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Formelhafte Freizeichnungshinweise nutzlos!
Ein formelhafter Hinweis des Tragwerksplaners, die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen, führt nicht zu einer Enthaftung des Tragwerksplaners.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 15.05.2013 - VII ZR 257/11 )
Ein Tragwerksplaner wird mit Leistungen der Tragwerksplanung für ein Neubauvorhaben beauftragt. Er erstellt eine Statik, in der auf Folgendes hingewiesen wird:
-Die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu prüfen.
-Es sei zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Bodenpressungen mit Sicherheit aufgenommen werden könnten, im Zweifelsfall sei ein Bodengutachter einzuschalten, der Aufsteller der statischen Berechnung sei unverzüglich zu informieren und es sei Rücksprache zu halten, falls Grundwasser oder andere Besonderheiten zu erwarten seien.
Aufgrund fehlender Berücksichtigung von drückendem Wasser in der Statik des Tragwerksplaners kommt es später zu Schäden, der Bauherr nimmt den Tragwerksplaner in Haftung. Dieser verteidigt sich u. a. mit o. g. Hinweisen und meint, sich enthaftet zu haben.
Der BGH stellt klar, dass die einseitigen, formelhaften Hinweise nicht zu einer Enthaftung des Tragwerksplaners führen. Ein Tragwerksplaner müsse sich, sofern er keine anderen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen hat, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Auftrages notwendigen Kenntnisse verschaffen und gegebenenfalls durch Eigeninitiative dafür sorgen, dass ihm die erforderlichen Angaben vom Auftraggeber oder dessen Architekten zur Verfügung gestellt werden. Dies gelte insbesondere für Angaben zu den Bodenverhältnissen, ohne deren Kenntnis eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages der Tragwerksplanung in der Regel nicht denkbar sei.
(nach BGH , Urt. v. 15.05.2013 - VII ZR 257/11 )
Ein Tragwerksplaner wird mit Leistungen der Tragwerksplanung für ein Neubauvorhaben beauftragt. Er erstellt eine Statik, in der auf Folgendes hingewiesen wird:
-Die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu prüfen.
-Es sei zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Bodenpressungen mit Sicherheit aufgenommen werden könnten, im Zweifelsfall sei ein Bodengutachter einzuschalten, der Aufsteller der statischen Berechnung sei unverzüglich zu informieren und es sei Rücksprache zu halten, falls Grundwasser oder andere Besonderheiten zu erwarten seien.
Aufgrund fehlender Berücksichtigung von drückendem Wasser in der Statik des Tragwerksplaners kommt es später zu Schäden, der Bauherr nimmt den Tragwerksplaner in Haftung. Dieser verteidigt sich u. a. mit o. g. Hinweisen und meint, sich enthaftet zu haben.
Der BGH stellt klar, dass die einseitigen, formelhaften Hinweise nicht zu einer Enthaftung des Tragwerksplaners führen. Ein Tragwerksplaner müsse sich, sofern er keine anderen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen hat, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Auftrages notwendigen Kenntnisse verschaffen und gegebenenfalls durch Eigeninitiative dafür sorgen, dass ihm die erforderlichen Angaben vom Auftraggeber oder dessen Architekten zur Verfügung gestellt werden. Dies gelte insbesondere für Angaben zu den Bodenverhältnissen, ohne deren Kenntnis eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages der Tragwerksplanung in der Regel nicht denkbar sei.
Hinweis
Entsprechende formelhafte Hinweise finden sich häufiger in Unterlagen oder auch auf Plänen von Objekt- oder Fachplanern. Sie sollen in der Regel bewirken, dass derjenige, der die Planung (ggf. vor Ort als ausführender Unternehmer) nutzt, diese noch einmal, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, prüft. Wenngleich der Gedanke grundsätzlich nicht unberechtigt ist, wird jedoch durch einen solchen Hinweis weder der Planer enthaftet (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 06.09.2012 - 2 U 3/12), noch begründet ein solcher Hinweis eine Pflicht des Plan-Nutzenden über eine ihm ggfs. ohnehin obliegende Pflicht, Bedenken anzumelden, hinaus.
Entsprechende formelhafte Hinweise finden sich häufiger in Unterlagen oder auch auf Plänen von Objekt- oder Fachplanern. Sie sollen in der Regel bewirken, dass derjenige, der die Planung (ggf. vor Ort als ausführender Unternehmer) nutzt, diese noch einmal, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, prüft. Wenngleich der Gedanke grundsätzlich nicht unberechtigt ist, wird jedoch durch einen solchen Hinweis weder der Planer enthaftet (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 06.09.2012 - 2 U 3/12), noch begründet ein solcher Hinweis eine Pflicht des Plan-Nutzenden über eine ihm ggfs. ohnehin obliegende Pflicht, Bedenken anzumelden, hinaus.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck