls dann schwer zu unterscheiden sein, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nicht vollständig fehlt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck