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Fliesen im Küchenbereich: Besonders schadensträchtiges Gewerk!

Fliesenarbeiten im Küchenbereich sind besonders schadensträchtige Arbeiten, die der Architekt intensiv zu überwachen hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , - Urteil vom 05.05.2022 12 U 100/21)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten für Architektenleistungen, Leistungsphasen 1-9, für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Unter anderem im Küchenbereich des Einfamilienhauses werden Fliesen verlegt. Später kommt es zu Fliesenhohllagen und Ausplatzungen des Fugenmörtels. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt fest, dass es sich bei Fliesenarbeiten im Küchenbereich um besonders schadensträchtige Arbeiten handele, die der Architekt intensiv zu überwachen gehabt hätte. Hätte eine solche Überwachung stattgefunden, so wäre es nicht zu den aufgetretenen Mängeln bzw. Schäden gekommen.
 
Hinweis
Fliesenarbeiten werden nicht immer als wichtige und kritische Arbeiten angesehen, die einer besonders intensiven Überwachung bedürfen. Kommen aber besondere Umstände hinzu, wie z. B. die Verlegung von Fliesen in einem Nassbereich eines Schwimmbades, wird von einer besonderen Kontrollpflicht des Architekten ausgegangen (vgl. Urteil OLG Koblenz vom 30.09.2014).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck