https://www.baunetz.de/recht/Formularmaessige_Haftungsbeschraenkung_auf_Versicherungssumme_wirksam__3293573.html
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Formularmäßige Haftungsbeschränkung auf Versicherungssumme: wirksam?
Eine formularmäßige Haftungsbeschränkung muss die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden berücksichtigen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.01.2013 - 16 U 94/11 )
Der Architekt wird mit der Planung eines Milch- und Jungviehstalls Anfang der 90iger Jahre beauftragt. Dem Architekten werden Fehler im Zusammenhang mit der Planung des Güllekellers vorgehalten. Er beruft sich unter anderem auf eine Haftungsbeschränkung in Höhe der Deckungssumme seiner Berufshaftpflichtversicherung von maximal DM 150.000,00 für fahrlässige Fehler.
Dem folgt das Gericht nicht. Wegen Gefährdung des Vertragszwecks hält das Gericht die Klausel für unwirksam. Eine Haftungsbegrenzung ist unwirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragtypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt. Der Architekt hat ein technisch aufwendiges, aus statischen Gründen auf den Einzelfall vermeintlich abgestimmtes System gewählt, das sich im Keller des von ihm errichteten Gebäudes befindet. Es musste sich ihm aufdrängen, dass etwaige Fehler bei der Planung dieses Verfahrens erhebliche Kosten auslesen würden, nicht zuletzt wegen der umständlichen Reinigungsarbeiten wegen der giftigen Substanz. Schon die eigene Kostenschätzung des Architekten nur für reine Herstellungskosten würden die Haftungshöchstsumme übersteigen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.01.2013 - 16 U 94/11 )
Der Architekt wird mit der Planung eines Milch- und Jungviehstalls Anfang der 90iger Jahre beauftragt. Dem Architekten werden Fehler im Zusammenhang mit der Planung des Güllekellers vorgehalten. Er beruft sich unter anderem auf eine Haftungsbeschränkung in Höhe der Deckungssumme seiner Berufshaftpflichtversicherung von maximal DM 150.000,00 für fahrlässige Fehler.
Dem folgt das Gericht nicht. Wegen Gefährdung des Vertragszwecks hält das Gericht die Klausel für unwirksam. Eine Haftungsbegrenzung ist unwirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragtypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt. Der Architekt hat ein technisch aufwendiges, aus statischen Gründen auf den Einzelfall vermeintlich abgestimmtes System gewählt, das sich im Keller des von ihm errichteten Gebäudes befindet. Es musste sich ihm aufdrängen, dass etwaige Fehler bei der Planung dieses Verfahrens erhebliche Kosten auslesen würden, nicht zuletzt wegen der umständlichen Reinigungsarbeiten wegen der giftigen Substanz. Schon die eigene Kostenschätzung des Architekten nur für reine Herstellungskosten würden die Haftungshöchstsumme übersteigen.
Hinweis
Problematisch ist, dass die Haftungsbegrenzung zum Anfang des Objektes im Rahmen der Vertragsvereinbarung erfolgt. Eine nachträgliche Betrachtung hilft nicht. Die heutigen (Mindest-) Deckungssummen der Versicherer sind höher als im Jahre 1992. Durch die Beschränkung der Haftungsbeschränkung auf Fahrlässigkeit erfolgt schon ein wesentlicher Schritt zum Schutz des Vertragspartners. Gelingt eine bestimmte und insbesondere transparente Haftungsbeschränkungsregelung, würde es praktisch Sinn machen, wenn der Vertragspartner eine Höchstgrenze vorgibt.
Problematisch ist, dass die Haftungsbegrenzung zum Anfang des Objektes im Rahmen der Vertragsvereinbarung erfolgt. Eine nachträgliche Betrachtung hilft nicht. Die heutigen (Mindest-) Deckungssummen der Versicherer sind höher als im Jahre 1992. Durch die Beschränkung der Haftungsbeschränkung auf Fahrlässigkeit erfolgt schon ein wesentlicher Schritt zum Schutz des Vertragspartners. Gelingt eine bestimmte und insbesondere transparente Haftungsbeschränkungsregelung, würde es praktisch Sinn machen, wenn der Vertragspartner eine Höchstgrenze vorgibt.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck