https://www.baunetz.de/recht/Foermliche_Abnahme_vereinbart_Konkludente_Abnahme_moeglich__3428051.html
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Förmliche Abnahme vereinbart: Konkludente Abnahme möglich?
Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme, dann ist gleichwohl die Möglichkeit der Abnahme durch konkludente Erklärung bzw. schlüssiges Verhalten nicht zwingend ausgeschlossen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.11.2013 - 13 U 15/13)
Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen Werkvertrag. Sie vereinbaren die förmliche Abnahme. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellt der Auftragnehmer die Rechnung, die der Auftraggeber prüft und mit Prüfvermerk an den Auftragnehmer zurücksendet. Mängelrügen erhebt der Auftraggeber nicht. Vielmehr nimmt er eine Gewährleistungsbürgschaft entgegen. Nachdem der Auftraggeber gleichwohl die von ihm festgestellte, geprüfte und dem Auftragnehmer mitgeteilte Restvergütung nicht zahlt, klagt der Auftragnehmer auf diese Restvergütung. Der Auftraggeber wendet ein, dass die vereinbarte förmliche Abnahme nicht erfolgt sei. Damit setzt er sich nicht durch. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Leistung des Auftragnehmers stillschweigend abgenommen worden. Das ergibt sich aus den schlüssigen Handlungen des Auftraggebers. Daraus ergäbe sich sowohl, dass der Auftraggeber von der Vereinbarung der förmlichen Abnahme abrückt, als auch tatsächlich wiederum stillschweigend abnimmt. Für beides hat das Gericht ausreichend Anhaltspunkte im Verhalten des Auftraggebers gesehen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.11.2013 - 13 U 15/13)
Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen Werkvertrag. Sie vereinbaren die förmliche Abnahme. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellt der Auftragnehmer die Rechnung, die der Auftraggeber prüft und mit Prüfvermerk an den Auftragnehmer zurücksendet. Mängelrügen erhebt der Auftraggeber nicht. Vielmehr nimmt er eine Gewährleistungsbürgschaft entgegen. Nachdem der Auftraggeber gleichwohl die von ihm festgestellte, geprüfte und dem Auftragnehmer mitgeteilte Restvergütung nicht zahlt, klagt der Auftragnehmer auf diese Restvergütung. Der Auftraggeber wendet ein, dass die vereinbarte förmliche Abnahme nicht erfolgt sei. Damit setzt er sich nicht durch. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Leistung des Auftragnehmers stillschweigend abgenommen worden. Das ergibt sich aus den schlüssigen Handlungen des Auftraggebers. Daraus ergäbe sich sowohl, dass der Auftraggeber von der Vereinbarung der förmlichen Abnahme abrückt, als auch tatsächlich wiederum stillschweigend abnimmt. Für beides hat das Gericht ausreichend Anhaltspunkte im Verhalten des Auftraggebers gesehen.
Hinweis
Das Gericht bezieht sich bei seiner Entscheidung auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.11.1992 (Az: X ZR 83/90). Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil zu einer EDV-Systemlösung, die nach Werkvertragsrecht zu beurteilen war, eine stillschweigende Werkabnahme auch dann für möglich gehalten, wenn die Parteien schriftlich einen förmlich zu protokollierenden Abnahmetest mit anschließender 3-monatiger fehlerfreier Erprobung des Werkes vereinbart haben. Zur Abnahme einer stillschweigenden Werkabnahme müssen jedoch Tatsachen festgestellt sein, aus denen sich unzweideutig ergibt, dass die Parteien auf die vereinbarte förmliche Werkabnahme durch schlüssiges Verhalten verzichtet haben. Die stillschweigende Werkabnahme setzt voraus, dass das Werk vollendet, das heißt bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung anzusehen ist.
Das Gericht bezieht sich bei seiner Entscheidung auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.11.1992 (Az: X ZR 83/90). Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil zu einer EDV-Systemlösung, die nach Werkvertragsrecht zu beurteilen war, eine stillschweigende Werkabnahme auch dann für möglich gehalten, wenn die Parteien schriftlich einen förmlich zu protokollierenden Abnahmetest mit anschließender 3-monatiger fehlerfreier Erprobung des Werkes vereinbart haben. Zur Abnahme einer stillschweigenden Werkabnahme müssen jedoch Tatsachen festgestellt sein, aus denen sich unzweideutig ergibt, dass die Parteien auf die vereinbarte förmliche Werkabnahme durch schlüssiges Verhalten verzichtet haben. Die stillschweigende Werkabnahme setzt voraus, dass das Werk vollendet, das heißt bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung anzusehen ist.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck