https://www.baunetz.de/recht/Gebaeudeeinmessung_Wer_ist_verantwortlich__44472.html
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Gebäudeeinmessung: Wer ist verantwortlich?
Der objektwachende Architekt ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Einmessung des Gebäudes durch den Vermessungsingenieurs nach zutreffenden Vorgaben erfolgte.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Nürnberg , Urt. v. 02.02.2005 - 6 U 2921/04)
Ein Architekt ist mit den Leistungsphasen 6-8 gem. § 15 HOAI beauftragt. Zu Beginn der Bauausführung werden Baugrube und Bodenplatte falsch gesetzt. Der von der Bauherrin beauftragte Vermessungsingenieur hatte die Einmessung des Grundstücks und des Gebäudes fehlerhaft vorgenommen. Hintergrund der fehlerhaften Einmessung war ein mangelhafter Plan, der dem Vermessungsingenieur zur Verfügung gestellt worden war. Entsprechend wich der Einmessplan von der genehmigten Bauplanung ab.
Das OLG verurteilt den Architekten. Es sei dem Architekten zwar nicht anzulasten, dass er den zu geringen Abstand zwischen dem Schnurgerüst und der nördlichen Grundstücksgrenze nicht erkannt habe; der Grenzverlauf war in der Natur nicht genau festzustellen. Auch sei dem Architekten nicht vorzuwerfen, dass er nicht einen weiteren Vermessungsingenieur hinzugezogen habe; es sei nicht geboten, einen Sonderfachmann durch einen Sonderfachmann überwachen zu lassen. Allerdings habe der Kläger in jedem Fall überprüfen müssen, ob die Einmessung nach den zutreffenden Vorgaben erfolgte. Dazu habe gehört, sich den Einmessplan zu verschaffen und diesen auf Übereinstimmung mit der genehmigten Planung zu überprüfen. Bei einem Vergleich des Einmessplans und des genehmigten Lageplans wäre ohne weiteres erkennbar gewesen, dass das Gebäude dort an unterschiedlichen Stellen eingezeichnet war und das in dem Einmessplan zahlreiche, im genehmigten Lageplan eingetragene Abstände entweder gar nicht oder anders als dort angegeben waren. Die offensichtlichen Divergenzen zwischen den Plänen, hätten den Architekten ohne weiteres erkennbar sein können, wenn er die gebotene Kontrolle angestellt hätte.
(nach OLG Nürnberg , Urt. v. 02.02.2005 - 6 U 2921/04)
Ein Architekt ist mit den Leistungsphasen 6-8 gem. § 15 HOAI beauftragt. Zu Beginn der Bauausführung werden Baugrube und Bodenplatte falsch gesetzt. Der von der Bauherrin beauftragte Vermessungsingenieur hatte die Einmessung des Grundstücks und des Gebäudes fehlerhaft vorgenommen. Hintergrund der fehlerhaften Einmessung war ein mangelhafter Plan, der dem Vermessungsingenieur zur Verfügung gestellt worden war. Entsprechend wich der Einmessplan von der genehmigten Bauplanung ab.
Das OLG verurteilt den Architekten. Es sei dem Architekten zwar nicht anzulasten, dass er den zu geringen Abstand zwischen dem Schnurgerüst und der nördlichen Grundstücksgrenze nicht erkannt habe; der Grenzverlauf war in der Natur nicht genau festzustellen. Auch sei dem Architekten nicht vorzuwerfen, dass er nicht einen weiteren Vermessungsingenieur hinzugezogen habe; es sei nicht geboten, einen Sonderfachmann durch einen Sonderfachmann überwachen zu lassen. Allerdings habe der Kläger in jedem Fall überprüfen müssen, ob die Einmessung nach den zutreffenden Vorgaben erfolgte. Dazu habe gehört, sich den Einmessplan zu verschaffen und diesen auf Übereinstimmung mit der genehmigten Planung zu überprüfen. Bei einem Vergleich des Einmessplans und des genehmigten Lageplans wäre ohne weiteres erkennbar gewesen, dass das Gebäude dort an unterschiedlichen Stellen eingezeichnet war und das in dem Einmessplan zahlreiche, im genehmigten Lageplan eingetragene Abstände entweder gar nicht oder anders als dort angegeben waren. Die offensichtlichen Divergenzen zwischen den Plänen, hätten den Architekten ohne weiteres erkennbar sein können, wenn er die gebotene Kontrolle angestellt hätte.
Hinweis
Die Verpflichtung des Architekten, Vorleistungen Dritter zu prüfen, ist durch die Rechtssprechung der letzten Jahre verschärft worden. Dies gilt auch bei der Leistung von Spezialisten. Die Prüfung wird in der Regel ihrem Umfang nach bestimmt durch die dem Architekten vor dem Hintergrund seiner eigenen Leistung zumutbaren Handlungen und Kenntnissen. In der Regel wird der Architekt haften für
- die Auswahl eines erkennbar ungeeigneten Spezialisten,
- die Mitteilung von unzureichenden oder fehlerhaften Grundlagen für die Leistungen des Spezialisten,
- die fehlende Prüfung der Leistung des Spezialisten bzw. das Übersehen von Fehlern, die dem Architekten nach dem von ihm zu verlangenden Kenntnissen erkennbar gewesen wären
(vergleiche Spezialisten).
Die Verpflichtung des Architekten, Vorleistungen Dritter zu prüfen, ist durch die Rechtssprechung der letzten Jahre verschärft worden. Dies gilt auch bei der Leistung von Spezialisten. Die Prüfung wird in der Regel ihrem Umfang nach bestimmt durch die dem Architekten vor dem Hintergrund seiner eigenen Leistung zumutbaren Handlungen und Kenntnissen. In der Regel wird der Architekt haften für
- die Auswahl eines erkennbar ungeeigneten Spezialisten,
- die Mitteilung von unzureichenden oder fehlerhaften Grundlagen für die Leistungen des Spezialisten,
- die fehlende Prüfung der Leistung des Spezialisten bzw. das Übersehen von Fehlern, die dem Architekten nach dem von ihm zu verlangenden Kenntnissen erkennbar gewesen wären
(vergleiche Spezialisten).
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Spezialisten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Spezialisten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck