https://www.baunetz.de/recht/Freundschaftliche_Umgangsformen_als_Ausnahmefall_43416.html
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Freundschaftliche Umgangsformen als Ausnahmefall
Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles i.S.d. § 4 II HOAI liegen nicht schon vor, wenn sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien freundschaftliche Umgangsformen entwickelt haben.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.08.1997 - VII ZR 13/96 -; MDR 1997, 1118)
Ein Architekt und ein Bauherr hatten sich für die Erbringung bestimmter Architekturleistungen auf ein Pauschalhonorar geeinigt, welches die Mindestsätze der HOAI unterschritt. Das Pauschalhonoar wurde gezahlt. Nach Kündigung des Vertrages verlangt der Architekt den Differenzbetrag, um welchen das Mindestsatzhonorar das gezahlte Honorar überstieg. Der Bauherr macht geltend, eine Mindestsatzunterschreitung sei vorliegend wirksam, da sich zwischen Architekt und Bauherr im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit als freundschaftlich zu bezeichnende Umgangsformen entwickelt hätten.
Das Gericht sieht einen Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI nicht als gegeben an. Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles seien der Zweck der Norm und die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Einerseits müsse ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden, andererseits könnte eine Unterschreitung der Mindestsätze gerechtfertigt sein, wenn sich das Vertragsverhältnis deutlich von durchschnittlichen Verträgen unterscheide und ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Allein eine sich im Laufe der geschäftlichen Beziehungen entwickelte freundschaftliche Umgangsform könne allerdings einen Ausnahmefall nicht rechtfertigen.
(nach BGH , Urt. v. 21.08.1997 - VII ZR 13/96 -; MDR 1997, 1118)
Ein Architekt und ein Bauherr hatten sich für die Erbringung bestimmter Architekturleistungen auf ein Pauschalhonorar geeinigt, welches die Mindestsätze der HOAI unterschritt. Das Pauschalhonoar wurde gezahlt. Nach Kündigung des Vertrages verlangt der Architekt den Differenzbetrag, um welchen das Mindestsatzhonorar das gezahlte Honorar überstieg. Der Bauherr macht geltend, eine Mindestsatzunterschreitung sei vorliegend wirksam, da sich zwischen Architekt und Bauherr im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit als freundschaftlich zu bezeichnende Umgangsformen entwickelt hätten.
Das Gericht sieht einen Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI nicht als gegeben an. Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles seien der Zweck der Norm und die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Einerseits müsse ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden, andererseits könnte eine Unterschreitung der Mindestsätze gerechtfertigt sein, wenn sich das Vertragsverhältnis deutlich von durchschnittlichen Verträgen unterscheide und ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Allein eine sich im Laufe der geschäftlichen Beziehungen entwickelte freundschaftliche Umgangsform könne allerdings einen Ausnahmefall nicht rechtfertigen.
Hinweis
Abgesehen vom Vorliegen eines "Ausnahmefalles" i.S.d. § 4 II HOAI ist die Schriftlichkeit der Honorarvereinbarung weitere zwingende Voraussetzung für eine wirksame Mindestsatzunterschreitung. Darüberhinaus fordert die herrschende Ansicht unter Berücksichtigung von § 4 IV HOAI, daß eine wirksame Mindestsatzunterschreitung "bei Auftragserteilung" vereinbart werden muß.
Abgesehen vom Vorliegen eines "Ausnahmefalles" i.S.d. § 4 II HOAI ist die Schriftlichkeit der Honorarvereinbarung weitere zwingende Voraussetzung für eine wirksame Mindestsatzunterschreitung. Darüberhinaus fordert die herrschende Ansicht unter Berücksichtigung von § 4 IV HOAI, daß eine wirksame Mindestsatzunterschreitung "bei Auftragserteilung" vereinbart werden muß.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck