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Genehmigungsplanung nicht ohne Leistungsphasen 1 bis 3 denkbar
Der Auftrag, die Genehmigungsplanung zu erstellen, setzt systematisch die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. notwendig voraus, sofern diese nicht von Dritten erbracht worden sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 17.02.2010 - 8 U 143/09, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021 - 23 U 81/21)
Ein Architekt erbringt Leistungen für einen Bauherrn jedenfalls auch aus der Leistungsphase 4. Seine Bauantragsplanung ist genehmigungsreif. Später streiten die Parteien unter anderem darüber, ob der Architekt Honorar auch für die Leistungsphasen 1 bis 3 vollständig abrechnen kann.
Hierzu stellt das OLG Karlsruhe (unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997 – 22 U 10/97) fest, dass der Auftrag, die Genehmigungsplanung zu erstellen, systematisch die Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 3 notwendig voraussetze, sofern diese nicht von dritter Seite erbracht worden seien. In der bloßen Vorlage von Grundrissen eines Fertighausvertreibers aus dem Internet sei keine planerische Vorleistung eines Dritten zu sehen.
Habe der Architekt – wie hier auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens feststehe - die Baueingabeplanung genehmigungsfähig erbracht, komme es auf die Darstellung einzelner Zwischenschritte und der Dauer seines Tätigwerdens nicht mehr an; der Architekt müsse nicht vortragen und beweisen, dass er den Katalog der einzelnen Grundleistungen erbracht habe. Die Grundleistungen stellten keine bei jedem Auftrag zu erfüllenden Mindestanforderungen dar. Der Bauherr könne allenfalls dann zu einer Minderung des Honorars berechtigt sein, wenn die Leistungen des Klägers deshalb mangelhaft ausgefallen seien, weil er nach den vertraglichen Abmachungen der Parteien bestimmte Arbeitsschritte bzw. Grundleistungen als selbstständig geschuldete Teilerfolge nicht erbracht habe (vgl. BGH , Urt. v. 24.06.2004 - VII ZR 259/02). Hierfür sei aber nichts vorgetragen, noch sei dergleichen sonst ersichtlich.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 17.02.2010 - 8 U 143/09, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021 - 23 U 81/21)
Ein Architekt erbringt Leistungen für einen Bauherrn jedenfalls auch aus der Leistungsphase 4. Seine Bauantragsplanung ist genehmigungsreif. Später streiten die Parteien unter anderem darüber, ob der Architekt Honorar auch für die Leistungsphasen 1 bis 3 vollständig abrechnen kann.
Hierzu stellt das OLG Karlsruhe (unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997 – 22 U 10/97) fest, dass der Auftrag, die Genehmigungsplanung zu erstellen, systematisch die Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 3 notwendig voraussetze, sofern diese nicht von dritter Seite erbracht worden seien. In der bloßen Vorlage von Grundrissen eines Fertighausvertreibers aus dem Internet sei keine planerische Vorleistung eines Dritten zu sehen.
Habe der Architekt – wie hier auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens feststehe - die Baueingabeplanung genehmigungsfähig erbracht, komme es auf die Darstellung einzelner Zwischenschritte und der Dauer seines Tätigwerdens nicht mehr an; der Architekt müsse nicht vortragen und beweisen, dass er den Katalog der einzelnen Grundleistungen erbracht habe. Die Grundleistungen stellten keine bei jedem Auftrag zu erfüllenden Mindestanforderungen dar. Der Bauherr könne allenfalls dann zu einer Minderung des Honorars berechtigt sein, wenn die Leistungen des Klägers deshalb mangelhaft ausgefallen seien, weil er nach den vertraglichen Abmachungen der Parteien bestimmte Arbeitsschritte bzw. Grundleistungen als selbstständig geschuldete Teilerfolge nicht erbracht habe (vgl. BGH , Urt. v. 24.06.2004 - VII ZR 259/02). Hierfür sei aber nichts vorgetragen, noch sei dergleichen sonst ersichtlich.
Hinweis
Dieses Urteil stellt eine nach diesseitiger Ansicht wohltuende Klarstellung gegenüber der sonst bei Bauherrn, Gerichten und Sachverständigen leider verbreiteten Suche nach nicht erbrachten Grundleistungen und mithin nach Honorarminderungsmöglichkeiten dar.
Dieses Urteil stellt eine nach diesseitiger Ansicht wohltuende Klarstellung gegenüber der sonst bei Bauherrn, Gerichten und Sachverständigen leider verbreiteten Suche nach nicht erbrachten Grundleistungen und mithin nach Honorarminderungsmöglichkeiten dar.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck