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Gartenanlagen urheberrechtlich schutzfähig

Gartenanlagen sind grundsätzlich als Werke der bildenden Kunst schutzfähig.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 09.02.2001 - -5 U 9667/00-, KGR Berlin 2001, 216)
Eine Garten- und Landschaftsarchitektin hatte eine bisher nicht vorhandene Gartenanlage für den Innenhof eines in den 30er Jahren geplanten und errichteten Gebäudes geplant. Das Gebäude repräsentierte und symbolisierte seinem Typus nach den Anspruch der damaligen Machthaber. Diesem mit Mitteln der Architektur erzielten Gestus des Gebäudes stellte die Architektin mit ihrer Innenhofgestaltung einen gänzlich anderen Aspekt gegenüber, der in der Gesamtaussage als Antithese zu der vorgefundenen geometrischen Strenge wirkt. Um diese Gesamtaussage erfassen zu können, ist für den Betrachter eine möglichst unverstellte Sicht auf den gesamten Innenhof erforderlich, um die Wechselbezüglichkeit der vertikalen Stein- und der horizontalen Gartenarchitektur wahrnehmen zu können. Dem Sorge tragend war eine niedrige Bepflanzung konzipiert, eine perspektivische Entstellung vermeidend und Wahrnehmung der kompletten Raumwirkung ermöglichend. Die Architektin sah ihr Urheberrecht dadurch beeinträchtigt, dass nunmehr eine circa 9,5 x 27 x 11 Meter und circa 35 Tonnen schwere Stahlskulptur im Innenhof platziert werden sollte.

Das Gericht erkannte der Architektin Urheberechtschutz zu. Angesichts von kunstvoll angelegten Gartenanlagen in aller Welt könne es keinem Zweifel unterliegen, dass Gartengestaltungen grundsätzlich schutzfähig sind. Das treffe auch auf die Gartengestaltung der Architektin zu.
Hinweis
Das Gericht sprach der Architektin grundsätzlich ein Recht gegen Entstellung zu, das sich gegen eine Beeinträchtigung der geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers auch in Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung richtet. Eine Abwägung beidseitiger Interessen habe zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aufstellung der das Werk der Architektin schwer beeinträchtigenden Skulptur insbesondere nicht um eine sich aus dem Gebrauchszweck des Innenhofes ergebene Notwendigkeit handelt, die ggf. hingenommen werden müsste.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck