https://www.baunetz.de/recht/Garantiehaftung_des_Architekten_bei_Zusicherung_veranschlagter_Kosten__43402.html
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Garantiehaftung des Architekten bei Zusicherung veranschlagter Kosten?
Die Zusicherung veranschlagter Kosten begründet für den Architekten nur dann eine Garantiehaftung, wenn der Zusicherung zu entnehmen ist, daß der Architekt für die Einhaltung der Kostengrenze persönlich einstehen wolle.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Die Haftung für Bausummenüberschreitungen kann den Architekten dann am härtesten treffen, wenn er eine Kostengrenze garantiert hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Die Haftung für Bausummenüberschreitungen kann den Architekten dann am härtesten treffen, wenn er eine Kostengrenze garantiert hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 22.04.1993 - - 21 U 39/92 -; NJW-RR 1994, 211)
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit Architektenleistungen für ein neues Betriebsgebäude beauftragt. In der Kostenberechnung hatte der Architekt Baukosten von DM 1,15 Millionen ermittelt. Später stiegen die Baukosten auf über DM 1,35 Millionen. Der Bauherr verlangt DM 200.000,00 Schadensersatz. Er behauptet, er habe den Architekten immer wieder darauf hingewiesen, daß die Gesamtkosten DM 1,15 Millionen nicht überschreiten dürften; der Architekt habe ihm mehrfach versichert, daß dieser Preis auf jeden Fall eingehalten werden könne. Hierin sei eine Garantieübernahme des Architekten zu sehen, weshalb dieser für die gesamten Mehrkosten hafte.
Das Gericht teilte die Ansicht des Bauherrn nicht. Selbst wenn die Behauptungen des Bauherrn richtig seien, läge eine Garantieübernahme nicht vor. Wegen der hohen Risiken für den Architekten bleibe eine Garantiezusage auf wenige Ausnahmefälle beschränkt; erforderlich sei eine unmißverständliche Vereinbarung der Vertragsparteien. Die hier möglicherweise abgegebene Zusicherung des Architekten könne nicht dahin verstanden werden, daß der Architekt auch ohne Berücksichtigung seines Verschuldens für die Einhaltung der Kostengrenze habe persönlich einstehen wollen. Im Ergebnis scheitere daher der Anspruch des Bauherrn, weil er sich den Wertzuwachs des Bauwerks anrechnen lassen müsse (vgl. hierzu Haftung / Bausummenüberschreitung / Schaden / Wertzuwachs des errichteten Bauwerks).
(nach OLG Hamm , Urt. v. 22.04.1993 - - 21 U 39/92 -; NJW-RR 1994, 211)
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit Architektenleistungen für ein neues Betriebsgebäude beauftragt. In der Kostenberechnung hatte der Architekt Baukosten von DM 1,15 Millionen ermittelt. Später stiegen die Baukosten auf über DM 1,35 Millionen. Der Bauherr verlangt DM 200.000,00 Schadensersatz. Er behauptet, er habe den Architekten immer wieder darauf hingewiesen, daß die Gesamtkosten DM 1,15 Millionen nicht überschreiten dürften; der Architekt habe ihm mehrfach versichert, daß dieser Preis auf jeden Fall eingehalten werden könne. Hierin sei eine Garantieübernahme des Architekten zu sehen, weshalb dieser für die gesamten Mehrkosten hafte.
Das Gericht teilte die Ansicht des Bauherrn nicht. Selbst wenn die Behauptungen des Bauherrn richtig seien, läge eine Garantieübernahme nicht vor. Wegen der hohen Risiken für den Architekten bleibe eine Garantiezusage auf wenige Ausnahmefälle beschränkt; erforderlich sei eine unmißverständliche Vereinbarung der Vertragsparteien. Die hier möglicherweise abgegebene Zusicherung des Architekten könne nicht dahin verstanden werden, daß der Architekt auch ohne Berücksichtigung seines Verschuldens für die Einhaltung der Kostengrenze habe persönlich einstehen wollen. Im Ergebnis scheitere daher der Anspruch des Bauherrn, weil er sich den Wertzuwachs des Bauwerks anrechnen lassen müsse (vgl. hierzu Haftung / Bausummenüberschreitung / Schaden / Wertzuwachs des errichteten Bauwerks).
Hinweis
Bei der Überschreitung von garantierten Kostengrenzen kann der Architekt nach allgemeiner Ansicht seiner Honorarrechnung anrechenbare Kosten höchstens bis zu dem von ihm garantierten Betrag zugrunde legen.
Bei der Überschreitung von garantierten Kostengrenzen kann der Architekt nach allgemeiner Ansicht seiner Honorarrechnung anrechenbare Kosten höchstens bis zu dem von ihm garantierten Betrag zugrunde legen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Garantiehaftung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Garantiehaftung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck