https://www.baunetz.de/recht/Fuehrt_Kenntnis_des_Genehmigungsrisikos_durch_Bauherrn_zum_Haftungsausschluss__44066.html
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Führt Kenntnis des Genehmigungsrisikos durch Bauherrn zum Haftungsausschluß ?
Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet allein keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der Bauherr das Risiko übernimmt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.09.2002 - VII ZR 290/01, BauR 2002, 1872)
Der Architekt war im Rahmen eines Vorhabens im Außenbereich u.a. beauftragt, eine bestimmte Nutzfläche zu schaffen. Die Realisierung war kritisch und setze die Durchführung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes voraus. Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Bauherr damit das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der auf seinen Vorstellungen beruhenden Planung der Bebauung übernommen.
Der BGH wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanz. Zwar kann vereinbart werden, dass und in welchen Punkten der Bauherr das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Der Umstand, dass dem Bauherrn das Genehmigungsrisiko bekannt war, reicht für eine solche von den grundsätzlichen Haftungsverteilungen abweichende Vereinbarung nicht aus. Der Architekt haftet danach für fehlende Genehmigungsfähigkeit.
(nach BGH , Urt. v. 26.09.2002 - VII ZR 290/01, BauR 2002, 1872)
Der Architekt war im Rahmen eines Vorhabens im Außenbereich u.a. beauftragt, eine bestimmte Nutzfläche zu schaffen. Die Realisierung war kritisch und setze die Durchführung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes voraus. Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Bauherr damit das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der auf seinen Vorstellungen beruhenden Planung der Bebauung übernommen.
Der BGH wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanz. Zwar kann vereinbart werden, dass und in welchen Punkten der Bauherr das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Der Umstand, dass dem Bauherrn das Genehmigungsrisiko bekannt war, reicht für eine solche von den grundsätzlichen Haftungsverteilungen abweichende Vereinbarung nicht aus. Der Architekt haftet danach für fehlende Genehmigungsfähigkeit.
Hinweis
Der BGH verfestigt seine Rechtsprechung (vgl. auch unter Haftung / .. / optimale Grundstücksausnutzung sowie unter Haftung / .. / Einwilligung in nicht genehmigungsfähige Planung). Architekten ist zu raten, ausdrücklich Vereinbarungen zur Risikoverteilung zu treffen und u.U. schon im Vertrag Rechtsfolgen für den Fall zu vereinbaren, dass die Genehmigung nicht oder nur nach Umplanungen erteilt werden kann.
Der BGH verfestigt seine Rechtsprechung (vgl. auch unter Haftung / .. / optimale Grundstücksausnutzung sowie unter Haftung / .. / Einwilligung in nicht genehmigungsfähige Planung). Architekten ist zu raten, ausdrücklich Vereinbarungen zur Risikoverteilung zu treffen und u.U. schon im Vertrag Rechtsfolgen für den Fall zu vereinbaren, dass die Genehmigung nicht oder nur nach Umplanungen erteilt werden kann.
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck