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Getrennte Abrechnung von TGA-Anlagen: Wann ist sie möglich?

Eine getrennte Abrechnung von TGA-Anlagen kommt nur in Betracht, wenn - etwa in mehreren Gebäuden - voneinander unabhängige Anlagen gleicher Art eingebaut werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.05.2015 - I-23 U 80/14)
Ein Ingenieur rechnet für erbrachte Leistungen Honorar ab. Vor Gericht kommt es zu einer Auseinandersetzung über die Frage, ob der Ingenieur berechtigt war, einzelne Anlagen einer Anlagengruppe getrennt abzurechnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneint eine gesonderte Abrechnung. Die anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe seien gemäß § 69 Abs. 1 HOAI 1996 gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem Auftragnehmer seien mehrere Anlagen im Sinne des §§ 69 Abs. 7 i.V.m. § 22 Abs. 1 HOAI 1996 in Auftrag gegeben worden. Das Oberlandesgericht stellt unter Berücksichtigung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung klar, dass eine getrennte Abrechnung nach §§ 69 Abs. 7, 22 HOAI 1996 nur in Betracht komme, wenn ganze Anlagengruppen mehrfach ausgeführt würden, also etwa in mehreren Gebäuden voneinander unabhängige Anlagen gleicher Art eingebaut würden.
 
Hinweis
Über die Möglichkeit, mehrere Anlagen einer Anlagengruppe gegebenenfalls getrennt abzurechnen, wird über die verschiedenen Novellen der HOAI 2009 und 2013 hinweg seit langem diskutiert (vgl. auch Urteil des BGH vom 24.01.2002 sowie OLG Rostock vom 23.05.2007). Leider haben auch oben genannte Novellierungen durch teilweise missverständliche Formulierungen nicht gerade zu erhöhter Klarheit verholfen.
 
Nach derzeitiger HOAI 2013 § 54 gilt zunächst der Grundsatz, dass alle Anlagen einer Anlagengruppe im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten zusammenzufassen sind, fort. Mehrere selbstständige Anlagen sollen offenbar jedenfalls dann getrennt abgerechnet werden können, wenn sie in mehreren Objekten i.S.d. § 2 Nr. 1, Satz 1 HOAI 2013 gelegen sind. Eine Gegenausnahme besteht nach § 54 Abs. 2 HOAI 2013, wonach in mehreren Objekten gelegene selbständige Anlagen zusammenzurechnen sind, wenn sie unter technischen und funktionalen Kriterien eine Einheit bilden.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck