https://www.baunetz.de/recht/Formular_DIN_276-1981_nicht_verwandt_Schlussrechnung_gleichwohl_prueffaehig__43848.html
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Formular DIN 276-1981 nicht verwandt: Schlussrechnung gleichwohl prüffähig?
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ohne Berücksichtigung der durch die DIN 276 (Fassung 1981) vorgegebenen Kostengruppierungen kann ausnahmsweise der Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten dann nicht entgegenstehen, wenn sich die Arbeiten nur auf einen Teil des Gebäudes beziehen und auch eine Verwendung der DIN 276 keine weitere Aufschlüsselung ergibt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.12.1998 - 22 U 144/98 -, OLG-Report Düsseldorf 1999, 307)
Ein Architekt wurde mit vorbereitenden Maßnahmen und der örtlichen Überwachung für Sanierungsarbeiten am Dach eines Hauses beauftragt. Nach Fertigstellung der Dacharbeiten erteilte der Architekt seine Honorarschlussrechnung. Die anrechenbaren Kosten entnahm er aus drei Handwerkerschlussrechnungen, die von ihm geprüft waren und dem Bauherrn vorlagen. Die sich aus den Handwerkerrechnungen ergebenden Beträge wurden vom Bauherrn nicht bezweifelt. Gleichwohl wendet sich der Bauherr gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung; er meint, es fehle an einer ordnungsgemäßen Ermittlung der anrechenbaren Kosten.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten im wesentlichen statt. An einer Fälligkeit der Forderung fehle es nicht, die Schlussrechnung sei entgegen der Ansicht des Bauherrn prüffähig. Vorliegend mache der Architekt Honorar für die Leistungsphasen 6-8 geltend. Grundlage für die Berechnung des Honorars sei gem. § 10 II Nr. 2 HOAI (alte Fassung) die Kostenfeststellung gem. DIN 276 (in der Fassung von 1981). Richtig sei, dass der Architekt hier eine solche Kostenfeststellung seiner Schlussrechnung nicht beigefügt habe. Die fehlende Kostenfeststellung gem. DIN 276 hindere gleichwohl die Prüffähigkeit der Schlussrechnung nicht. Der Architekt habe zulässigerweise die Rechnungsbeträge der von ihm geprüften Handwerkerschlussrechnungen als anrechenbare Kosten zu Grunde gelegt. Eine dem Muster der DIN 276 entsprechende Kostenermittlung würde, da sich vorliegend die Handwerkerleistungen nur auf einen Teil des Gebäudes, nämlich auf die Dacheindeckung bezogen, keine weitere Aufschlüsselung ergeben haben und sei deshalb neben den geprüften Handwerkerschlussrechnungen überflüssig. Die Handwerkerrechnungen und deren Höhe und Prüfung seien durch den Bauherrn nicht bestritten worden.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.12.1998 - 22 U 144/98 -, OLG-Report Düsseldorf 1999, 307)
Ein Architekt wurde mit vorbereitenden Maßnahmen und der örtlichen Überwachung für Sanierungsarbeiten am Dach eines Hauses beauftragt. Nach Fertigstellung der Dacharbeiten erteilte der Architekt seine Honorarschlussrechnung. Die anrechenbaren Kosten entnahm er aus drei Handwerkerschlussrechnungen, die von ihm geprüft waren und dem Bauherrn vorlagen. Die sich aus den Handwerkerrechnungen ergebenden Beträge wurden vom Bauherrn nicht bezweifelt. Gleichwohl wendet sich der Bauherr gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung; er meint, es fehle an einer ordnungsgemäßen Ermittlung der anrechenbaren Kosten.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten im wesentlichen statt. An einer Fälligkeit der Forderung fehle es nicht, die Schlussrechnung sei entgegen der Ansicht des Bauherrn prüffähig. Vorliegend mache der Architekt Honorar für die Leistungsphasen 6-8 geltend. Grundlage für die Berechnung des Honorars sei gem. § 10 II Nr. 2 HOAI (alte Fassung) die Kostenfeststellung gem. DIN 276 (in der Fassung von 1981). Richtig sei, dass der Architekt hier eine solche Kostenfeststellung seiner Schlussrechnung nicht beigefügt habe. Die fehlende Kostenfeststellung gem. DIN 276 hindere gleichwohl die Prüffähigkeit der Schlussrechnung nicht. Der Architekt habe zulässigerweise die Rechnungsbeträge der von ihm geprüften Handwerkerschlussrechnungen als anrechenbare Kosten zu Grunde gelegt. Eine dem Muster der DIN 276 entsprechende Kostenermittlung würde, da sich vorliegend die Handwerkerleistungen nur auf einen Teil des Gebäudes, nämlich auf die Dacheindeckung bezogen, keine weitere Aufschlüsselung ergeben haben und sei deshalb neben den geprüften Handwerkerschlussrechnungen überflüssig. Die Handwerkerrechnungen und deren Höhe und Prüfung seien durch den Bauherrn nicht bestritten worden.
Hinweis
Der BGH hat die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erheblich gelockert (Honoraranspruch / .. / Umfang der Aufschlüsselung). Gleichwohl besteht der BGH für die Prüffähigkeit der Schlussrechnung grundsätzlich darauf, dass der Architekt seiner Honorarermittlung eine Aufstellung der anrechenbaren Kosten zu Grunde lege, aus der ersichtlich ist, ob und ggf. welche Kosten gem. § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Berechnung sein sollen ( Honoraranspruch / ... / Kostenermittlungen ). I. d. R. muss sich entsprechend die Kostenermittlung an die Kostengruppierungen der DIN 276 in der Fassung von 1981 halten (die Fassung von 1993 reicht auf Grund der geänderten Kostengruppierungen nicht aus (Honoraranspruch / .. / DIN 276)). Wie vorliegendes Urteil zeigt, ist aber auch die Verwendung der Kostengruppierungen aus der DIN 276 in der Fassung von 1981 eine Regel mit Ausnahmen. Insbesondere wenn die Verwendung der DIN 276 eine weitere Aufschlüsselung und weitere Informationen, ob und ggf. welche Kosten gem. § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Berechnung sind, nicht erbringt, so kann auch sie entbehrlich sein.
Der BGH hat die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erheblich gelockert (Honoraranspruch / .. / Umfang der Aufschlüsselung). Gleichwohl besteht der BGH für die Prüffähigkeit der Schlussrechnung grundsätzlich darauf, dass der Architekt seiner Honorarermittlung eine Aufstellung der anrechenbaren Kosten zu Grunde lege, aus der ersichtlich ist, ob und ggf. welche Kosten gem. § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Berechnung sein sollen ( Honoraranspruch / ... / Kostenermittlungen ). I. d. R. muss sich entsprechend die Kostenermittlung an die Kostengruppierungen der DIN 276 in der Fassung von 1981 halten (die Fassung von 1993 reicht auf Grund der geänderten Kostengruppierungen nicht aus (Honoraranspruch / .. / DIN 276)). Wie vorliegendes Urteil zeigt, ist aber auch die Verwendung der Kostengruppierungen aus der DIN 276 in der Fassung von 1981 eine Regel mit Ausnahmen. Insbesondere wenn die Verwendung der DIN 276 eine weitere Aufschlüsselung und weitere Informationen, ob und ggf. welche Kosten gem. § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Berechnung sind, nicht erbringt, so kann auch sie entbehrlich sein.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck