https://www.baunetz.de/recht/Gemeinsame_Mitgliedschaft_im_Tennisclub_Mindestsatzunterschreitung_zulaessig__43674.html
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Gemeinsame Mitgliedschaft im Tennisclub: Mindestsatzunterschreitung zulässig?
Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI liegt nicht schon dann vor, wenn die Vertragspartner sich duzende Mitglieder desselben Tennisvereins sind und der Architekt sich im Ruhestand befindet; ein mindestsatzunterschreitendes Honorar kann insoweit nicht wirksam vereinbart werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 15.04.1999 - VII ZR 309/98 -, BauR 1999, 1044)
Architekt und Bauherr lernten sich als Mitglieder des selben Tennisvereins kennen und duzten sich. Der Architekt war bereits im Ruhestand, aber noch Mitglied der Architektenkammer. Für den Bauherrn erbrachte er Planungsleistungen gemäß § 14 II Nr. 1 bis 4 HOAI im Rahmen der Aufstockung eines Bungalows. Ein bestimmtes Honorar war zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Nachdem eine Baugenehmigung erteilt worden war, führten Meinungsverschiedenheiten zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Hierauf rechnete der Architekt seine Leistungen unter Zugrundelegung der HOAI-Mindestsätze ab. Der Bauherr wandte ein, auf Grund des besonderen Verhältnisses zwischen ihm und dem Architekten habe ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI vorgelegen.
Die Vorinstanz hatte dem Architekten nur 50 % seines Honorars zugestanden. Weitere 50 % hatte es auf Grund eines dem Bauherrn zustehenden Schadensersatzanspruches gekürzt. Der Schadensersatzanspruch sollte dadurch begründet sein, dass der Architekt verpflichtet gewesen sei, den Bauherrn über das Vorliegen eines Ausnahmefalls aufzuklären, um diesem die Möglichkeit zu geben, wirksam ein die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes Honorar zu vereinbaren (vgl. Honoraranspruch / ... / Aufklärungspflicht bei § 4 II HOAI). Die Vorinstanz befand, daß ein Ausnahmefall vorgelegen habe. Dafür spreche, dass sich der Architekt bereits im Ruhestand befunden habe und dass die für den Bauherrn ausgeübte Tätigkeit somit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und zur Finanzierung laufender Kosten nicht erforderlich gewesen sei. Hinzu komme, dass der Architekt und der Bauherr als Mitglieder desselben Tennisclubs Duzfreunde gewesen seien . Der BGH war anderer Ansicht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Architekt bei Vorliegen eines Ausnahmefalls gegenüber dem Bauherrn aufklärungspflichtig sei. Hier liege jedenfalls ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI schon nicht vor. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Tennisverein begründe für sich auch dann noch keine persönliche Beziehung, wenn sich die Mitglieder duzen und ihr Verhältnis von einem freundschaftlichen Miteinander geprägt ist. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch die Erwägung der Vorinstanz, dass die Tätigkeit des sich im Ruhestand befindlichen Architekten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und fixer Kosten nicht notwendig gewesen sein möge. Dieser Umstand kennzeichne eine bestimmte Betriebsform mit besonders günstiger Kostenstruktur. Er sei nicht geeignet, das vorliegende von den üblichen Vertragsverhältnissen in dem Sinne zu unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Die Anerkennung einer solchen Arbeitsform als Ausnahme von § 4 II HOAI mit der Folge einer weitgehenden Freistellung von den Mindestsätzen würde geraden den Preiswettbewerb fördern, den die HOAI ausschlösse.
(nach BGH , Urt. v. 15.04.1999 - VII ZR 309/98 -, BauR 1999, 1044)
Architekt und Bauherr lernten sich als Mitglieder des selben Tennisvereins kennen und duzten sich. Der Architekt war bereits im Ruhestand, aber noch Mitglied der Architektenkammer. Für den Bauherrn erbrachte er Planungsleistungen gemäß § 14 II Nr. 1 bis 4 HOAI im Rahmen der Aufstockung eines Bungalows. Ein bestimmtes Honorar war zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Nachdem eine Baugenehmigung erteilt worden war, führten Meinungsverschiedenheiten zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Hierauf rechnete der Architekt seine Leistungen unter Zugrundelegung der HOAI-Mindestsätze ab. Der Bauherr wandte ein, auf Grund des besonderen Verhältnisses zwischen ihm und dem Architekten habe ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI vorgelegen.
Die Vorinstanz hatte dem Architekten nur 50 % seines Honorars zugestanden. Weitere 50 % hatte es auf Grund eines dem Bauherrn zustehenden Schadensersatzanspruches gekürzt. Der Schadensersatzanspruch sollte dadurch begründet sein, dass der Architekt verpflichtet gewesen sei, den Bauherrn über das Vorliegen eines Ausnahmefalls aufzuklären, um diesem die Möglichkeit zu geben, wirksam ein die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes Honorar zu vereinbaren (vgl. Honoraranspruch / ... / Aufklärungspflicht bei § 4 II HOAI). Die Vorinstanz befand, daß ein Ausnahmefall vorgelegen habe. Dafür spreche, dass sich der Architekt bereits im Ruhestand befunden habe und dass die für den Bauherrn ausgeübte Tätigkeit somit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und zur Finanzierung laufender Kosten nicht erforderlich gewesen sei. Hinzu komme, dass der Architekt und der Bauherr als Mitglieder desselben Tennisclubs Duzfreunde gewesen seien . Der BGH war anderer Ansicht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Architekt bei Vorliegen eines Ausnahmefalls gegenüber dem Bauherrn aufklärungspflichtig sei. Hier liege jedenfalls ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI schon nicht vor. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Tennisverein begründe für sich auch dann noch keine persönliche Beziehung, wenn sich die Mitglieder duzen und ihr Verhältnis von einem freundschaftlichen Miteinander geprägt ist. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch die Erwägung der Vorinstanz, dass die Tätigkeit des sich im Ruhestand befindlichen Architekten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und fixer Kosten nicht notwendig gewesen sein möge. Dieser Umstand kennzeichne eine bestimmte Betriebsform mit besonders günstiger Kostenstruktur. Er sei nicht geeignet, das vorliegende von den üblichen Vertragsverhältnissen in dem Sinne zu unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Die Anerkennung einer solchen Arbeitsform als Ausnahme von § 4 II HOAI mit der Folge einer weitgehenden Freistellung von den Mindestsätzen würde geraden den Preiswettbewerb fördern, den die HOAI ausschlösse.
Hinweis
In einem bereits etwas länger zurückliegenden Urteil hatte das OLG Hamm entschieden, dass das besonders kostengünstige Führen eines Büros ohne weiteres Personal nicht geeignet sei, einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI zu begründen (vgl. Honoraranspruch / .. / kostengünstige Büroführung). Der BGH entscheidet nunmehr, dass eine "Betriebsform mit besonders günstiger Kostenstruktur" nicht zu einem Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI führe, da anderenfalls gerade der Preiswettbewerb gefördert werde, den die HOAI verhindern wolle. Danach wird davon auszugehen sein, dass jegliche Art von besonders kostengünstiger Betriebsform, egal durch welche Umstände im Einzelfall herbeigeführt, nicht ausreichend ist, um einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI zu begründen und damit mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen zulässig zu machen.
In einem bereits etwas länger zurückliegenden Urteil hatte das OLG Hamm entschieden, dass das besonders kostengünstige Führen eines Büros ohne weiteres Personal nicht geeignet sei, einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI zu begründen (vgl. Honoraranspruch / .. / kostengünstige Büroführung). Der BGH entscheidet nunmehr, dass eine "Betriebsform mit besonders günstiger Kostenstruktur" nicht zu einem Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI führe, da anderenfalls gerade der Preiswettbewerb gefördert werde, den die HOAI verhindern wolle. Danach wird davon auszugehen sein, dass jegliche Art von besonders kostengünstiger Betriebsform, egal durch welche Umstände im Einzelfall herbeigeführt, nicht ausreichend ist, um einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI zu begründen und damit mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen zulässig zu machen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck