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Fliesen- und Abdichtungsarbeiten im Nassbereich eines Schwimmbads: keine handwerkliche Selbstverständlichkeit.

Bei dem Gewerk Fliesen- und Abdichtungsarbeiten im Nässebereich eines Schwimmbades, anders als im Trockenbereich, handelt es sich nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten; der Architekt ist zu besonderen Bauüberwachungen verpflichtet.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 30.09.2014 - 3 O 413/14)
Ein Architekt wird im Rahmen der Generalsanierung eines Schwimmbades mit den Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt. Für die Nässebereiche ist eine Verbundabdichtigung an allen Wand- und Bodenflächen geplant. Bereits während der Ausführung ergeben sich Undichtigkeiten. Der in Haftung genommene Architekt meint, es handele sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, weshalb ihm allerhöchstens eine nachträgliche Rügepflicht treffe; diese habe er erfüllt.

Das Oberlandesgericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Zwar – so das Gericht – könnten Fliesen- und Abdichtungsarbeiten in Trockenbereichen als handwerkliche Selbstverständlichkeiten eingeordnet werden; die gilt allerdings nicht für Nassbereiche. Abdichtungs- und Fliesenarbeiten in einem Nassbereich eines Schwimmbades seien ein Bauabschnitt, dem zentrale Bedeutung zukomme, gleichbedeutend mit dem Gelingen des gesamten Werkes. Entsprechende handele es sich bei dem Gewerk Fliesen- und Abdichtungsarbeiten in Nässebereichen eines Schwimmbades um wichtige und kritische Arbeiten, die einer besonderen Bauüberwachung bedürften.

Hinweis
Der Architekt berief sich in dem Prozess zusätzlich darauf, dass der beauftragte Unternehmer in erheblichem Umfange ausländischer Arbeitskräfte eingesetzt habe, die die auszuführenden Arbeiten nicht ordentlich hätten bewerkstelligen können. Diese Einlassung nahm das Gericht zum Anlass, den Architekten darauf hinzuweisen, dass er dann um so mehr Grund gehabt habe, die Arbeiten ordentlich zu überwachen und mangelhafte Arbeiten von vorn herein zu verhindern.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck