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Fortbildungspflicht ist ernst zu nehmen!
Die Festlegung in Fort- und Weiterbildungsordnungen, wonach für Architekten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens jährlich acht Unterrichtsstunden durch anerkannte Fortbildungsträger gefordert wird, ist nicht zu beanstanden; dies gilt für die gesamte Zeit der Berufstätigkeit unabhängig von deren Umfang und dem Lebensalter des betreffenden Architekten.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach OVG NRW, Beschluss , Urt. v. 04.11.2009 - 6 s E 1620/08)
Ein Architekt, Jahrgang 1942, wurde von der Architektenkammer aufgefordert, die nach der Fort- und Weiterbildungsordnung NRW geforderten Nachweise der erfolgten Fortbildungen für die Jahre 2005 bis 2007 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Architekt nur unzureichend nach. In dem anschließenden berufsgerichtlichen Verfahren geht es um die Frage, ob der Vorwurf der nicht ausreichenden Fortbildung auf Grund des fortgeschrittenen Alters des Architekten als geringfügig anzusehen sei. Die Architektenkammer weist auf § 1 Abs. 2 Fort- und Weiterbildungsordnung hin, wonach eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nur für diejenigen Mitglieder bestehe, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig seien.
Das OVG NRW gibt der Architektenkammer recht und ordnet die Weiterführung des berufsgerichtlichen Verfahrens an. Die Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung in NRW seien nicht zu beanstanden. Die Anforderungen seien angesichts der Bedeutung der Fortbildung für Auftraggeber und Berufsstand angemessen. Da Ausnahmeregelungen nicht ersichtlich seien, müsse von einem Pflichtverstoß ausgegangen werden, der keinesfalls als geringfügig angesehen werden könne.
(nach OVG NRW, Beschluss , Urt. v. 04.11.2009 - 6 s E 1620/08)
Ein Architekt, Jahrgang 1942, wurde von der Architektenkammer aufgefordert, die nach der Fort- und Weiterbildungsordnung NRW geforderten Nachweise der erfolgten Fortbildungen für die Jahre 2005 bis 2007 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Architekt nur unzureichend nach. In dem anschließenden berufsgerichtlichen Verfahren geht es um die Frage, ob der Vorwurf der nicht ausreichenden Fortbildung auf Grund des fortgeschrittenen Alters des Architekten als geringfügig anzusehen sei. Die Architektenkammer weist auf § 1 Abs. 2 Fort- und Weiterbildungsordnung hin, wonach eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nur für diejenigen Mitglieder bestehe, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig seien.
Das OVG NRW gibt der Architektenkammer recht und ordnet die Weiterführung des berufsgerichtlichen Verfahrens an. Die Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung in NRW seien nicht zu beanstanden. Die Anforderungen seien angesichts der Bedeutung der Fortbildung für Auftraggeber und Berufsstand angemessen. Da Ausnahmeregelungen nicht ersichtlich seien, müsse von einem Pflichtverstoß ausgegangen werden, der keinesfalls als geringfügig angesehen werden könne.
Hinweis
Jeder Architekt muss sich darauf gefasst machen, zum Nachweis durch die Kammer aufgefordert zu werden.
Jeder Architekt muss sich darauf gefasst machen, zum Nachweis durch die Kammer aufgefordert zu werden.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck