https://www.baunetz.de/recht/Gefaelle_von_Balkon-Bodenblechen_ist_durch_den_Architekten_unmittelbar_nach_Errichtung_zu_pruefen_8418532.html
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Gefälle von Balkon-Bodenblechen ist durch den Architekten unmittelbar nach Errichtung zu prüfen
Ein Architekt ist im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet, das Gefälle von Balkon-Bodenblechen unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 29.09.2020 - 12 U 461/19)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für die Sanierung von Bestandsbauten – Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage – beauftragt. Nach Fertigstellung der Sanierung stellt sich heraus, dass auf den Balkonen Wasser steht und Rost an den Bodenblechen sowie an der Grundkonstruktion vorhanden ist. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Mängel darauf zurückzuführen sind, dass die Bodenbleche der Balkone nicht über ein Gefälle von 1,5 % verfügen. Das Oberlandesgericht Stuttgart gibt der in der Folge gegenüber dem Architekten erhobenen Schadensersatzklage statt. Der Architekt sei im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet gewesen, das Gefälle der Balkon-Bodenbleche unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen. (vgl. ähnlich OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008; zu dem Erfordernis einer Detailplanung für den Balkonaufbau BGH, Urteil vom 05.11.1987).
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 29.09.2020 - 12 U 461/19)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für die Sanierung von Bestandsbauten – Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage – beauftragt. Nach Fertigstellung der Sanierung stellt sich heraus, dass auf den Balkonen Wasser steht und Rost an den Bodenblechen sowie an der Grundkonstruktion vorhanden ist. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Mängel darauf zurückzuführen sind, dass die Bodenbleche der Balkone nicht über ein Gefälle von 1,5 % verfügen. Das Oberlandesgericht Stuttgart gibt der in der Folge gegenüber dem Architekten erhobenen Schadensersatzklage statt. Der Architekt sei im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet gewesen, das Gefälle der Balkon-Bodenbleche unmittelbar nach ihrer Errichtung zu prüfen. (vgl. ähnlich OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008; zu dem Erfordernis einer Detailplanung für den Balkonaufbau BGH, Urteil vom 05.11.1987).
Hinweis
Der Architekt hatte weiter argumentiert, dass das Gefälle nicht von unten hätte überprüft werden können (von „unten“ meint hier offenbar von dem der Hauswand gegenüberliegenden Abschluss des Balkones aus). In einer Höhe von 3,50 m sei eine Bockleiter nicht sicher aufzustellen gewesen. Das Gericht ließ das Argument allerdings nicht gelten. Hätte eine Bockleiter nicht ausgereicht, so das Gericht, hätte gegebenenfalls ein Hubsteiger eingesetzt werden können. Dies wäre auch im Hinblick darauf, welche Schäden bei fehlendem Gefälle eintreten können, veranlasst und zumutbar gewesen.
Der Architekt hatte weiter argumentiert, dass das Gefälle nicht von unten hätte überprüft werden können (von „unten“ meint hier offenbar von dem der Hauswand gegenüberliegenden Abschluss des Balkones aus). In einer Höhe von 3,50 m sei eine Bockleiter nicht sicher aufzustellen gewesen. Das Gericht ließ das Argument allerdings nicht gelten. Hätte eine Bockleiter nicht ausgereicht, so das Gericht, hätte gegebenenfalls ein Hubsteiger eingesetzt werden können. Dies wäre auch im Hinblick darauf, welche Schäden bei fehlendem Gefälle eintreten können, veranlasst und zumutbar gewesen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck