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Fristen aus Bauzeitenplan für Planer verbindlich?
In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist: dieser Grundsatz findet auch auf Planerverträge Anwendung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 04.02.2011 - 22 U 123/10)
Ein Ingenieur wurde mit der Planung von Metallarbeiten für einen Schwimmbadkomplex beauftragt. Eine Ausführungsfrist wird in dem Vertrag nicht vereinbart, es heißt in einem Zusatz zum Vertrag "nach Anforderung und Baufortschritt". Der Ingenieur fertigt im Rahmen seiner Leistung am 23.03.2005 ein Schreiben an seinen Auftraggeber mit Angabe zu "Terminen und Montageablauf". Das Schreiben enthält Fristen für einzelne Bauteile, z. B. "Zeichnungsvorlage maximal 18.04.2005/Montagebeginn maximal 18.05.2005". Später macht der Ingenieur Resthonorar gegenüber seinem Auftraggeber geltend. Der Auftraggeber hält dem Ingenieur die Überschreitung der zugesagten Termine entgegen und rechnet gegenüber dem Resthonorar mit behaupteten Verzögerungsschäden auf.
Das OLG Düsseldorf gibt der Resthonorarklage statt. Schadenersatzansprüche standen dem Auftraggeber nicht zu, unklar bleibe bereits, mit welchen konkreten Planungsleistungen der Ingenieur wann genau in Verzug gekommen sein solle. Das Gericht stellt fest, dass in dem Vertrag Fristen nicht enthalten sind, vielmehr seien die Planungsleistungen "nach Anforderung und Baufortschritt" zu erbringen. Für den Ingenieur verbindliche Fristen seien auch nicht durch den mit Schreiben vom 23.03.2005 vorgelegten Zeitplan begründet worden. Unterschriften beider Parteien enthalte das Schreiben nicht, eine Auslegung des Schreibens ergäbe keinen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Ingenieurs. Der Rechtsgedanke des § 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B sei auf die vergleichbare Interessenslage der Parteien übertragbar. Das Schreiben vom 23.03.2005 sei daher lediglich als Zielvorgabe zu verstehen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 04.02.2011 - 22 U 123/10)
Ein Ingenieur wurde mit der Planung von Metallarbeiten für einen Schwimmbadkomplex beauftragt. Eine Ausführungsfrist wird in dem Vertrag nicht vereinbart, es heißt in einem Zusatz zum Vertrag "nach Anforderung und Baufortschritt". Der Ingenieur fertigt im Rahmen seiner Leistung am 23.03.2005 ein Schreiben an seinen Auftraggeber mit Angabe zu "Terminen und Montageablauf". Das Schreiben enthält Fristen für einzelne Bauteile, z. B. "Zeichnungsvorlage maximal 18.04.2005/Montagebeginn maximal 18.05.2005". Später macht der Ingenieur Resthonorar gegenüber seinem Auftraggeber geltend. Der Auftraggeber hält dem Ingenieur die Überschreitung der zugesagten Termine entgegen und rechnet gegenüber dem Resthonorar mit behaupteten Verzögerungsschäden auf.
Das OLG Düsseldorf gibt der Resthonorarklage statt. Schadenersatzansprüche standen dem Auftraggeber nicht zu, unklar bleibe bereits, mit welchen konkreten Planungsleistungen der Ingenieur wann genau in Verzug gekommen sein solle. Das Gericht stellt fest, dass in dem Vertrag Fristen nicht enthalten sind, vielmehr seien die Planungsleistungen "nach Anforderung und Baufortschritt" zu erbringen. Für den Ingenieur verbindliche Fristen seien auch nicht durch den mit Schreiben vom 23.03.2005 vorgelegten Zeitplan begründet worden. Unterschriften beider Parteien enthalte das Schreiben nicht, eine Auslegung des Schreibens ergäbe keinen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Ingenieurs. Der Rechtsgedanke des § 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B sei auf die vergleichbare Interessenslage der Parteien übertragbar. Das Schreiben vom 23.03.2005 sei daher lediglich als Zielvorgabe zu verstehen.
Hinweis
Das Urteil ergänzt und bestätigt die Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 06.01.2011. Besser allerdings, als es wegen streitiger Rechtsfragen zu einem Prozess kommen lassen zu müssen, ist eine deutliche Klarstellung: in jeden Bauzeitenplan gehört jedenfalls grundsätzlich der Hinweis, dass dieser unverbindlich ist und nur Zielvorgaben enthält.
Das Urteil ergänzt und bestätigt die Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 06.01.2011. Besser allerdings, als es wegen streitiger Rechtsfragen zu einem Prozess kommen lassen zu müssen, ist eine deutliche Klarstellung: in jeden Bauzeitenplan gehört jedenfalls grundsätzlich der Hinweis, dass dieser unverbindlich ist und nur Zielvorgaben enthält.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck