https://www.baunetz.de/recht/Genehmigungsplanung_Architekt_schuldet_auch_Pruefung_einer_frueher_erteilten_Nachbarzustimmung._1109317.html
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Genehmigungsplanung: Architekt schuldet auch Prüfung einer früher erteilten Nachbarzustimmung.
Im Rahmen der Genehmigungsplanung ist der Architekt auch zur Prüfung verpflichtet, ob eine früher erteilte Nachbarzustimmung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben abdeckt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.12.2009 - 23 U 187/08)
Der Architekt wird von dem Bauherrn mit einem gartenseitigen Anbau eines Einfamilienhauses beauftragt. Das Vorhaben erfordert für seine Genehmigungsfähigkeit unter anderem eine Nachbarzustimmung. Der Bauherr beruft sich auf eine bereits bestehende Nachbarzustimmung. Es stellt sich später heraus, dass die bestehende Nachbarzustimmung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben, welches auf Grund der Planung des Architekten realisiert wurde, nicht abdeckt. Der Bauherr nimmt den Architekten unter anderem mit der Behauptung in Anspruch, dass der Architekt das Erfordernis einer erneuten Nachbarzustimmung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erklärt habe. Hiermit setzt sich der Bauherr durch. Der Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört auch die Prüfung, ob eine früher erteilte Nachbarzustimmung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben abdeckt. Ein Mitverschulden des Bauherrn kommt regelmäßig auch angesichts der Erfolgshaftung des Architekten nur ausnahmsweise in Betracht. Im konkreten Fall war die erstellte Planung mangelhaft, da sie ohne Vorliegen einer wirksamen Nachbargenehmigung in Ermangelung des Grenzabstands von 3,0 m nicht genehmigungsfähig war. Der Architekt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er von seiner grundsätzlichen Haftung wegen Erstellung einer nichtgenehmigungspflichtigen Planung ausnahmsweise befreit ist. Die haftungsrechtlichen Grundsätze gelten unabhängig davon, dass die "Mitwirkung bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung" als solche honorarrechtlich eine so genannte "besondere Leistung" ist.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.12.2009 - 23 U 187/08)
Der Architekt wird von dem Bauherrn mit einem gartenseitigen Anbau eines Einfamilienhauses beauftragt. Das Vorhaben erfordert für seine Genehmigungsfähigkeit unter anderem eine Nachbarzustimmung. Der Bauherr beruft sich auf eine bereits bestehende Nachbarzustimmung. Es stellt sich später heraus, dass die bestehende Nachbarzustimmung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben, welches auf Grund der Planung des Architekten realisiert wurde, nicht abdeckt. Der Bauherr nimmt den Architekten unter anderem mit der Behauptung in Anspruch, dass der Architekt das Erfordernis einer erneuten Nachbarzustimmung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erklärt habe. Hiermit setzt sich der Bauherr durch. Der Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört auch die Prüfung, ob eine früher erteilte Nachbarzustimmung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben abdeckt. Ein Mitverschulden des Bauherrn kommt regelmäßig auch angesichts der Erfolgshaftung des Architekten nur ausnahmsweise in Betracht. Im konkreten Fall war die erstellte Planung mangelhaft, da sie ohne Vorliegen einer wirksamen Nachbargenehmigung in Ermangelung des Grenzabstands von 3,0 m nicht genehmigungsfähig war. Der Architekt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er von seiner grundsätzlichen Haftung wegen Erstellung einer nichtgenehmigungspflichtigen Planung ausnahmsweise befreit ist. Die haftungsrechtlichen Grundsätze gelten unabhängig davon, dass die "Mitwirkung bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung" als solche honorarrechtlich eine so genannte "besondere Leistung" ist.
Hinweis
Selbst wenn der Bauherr an der Genehmigung mitwirkt, indem er die Zustimmung des Nachbarn besorgt, bleibt der Architekt in der Haftung. Im vorliegenden Fall kam es nicht einmal darauf an, dass der Bauherr bauerfahren und promovierter Jurist war, weil sich nicht feststellen ließ, dass der Architekt ihn so ausreichend belehrt hatte, dass er davon ausgehen konnte, dass der Bauherr das Risiko soweit erkannt hat, dass er auch im Falle eines Eintritts des Risikos dieses übernehmen würde.
Selbst wenn der Bauherr an der Genehmigung mitwirkt, indem er die Zustimmung des Nachbarn besorgt, bleibt der Architekt in der Haftung. Im vorliegenden Fall kam es nicht einmal darauf an, dass der Bauherr bauerfahren und promovierter Jurist war, weil sich nicht feststellen ließ, dass der Architekt ihn so ausreichend belehrt hatte, dass er davon ausgehen konnte, dass der Bauherr das Risiko soweit erkannt hat, dass er auch im Falle eines Eintritts des Risikos dieses übernehmen würde.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck