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Gemeinsame Kostenvorstellung: Toleranzrahmen bei Bausummenüberschreitung?

Dem Architekten kann auch bei einer gemeinsam auf der Grundlage einer Kostenschätzung mit dem Bauherrn getroffenen Kostenvorstellung bei deren Überschreitung ein Toleranzrahmen zuzubilligen sein.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.

Beispiel
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 24.04.2009 - 1 U 76/04 )
Architekt und Bauherr schlossen einen Vertrag über den Umbau eines landwirtschaftlich genutzten Objektes zu einem Geschäftshaus. Die gemeinsame Kostenvorstellung, die der Bauherr auch zur Grundlage eines Antrages auf Gewährung von Fördermitteln machte, lag bei rund DM 1.000.000,00. Tatsächlich betrugen am Ende die Herstellungskosten rund 25 % mehr. Der Bauherr klagte auf Schadensersatz.
 
Das Gericht wies die Klage des Bauherrn gegen den Architekten ab. Die Parteien haben sich auf keinen verbindlichen Kostenrahmen geeinigt. Die in Betracht kommende Kostenschätzung, die vom Gericht als gemeinsame Kostenvorstellung der Parteien betrachtet wurde, war nach Ansicht des Gerichtes nicht falsch. Das Gericht billigte in dem konkreten Fall vor dem Hintergrund der noch relativ geringen Planungstiefe zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenschätzung dem Architekten einen Toleranzrahmen von bis zu 30 % zu. Dem Architekten sei ein Pflichtverstoß insoweit nicht vorzuwerfen.

Hinweis
Wird ein verbindlicher Kostenrahmen mit Kostenobergrenze nicht vereinbart, dann schuldet der Architekt die ihm regelmäßig beauftragten Kostenermittlungen. Diese müssen richtig sein. Je nach Art der Kostenermittlung und der ihm übertragenden Aufgabenstellung (Bauvorhaben) steht ihm im Hinblick auf die Genauigkeit der Kostenermittlung ein Toleranzrahmen zu. Dieser ist im Einzelfall zu ermitteln (Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich )

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck