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Füllaufträge: Wozu ist Architekt nach Kündigung verpflichtet?
Ein Architekt muss sich nach einer freien Kündigung des Architektenvertrages zur Erlangung von Füllaufträgen nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 24.09.2014 - 14 U 169/13; BGH 05.02.2015 – VII ZR 237/14 – NZB zurückgewiesen. )
Ein Architekt rechnet nach vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung des Bauherrn unter anderem sein Honorar für nicht erbrachte Leistungen ab. Im Hinblick auf die „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ (§ 649 Satz. 2 BGB) trägt er vor, keine Füllaufträge erlangt zu haben. Der Bauherr rügt den Vortrag als unzureichend.
Das OLG Celle sieht dies anders. Im Hinblick auf die „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ im Sinne des § 649 BGB reiche es grundsätzlich aus, dass der Architekt behaupte, keine Füllaufträge (Ersatzaufträge) erlangt zu haben. Der Architekt habe hier dargestellt, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um Alternativaufträge zu akquirieren. Weiterer Vortrag sei vom Architekten nicht zu verlangen.
Entgegen der Ansicht des Bauherrn müsse ein Architekt nicht Versicherungen oder anderen Personen Leistungen andienen, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass diese tatsächlich kurzfristig Aufträge an den Architekten vergeben wollten. Architektenleistungen würden als Dienstleistungen höherer Art, die in der Regel erhebliche Kosten auslösen, nicht spontan im Hinblick auf werbehafte Anpreisungen vergeben, sodass derartige kurzfristige Maßnahmen aussichtslos erschienen und nicht zu verlangen seien. Ein Architekt müsse sich auch nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen. Ausschreibungen hätten eine längere Vorlaufzeit, so dass sie im Regelfall nicht bei einer kurzfristigen Vakanz zu einem Füllauftrag führen können. Gleiches gälte für Architekturwettbewerbe, durch die ebenfalls kein kurzfristiger Füllauftrag hätte akquiriert werden könnte, auch im Hinblick auf den dadurch verursachten erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.
(nach OLG Celle , Urt. v. 24.09.2014 - 14 U 169/13; BGH 05.02.2015 – VII ZR 237/14 – NZB zurückgewiesen. )
Ein Architekt rechnet nach vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung des Bauherrn unter anderem sein Honorar für nicht erbrachte Leistungen ab. Im Hinblick auf die „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ (§ 649 Satz. 2 BGB) trägt er vor, keine Füllaufträge erlangt zu haben. Der Bauherr rügt den Vortrag als unzureichend.
Das OLG Celle sieht dies anders. Im Hinblick auf die „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ im Sinne des § 649 BGB reiche es grundsätzlich aus, dass der Architekt behaupte, keine Füllaufträge (Ersatzaufträge) erlangt zu haben. Der Architekt habe hier dargestellt, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um Alternativaufträge zu akquirieren. Weiterer Vortrag sei vom Architekten nicht zu verlangen.
Entgegen der Ansicht des Bauherrn müsse ein Architekt nicht Versicherungen oder anderen Personen Leistungen andienen, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass diese tatsächlich kurzfristig Aufträge an den Architekten vergeben wollten. Architektenleistungen würden als Dienstleistungen höherer Art, die in der Regel erhebliche Kosten auslösen, nicht spontan im Hinblick auf werbehafte Anpreisungen vergeben, sodass derartige kurzfristige Maßnahmen aussichtslos erschienen und nicht zu verlangen seien. Ein Architekt müsse sich auch nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen. Ausschreibungen hätten eine längere Vorlaufzeit, so dass sie im Regelfall nicht bei einer kurzfristigen Vakanz zu einem Füllauftrag führen können. Gleiches gälte für Architekturwettbewerbe, durch die ebenfalls kein kurzfristiger Füllauftrag hätte akquiriert werden könnte, auch im Hinblick auf den dadurch verursachten erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.
Hinweis
Nicht jeden Auftrag, den der Architekt nach Kündigung bearbeitet, muss er sich als „Füllauftrag“ anrechnen lassen. Insoweit hatte schon der BGH 1999 auf folgendes hingewiesen: Soweit der Architekt Aufträge durchgeführt habe, die er sich nicht als Füllaufträge anrechnen lassen wolle, genüge die Einlassung des Architekten, dass diese Arbeiten mit dem vorhandenen Personal nebenbei erbracht worden wären. Damit sei hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Architekt in der Lage war neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, die weiteren Aufträge also in keinem ursächlichem Zusammenhang mit der Kündigung standen und nicht als Füllaufträge anzusehen seien.
Nicht jeden Auftrag, den der Architekt nach Kündigung bearbeitet, muss er sich als „Füllauftrag“ anrechnen lassen. Insoweit hatte schon der BGH 1999 auf folgendes hingewiesen: Soweit der Architekt Aufträge durchgeführt habe, die er sich nicht als Füllaufträge anrechnen lassen wolle, genüge die Einlassung des Architekten, dass diese Arbeiten mit dem vorhandenen Personal nebenbei erbracht worden wären. Damit sei hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Architekt in der Lage war neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, die weiteren Aufträge also in keinem ursächlichem Zusammenhang mit der Kündigung standen und nicht als Füllaufträge anzusehen seien.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck