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Gesamtschuldnerische Haftung: Architekt nahezu chancenlos?
Beim Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung ist der Auftraggeber grundsätzlich frei darin, gegen wen er seinen Anspruch geltend macht. Regelmäßig kommt eine Anspruchskürzung auf Grund von Begebenheiten aus dem Verhältnis des Auftraggebers zu dem Bauunternehmer für den Architekten nicht in Betracht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 14.12.2010 - 16 U 145/10)
Der Bauherr nimmt Architekt und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch in Anspruch. Der Bauunternehmer hat einen fehlerhaften Plan des Architekten nicht geprüft. Er hat Abwasser- und Regenwasserleitungen falsch angeschlossen. Der Bauherr unterliegt allerdings mit seiner Klage gegen den Bauunternehmer, weil er vor Ablauf der gesetzten Frist die Mängel selbst hat beseitigen lassen. Der Architekt wendet ein, dass der Bauherr sich diesen Schnitzer anrechnen lassen muss. Hiermit setzt er sich nicht durch. Ein in Anspruch genommener Gesamtschuldner kann seinem Gegenüber nur Einwendungen aus dem bestehenden gemeinsamen Rechtsverhältnis entgegenhalten. Der haftende Architekt kann daher dem Bauherrn gegenüber nicht ins Feld führen, sein mithaftender Gesamtschuldner sei in seinen Rechtsbeziehungen zum Bauherrn begünstigt. Er kann auch nicht einwenden, dass der Bauherr durch voreilige Mangelbeseitigung den Anspruch gegen den Bauunternehmer vereitelt habe. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Bauunternehmer erfolgt nicht zum Schutz des Architekten. Insoweit besteht keine Treuepflicht. Auch ein Verjährenlassen des Gewährleistungsanspruchs gegen den Bauunternehmer würde nicht zu einer Anspruchskürzung aus dem Gesichtspunkt beispielsweise von Treu und Glauben führen.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 14.12.2010 - 16 U 145/10)
Der Bauherr nimmt Architekt und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch in Anspruch. Der Bauunternehmer hat einen fehlerhaften Plan des Architekten nicht geprüft. Er hat Abwasser- und Regenwasserleitungen falsch angeschlossen. Der Bauherr unterliegt allerdings mit seiner Klage gegen den Bauunternehmer, weil er vor Ablauf der gesetzten Frist die Mängel selbst hat beseitigen lassen. Der Architekt wendet ein, dass der Bauherr sich diesen Schnitzer anrechnen lassen muss. Hiermit setzt er sich nicht durch. Ein in Anspruch genommener Gesamtschuldner kann seinem Gegenüber nur Einwendungen aus dem bestehenden gemeinsamen Rechtsverhältnis entgegenhalten. Der haftende Architekt kann daher dem Bauherrn gegenüber nicht ins Feld führen, sein mithaftender Gesamtschuldner sei in seinen Rechtsbeziehungen zum Bauherrn begünstigt. Er kann auch nicht einwenden, dass der Bauherr durch voreilige Mangelbeseitigung den Anspruch gegen den Bauunternehmer vereitelt habe. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Bauunternehmer erfolgt nicht zum Schutz des Architekten. Insoweit besteht keine Treuepflicht. Auch ein Verjährenlassen des Gewährleistungsanspruchs gegen den Bauunternehmer würde nicht zu einer Anspruchskürzung aus dem Gesichtspunkt beispielsweise von Treu und Glauben führen.
Hinweis
Der Architekt meinte auch, dass er selbst nun keine Ansprüche mehr gegen den Gesamtschuldner im Innenverhältnis geltend machen könne. Das allerdings ist so nicht richtig. Allein der Umstand, dass der Auftraggeber gegen den Unternehmer seinen Schadensersatzanspruch nicht mehr durchsetzen konnte, heißt noch lange nicht, dass der Architekt seinen Regressanspruch gegen den Unternehmer verlieren würde. Es handelt sich dabei um ein ganz eigenes Haftungsverhältnis.
Der Architekt meinte auch, dass er selbst nun keine Ansprüche mehr gegen den Gesamtschuldner im Innenverhältnis geltend machen könne. Das allerdings ist so nicht richtig. Allein der Umstand, dass der Auftraggeber gegen den Unternehmer seinen Schadensersatzanspruch nicht mehr durchsetzen konnte, heißt noch lange nicht, dass der Architekt seinen Regressanspruch gegen den Unternehmer verlieren würde. Es handelt sich dabei um ein ganz eigenes Haftungsverhältnis.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck