https://www.baunetz.de/recht/Fussbodengestaltung_urheberrechtsschutzfaehig__44490.html
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Fußbodengestaltung urheberrechtsschutzfähig?
Bei einem Bauvorhaben können Fußbodengestaltungen nur ausnahmsweise Urheberrechtsschutz genießen, weil sie regelmäßig von untergeordneter Bedeutung für die Gesamtwirkung eines Gebäudes sind; dass gilt selbst dann, wenn für die Fußböden eine auf das Gesamtwerk abgestimmte Materialwahl auch als Gestaltungsmittel erfolgte (hier unter anderem geöltes Eichenparkett, hellgestrichene Gipswände, gleichgehaltene, in Sprossenraster gefasste Lichtdecke aus geätztem Glas).
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Beispiel
(nach LG Leipzig , Urt. v. 28.05.2004 - 05 O 2092/04 -)
Gegenstand des Verfahrens ist der Fußboden "K-Saal" des Museums der bildenden Künste in Leipzig. Die Architekten versuchen mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Museumsträger zu verhindern, dass dieser in den K-Saal anstatt des Seitens der Architekten geplanten geölten Eichenparketts einen Steinfußboden legt. Sie berufen sich hierzu auf ihr Urheberrecht.
Das Gericht gibt dem Antrag der Architekten nicht statt. Hierzu führt es unter anderem aus:
Urheberrechtsschutz könne für einen im Normalfall ganz untergeordnetes Werkelement, nämlich einen Fußboden, regelmäßig nicht beansprucht werden, jedenfalls dann nicht, wenn der Fußboden nicht eine besondere, etwa kunstvolle Ausgestaltung enthielte. Es stehe zwar außer Streit, dass der Museumsneubau als Ganzes urheberrechtschutzfähig sei. Für einzelne Werkfragmente oder -elemente erhalte der Urheber aber nur dann Schutz, wenn diese auch bei isolierter Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufweisen und eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Dabei könne selbst die Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird. Gleiches gelte auch für die Gestaltung von Räumen, die eine zu der Zubilligung des Urheberrechtsschutzes hinreichende schöpferische Gestaltungskraft z.B. für die Baukörperform, die Raumzuordnung, die Tür- und Fensteranordnung sowie die Lichtführung und die Blickrichtung aufweisen. Um einem Teil des Bauwerkes selbstständige Werkqualität zu billigen zu können, müsse er sich von der Masse des alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines reinen handwerklich routinemäßigen Schaffens darstellen.
Das Gericht kommt nach einer Ortsbesichtigung zu der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit des K-Saales die hohen Voraussetzungen für eine Schutzfähigkeit des Fußbodens als Element des Gesamtbauwerkes nicht in Betracht komme. Hilfsweise stützt das Gericht die Zurückweisung des Antrages darauf, dass – selbst ein Urheberrechtsschutz angenommen – der veränderte Materialeinsatz im K-Saal – Steinboden statt geöltes Eichenparkett – kein unzulässiger Eingriff in die Urheberrechte der Architekten sei.
(nach LG Leipzig , Urt. v. 28.05.2004 - 05 O 2092/04 -)
Gegenstand des Verfahrens ist der Fußboden "K-Saal" des Museums der bildenden Künste in Leipzig. Die Architekten versuchen mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Museumsträger zu verhindern, dass dieser in den K-Saal anstatt des Seitens der Architekten geplanten geölten Eichenparketts einen Steinfußboden legt. Sie berufen sich hierzu auf ihr Urheberrecht.
Das Gericht gibt dem Antrag der Architekten nicht statt. Hierzu führt es unter anderem aus:
Urheberrechtsschutz könne für einen im Normalfall ganz untergeordnetes Werkelement, nämlich einen Fußboden, regelmäßig nicht beansprucht werden, jedenfalls dann nicht, wenn der Fußboden nicht eine besondere, etwa kunstvolle Ausgestaltung enthielte. Es stehe zwar außer Streit, dass der Museumsneubau als Ganzes urheberrechtschutzfähig sei. Für einzelne Werkfragmente oder -elemente erhalte der Urheber aber nur dann Schutz, wenn diese auch bei isolierter Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufweisen und eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Dabei könne selbst die Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird. Gleiches gelte auch für die Gestaltung von Räumen, die eine zu der Zubilligung des Urheberrechtsschutzes hinreichende schöpferische Gestaltungskraft z.B. für die Baukörperform, die Raumzuordnung, die Tür- und Fensteranordnung sowie die Lichtführung und die Blickrichtung aufweisen. Um einem Teil des Bauwerkes selbstständige Werkqualität zu billigen zu können, müsse er sich von der Masse des alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines reinen handwerklich routinemäßigen Schaffens darstellen.
Das Gericht kommt nach einer Ortsbesichtigung zu der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit des K-Saales die hohen Voraussetzungen für eine Schutzfähigkeit des Fußbodens als Element des Gesamtbauwerkes nicht in Betracht komme. Hilfsweise stützt das Gericht die Zurückweisung des Antrages darauf, dass – selbst ein Urheberrechtsschutz angenommen – der veränderte Materialeinsatz im K-Saal – Steinboden statt geöltes Eichenparkett – kein unzulässiger Eingriff in die Urheberrechte der Architekten sei.
Hinweis
Die Architekten hatten vorliegend versucht, in einem "Schnellverfahren", dem einstweiligen Verfügungsverfahren, dem Museumsträger die Verwendung des Steinfußbodens im K-Saal zu untersagen. Für ein entsprechendes einstweiliges Verfügungsverfahren bedarf es immer einer besonderen Dringlichkeit, da anderenfalls das normale "Hauptverfahren" einzuschlagen ist. Im vorliegenden Fall konnten die Architekten bereits die geforderte Dringlichkeit nicht darlegen, da sie sich vorgerichtlich auf längere Verhandlungen und Schriftverkehr eingelassen hatten. Nach der letzten Ablehnung durch den Museumsträger vergingen unter anderem zwei Monate, bevor der Antrag eingereicht wurde. Schon deshalb ging das Verfahren verloren.
Tatsächlich wird man Architekten oftmals raten müssen, Unterlassungsansprüche aus Urheberrechten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu verfolgen. Hauptverfahren können sich über Jahre hinwegziehen, der Urheberrechtsverstoß würde andauern und möglicherweise sogar irgendwann als "normal" angenommen werden. Wenn und insoweit aber ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrebt werden soll, ist Eile geboten. Schon manches Mal ist ein solches Verfahren bereits wegen fehlender Dringlichkeit gescheitert (vgl. auch unter Urheberrecht / .. / Gartenanlage siehe unter WEITERES).
Die Architekten hatten vorliegend versucht, in einem "Schnellverfahren", dem einstweiligen Verfügungsverfahren, dem Museumsträger die Verwendung des Steinfußbodens im K-Saal zu untersagen. Für ein entsprechendes einstweiliges Verfügungsverfahren bedarf es immer einer besonderen Dringlichkeit, da anderenfalls das normale "Hauptverfahren" einzuschlagen ist. Im vorliegenden Fall konnten die Architekten bereits die geforderte Dringlichkeit nicht darlegen, da sie sich vorgerichtlich auf längere Verhandlungen und Schriftverkehr eingelassen hatten. Nach der letzten Ablehnung durch den Museumsträger vergingen unter anderem zwei Monate, bevor der Antrag eingereicht wurde. Schon deshalb ging das Verfahren verloren.
Tatsächlich wird man Architekten oftmals raten müssen, Unterlassungsansprüche aus Urheberrechten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu verfolgen. Hauptverfahren können sich über Jahre hinwegziehen, der Urheberrechtsverstoß würde andauern und möglicherweise sogar irgendwann als "normal" angenommen werden. Wenn und insoweit aber ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrebt werden soll, ist Eile geboten. Schon manches Mal ist ein solches Verfahren bereits wegen fehlender Dringlichkeit gescheitert (vgl. auch unter Urheberrecht / .. / Gartenanlage siehe unter WEITERES).
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck