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Gelten standesrechtliche Werbeverbote für Nicht-Architekten?

Standesrechtliche Werbeverbote für Architekten finden auf Personen, die nicht in die Architektenliste eingetragen sind, keine Anwendung, auch wenn diese gleiche Leistungen wie Architekten erbringen.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.05.1982 - I. ZR 102/80 -, NJW 1983 45)
Ein Architekt sowie ein als GmbH gegründetes "Planungsbüro" sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Planung und Einrichtung von Apotheken. Die GmbH, deren Geschäftsführer kein in die Architektenliste eingetragener Architekt ist, veröffentlicht in der Deutschen Apothekerzeitung folgende Werbeanzeige:
"Wir planen für Sie Ihre Apotheke und Arztpraxis. Wenn Sie neu bauen, umbauen, neu einrichten oder umrüsten wollen. Wir beraten Sie und erstellen alle erforderlichen Pläne vom Bauantrag bis zu den Fertigungsplänen für die Einrichtung und übernehmen die Bauleitung. Wenn Sie Ihren eigenen Hochbauarchitekten haben, werden wir Ihnen, was die Funktion betrifft, unterstützen ... M-GmbH, Planungsbüro".
Der Architekt hält die Werbung für standes- und wettbewerbswidrig und klagt unter Berufung auf die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung.

Der BGH sieht die Klage als unbegründet an. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des UWG käme vorliegend nur in Betracht, soweit die Planungsbüro-GmbH an die standesrechtlichen Vorschriften der Berufsordnung der Landesarchitektenkammer gebunden sei; nach dieser Berufsordnung sei Architekten eine aufdringliche Werbung in Zeitungen oder anderen Publikationen verboten. Die Planungsbüro-GmbH sei aber nicht an die Berufsordnung der Landesarchitektenkammer gebunden. Die Berufsordnung betreffe lediglich solche Personen, die die Berufsbezeichnung "Architekt" ("Innenarchitekt", etc.) führen dürften und unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste eingetragen seien. Zu diesem Personenkreis zähle die Planungsbüro-GmbH nicht. Dies gelte selbst dann, wenn die Planungsbüro-GmbH dieselben Tätigkeiten wie Architekten ausübe. Eingetragene Architekten würden durch die in der Berufsordnung niedergelegten Beschränkungen nicht derart benachteiligt, dass es geboten wäre, Werbemaßnahmen auch für Nicht-Architekten nur in dem für eingetragene Architekten vorgeschriebenen Umfang zuzulassen. Es handele sich bei der mit der Eintragung in die Architektenliste verbundenen Mitgliedschaft in der Architektenkammer nicht um eine Zwangsmitgliedschaft. Die demgemäß freiwillige Übernahme bestimmter berufsständischer Pflichten sei mit einer Reihe von Rechten verknüpft, die - wie das ausschließlich eingetragenen Architekten vorbehaltene Recht zur Führung der Berufsbezeichnung - dem eingetragenen Architekten Wettbewerbsvorteile und einen Ausgleich dafür verschafften, dass er im Unterschied zu den nicht in die Architektenliste Eingetragenen nach den Standesvorschriften Beschränkungen hinnehmen müsse.
Hinweis
Das Gericht wies daraufhin, dass die angegriffene Werbung nicht den Eindruck erwecke, dass die angebotenen Leistungen durch einen - in die Architektenliste eingetragenen - Architekten erbracht würden, weil als Inserent eine Planungsbüro-GmbH auftrete und der Leser deshalb nicht annehme, dass es sich hier um die Leistungen eines eingetragenen Architekten handele. Auch insoweit käme mithin ein Verstoß gegen die Vorschriften des UWG nicht in Betracht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck