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Gesonderte Beauftragung einzelner Bauabschnitte: gesonderte Abrechnung?

Liegt hinsichtlich der Planung einer Baumaßnahme in einzelnen Bauabschnitten kein einheitlicher Auftrag vor, so ist nach Ansicht des OLG Nürnberg jeder einzeln beauftragte Bauabschnitt gesondert abzurechnen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Dabei sind Leistungen für verschiedene, getrennt beauftragte Bauabschnitte desselben Bauvorhabens u.U. getrennt abzurechnen.
Beispiel
(nach OLG Nürnberg , Urt. v. 26.01.2005 - 4 U 2656/02 -)
Ein Ingenieur wird mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung für die Sanierung eines Bürgerstiftes beauftragt. Von Anfang an war klar, dass aus verschiedenen Gründen die Fortführung des Bauvorhabens in bis zu sieben Bauabschnitte erfolgen sollte und sich die Arbeiten voraussichtlich über Jahre hinziehen würden. Der Ingenieur erhielt zunächst einen Auftrag zur Erbringung der Planungsleistungen Leistungsphase 1 und 2 für sämtliche Bauabschnitte. In der Folge wurde er mit weiteren Leistungsphasen für die Bauabschnitte 1 bis 4 beauftragt. Schließlich rechnet der Ingenieur seine Leistungen ab. Er ermittelt sein Honorar hierbei für jeden Bauabschnitt gesondert, d.h. nicht einmal für die gesamten anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens, sondern jeweils für die anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte gesondert. Aufgrund der Degression der Honorartafeln führt die gesonderte Abrechnung der einzelnen Bauabschnitte im Vergleich zu einer Gesamtabrechnung des Bauvorhabens zu einem erheblich höheren Honorar. Gegen dieses höhere Honorar wendet sich der Bauherr mit dem Argument, der Ingenieur müsse sich honorarmäßig so behandeln lassen, als wenn ein Gesamtauftrag für sämtliche Bauabschnitte erteilt worden wäre.

Das OLG Nürnberg bestätigt die Abrechnungsweise des Ingenieurs. Das Gericht stellt zunächst fest, dass § 21 HOAI nicht anwendbar sei, da - unstreitig - ein Gesamtauftrag nicht vorliege. Das Gericht verweist weiter darauf, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung, nach welcher der Ingenieur im Ergebnis nur so abrechnen dürfe, als wenn ein Gesamtauftrag erteilt worden wäre, nicht festgestellt werden könne. Da also im Ergebnis verschiedene Aufträge für die einzelnen Bauabschnitte jedenfalls ab Leistungsphase 3 vorlegen, könne der Architekt die einzelnen Beauftragungen auch gesondert abrechnen.
Hinweis
Den Überlegungen des Gerichtes ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen. Insoweit ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht festgestellten Prinzipien auch auf die anderen Leistungsbilder der HOAI zu übertragen sind.

Für Ingenieure und Architekten ist zu beachten, dass eine "Aufteilung von anrechenbaren Kosten" in gesonderte Abrechnungen aufgrund der Degression der Honorartafeln immer zu einem Mehrhonorar, oft in erheblichem Umfange - 10 % bis 25 % -, führt. Eine Aufteilung von anrechenbaren Kosten kann sich ergeben aus Leistungen für

- mehrere Leistungsbilder
- mehrere Gebäude/Anlagen
- mehrere "Maßnahmen" i.S.d. § 23 HOAI (vgl. aber auch § 25 I),

sowie im Sinne des vorgenannten Urteils

- selbst bei einem einheitlichen Leistungsbild, einheitlichem Gebäude/Anlage (hierzu worden in vorstehendem Urteil keine konkreten Angaben gemacht) sowie bei einheitlicher Maßnahme gemäß § 23 HOAI aus dem Umstand, dass verschiedene Bauabschnitte des Gebäudes/der Anlage gesondert beauftragt werden.

Eine endgültige Entscheidung des BGH zu dieser Problematik bleibt allerdings abzuwarten. Unklar ist insoweit auch, ob es dem Bauherrn offen steht (so offensichtlich die Ansicht des OLG Nürnberg), eine Vereinbarung mit dem Architekten/Ingenieur über die Decklung seines Honorars in der Art zu vereinbaren, dass trotz gesonderter Beauftragung der Bauabschnitte der Architekt/Ingenieur lediglich so abrechnen darf, als sei ein einheitlicher Auftrag über sämtliche Bauabschnitte erfolgt. Denn eine solche Vereinbarung würde gegebenenfalls dem Mindestsatzgebot der HOAI zuwiderlaufen, zu mindestens wenn man davon ausgeht, dass die HOAI von einer gesonderten Abrechnung einzelner gesondert beauftragter Bauabschnitte ausgeht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck