https://www.baunetz.de/recht/Freizeichnung_des_Architekten_bei_riskanter_Billigbauweise_wirksam__43352.html
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Freizeichnung des Architekten bei riskanter Billigbauweise wirksam?
Wenn der Architekt dem Bauherrn die Risiken einer bestimmten Bauweise deutlich erläutert und der Bauherr gleichwohl auf dieser Bauweise besteht, dann kann der Bauherr die hierdurch ausgelösten Schadensfolgen jedenfalls nicht vollständig auf den Architekten abwälzen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.07.1980 - - VII ZR 110/79; BauR 1981, 76)
Der Architekt war mit der Vollarchitektur für ein fünfgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit einem zweigeschossigen Bäckereianbau beauftragt. Die Streifenfundamente des großen Gebäudes ruhten auf Felsen, der Bäckereianbau lag nach der Planung auf einem aufgeschütteten Abhang. Trotz der damit verbundenen Senkungsrisiken bestand der Bauherr für den Anbau auf einer Flachgründung mit Fundamentplatte. Er unterzeichntet folgende Erklärung (verkürzt):
" Meinem Bauleiter bestätige ich hiermit wunschgemäß, daß er für meinen Backstubenanbau eine Flachgründung ausführen lassen soll (aus finanziellen Gründen). Sollten sich durch die Flachgründung späterhin Risse und Setzungen ergeben, so braucht er dafür keine Haftung und Gewährleistung zu übernehmen".
Der Bäckereianbau verkantete und senkte sich später. Der Bauherr nahm den Architekten in Anspruch.
Die Vorinstanz hatte die Freizeichnung als sittenwidrig und unwirksam angesehen. Der Bundesgerichtshof kam insoweit zu einer anderen Auffassung und verwies die Sache zur weiteren Tatsachenaufklärung an die Vorinstanz zurück: Wenn der Architekt ausdrücklich und deutlich auf mögliche Senkungsschäden hingewiesen und der Bauherr unter diesem Hinweis die o.g. Erklärung unterschrieben habe, sei die Haftung des Architekten möglicherweise ganz oder jedenfalls teilweise ausgeschlossen. Soweit mit der Flachgründung keine besonders großen Risiken verbunden waren, hätte der Architekt die Durchführung des Bauvorhabens nicht ablehnen müssen. Denn die mit der billigeren Flachgründung angestrebten Vorteile könnten dem Bauherrn wichtiger gewesen sein als die Risikofreiheit.
(nach BGH , Urt. v. 10.07.1980 - - VII ZR 110/79; BauR 1981, 76)
Der Architekt war mit der Vollarchitektur für ein fünfgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit einem zweigeschossigen Bäckereianbau beauftragt. Die Streifenfundamente des großen Gebäudes ruhten auf Felsen, der Bäckereianbau lag nach der Planung auf einem aufgeschütteten Abhang. Trotz der damit verbundenen Senkungsrisiken bestand der Bauherr für den Anbau auf einer Flachgründung mit Fundamentplatte. Er unterzeichntet folgende Erklärung (verkürzt):
" Meinem Bauleiter bestätige ich hiermit wunschgemäß, daß er für meinen Backstubenanbau eine Flachgründung ausführen lassen soll (aus finanziellen Gründen). Sollten sich durch die Flachgründung späterhin Risse und Setzungen ergeben, so braucht er dafür keine Haftung und Gewährleistung zu übernehmen".
Der Bäckereianbau verkantete und senkte sich später. Der Bauherr nahm den Architekten in Anspruch.
Die Vorinstanz hatte die Freizeichnung als sittenwidrig und unwirksam angesehen. Der Bundesgerichtshof kam insoweit zu einer anderen Auffassung und verwies die Sache zur weiteren Tatsachenaufklärung an die Vorinstanz zurück: Wenn der Architekt ausdrücklich und deutlich auf mögliche Senkungsschäden hingewiesen und der Bauherr unter diesem Hinweis die o.g. Erklärung unterschrieben habe, sei die Haftung des Architekten möglicherweise ganz oder jedenfalls teilweise ausgeschlossen. Soweit mit der Flachgründung keine besonders großen Risiken verbunden waren, hätte der Architekt die Durchführung des Bauvorhabens nicht ablehnen müssen. Denn die mit der billigeren Flachgründung angestrebten Vorteile könnten dem Bauherrn wichtiger gewesen sein als die Risikofreiheit.
Hinweis
Haftungsfreizeichnungen sind nach dem oben dargestellten Urteil mit Vorsicht zu genießen: Besteht der Bauherr auf einer Bauweise "mit großen Risiken", soll der Architekt die Durchführung des Bauvorhabens ablehnen. Soweit es aber lediglich um ein klar begrenztes Risiko geht, kann eine Freizeichnung mit entsprechend ausführlicher und deutlicher Erläuterung - wie gezeigt - zu einem Haftungsausschluß führen. Sie ist dem Architekten deshalb anzuraten, wenn der Bauherr - meist aus Kostengründen - eine riskante Bauweise trotz ausführlicher Aufklärung anordnet.
Schon zu Beweiszwecken sollten solche vom Bauherr zu unterzeichnenden Erklärungen immer auch eine deutliche und ausführliche Beschreibung des Risikos sowie die Gründe enthalten, weshalb es zu einer Inkaufnahme des Risikos durch den Bauherrn kam. Aus der Erklärung sollte klar hervorgehen, daß der Bauherr in den im Rahmen des Risikos als möglich vorgestellten Schadenseintritt einwilligt. Im Einzelfall sollte Rechtsrat eingeholt werden.
Haftungsfreizeichnungen sind nach dem oben dargestellten Urteil mit Vorsicht zu genießen: Besteht der Bauherr auf einer Bauweise "mit großen Risiken", soll der Architekt die Durchführung des Bauvorhabens ablehnen. Soweit es aber lediglich um ein klar begrenztes Risiko geht, kann eine Freizeichnung mit entsprechend ausführlicher und deutlicher Erläuterung - wie gezeigt - zu einem Haftungsausschluß führen. Sie ist dem Architekten deshalb anzuraten, wenn der Bauherr - meist aus Kostengründen - eine riskante Bauweise trotz ausführlicher Aufklärung anordnet.
Schon zu Beweiszwecken sollten solche vom Bauherr zu unterzeichnenden Erklärungen immer auch eine deutliche und ausführliche Beschreibung des Risikos sowie die Gründe enthalten, weshalb es zu einer Inkaufnahme des Risikos durch den Bauherrn kam. Aus der Erklärung sollte klar hervorgehen, daß der Bauherr in den im Rahmen des Risikos als möglich vorgestellten Schadenseintritt einwilligt. Im Einzelfall sollte Rechtsrat eingeholt werden.
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck