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Festlegung der Regelbauzeit Voraussetzung für vertraglichen Anspruch auf Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerung

Es ist anerkannt, dass für vertagliche Ansprüche wegen außergewöhnlich langer Bauzeit auch eine Vereinbarung genügt, wonach die Parteien sich zur Honoraranpassung verpflichten. Voraussetzung einer solchen Vereinbarung ist nach Ansicht des OLG Dresden jedoch, dass eine Regelbauzeit im Vertrag festgelegt wurde; Termine in einem Bauzeitenplan genügen nicht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 04.08.2005 - 9 U 738/04 –)
Ein Ingenieur wird mit Leistungen Leistungsphase 1 bis 9 nach § 73 HOAI beauftragt. In dem Ingenieurvertrag heißt es unter anderem:

"5.1.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend des einvernehmlichen Terminplans aufgestellt durch den Architekten zu erbringen, .... "

§ 6 Abs. 10 Wird die Regelbauzeit durch Umstände, die der Ingenieur nicht zu vertreten hat, um mehr als 10 von 100 überschritten, so werden dem Ingenieur die darüber hinaus entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Nachweis zusätzlich erstattet. Dieser Tatbestand nach Satz 1 gilt als ungewöhnlich lange dauernde Leistung im Sinne von § 4 Abs. 3 HOAI."

In § 5 Abs. 2 "Regelbauzeit" sah der Vertrag unter Verweis auf Bauüberwachungsfristen einen Lückentext zur Abstimmung der Regelbauzeit vor, welcher allerdings nicht ausgeführt worden war. Der Ingenieur macht nunmehr Honorar für Verlängerung der Bauzeit geltend. Hierzu legt er seine Aufwendungen zugrunde, die er nach Ablauf der von ihm ermittelten Regelbauzeit zuzüglich einer Karenzzeit von 10 % gehabt hatte.

Das Gericht weist den Anspruch des Ingenieurs zurück. Zwar sei anerkannt, dass als Grundlage für vertragliche Ansprüche wegen außergewöhnlich langer Dauer auch eine Regelung genügt, wonach die Parteien sich bei Bauzeitverlängerungen zur Honoraranpassung verpflichten. Dementsprechend könne auch in einem Ingenieurvertrage eine solche Vereinbarung über das Honorar bei Überschreiten der Regelbauzeit enthalten sein. Voraussetzung für einen vertaglichen Anspruch aus einer solchen Vereinbarung sei jedoch, dass eine Regelbauzeit tatsächlich auch vereinbart worden ist. Dies sei vorliegend eben nicht der Fall. Vereinbarungen zu einem Terminplan ersetzten die Vereinbarung einer Regelbauzeit nicht, es sei denn es sei ausdrücklich klargestellt, dass die Vereinbarung zum Terminplan auch als Regelbauzeit zu gelten hätten (andere Ansicht u.a. Werner/Pastor, 16. Aufl. Rn. 1036)

Das Gericht stellt darüber hinaus klar, dass ein Anspruch hier selbst bei einer Vereinbarung einer Regelbauzeit nicht schlüssig geltend gemacht worden sei. Denn das Honorar für Mehraufwendungen könne nicht schlicht auf der Grundlage desjenigen Aufwandes errechnet werden, welcher auf die Zeit nach Ablauf der Regelbauzeit zuzüglich Karenzzeit entfällt. Denn im Rahmen der Mehrvergütung seien solche Aufwendungen nicht ansetzbar, die – unabhängig ob vor oder nach Ablauf der Regelbauzeit erbracht – zu den normalen Vertragsleistungen gehörten (z.B. Rechnungsprüfung).
Hinweis
Nach dem das Gericht einen vertraglichen Anspruch verneint hatte, prüfte es weiter einen Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage (als gesetzlichen Anspruch, vgl. Gesetzlicher Anspruch auf Honoraranpassung im Falle von Bauzeitverlängerungen selbst bei fehlender vertraglicher Vereinbarung!)). Hier kam es zu dem Ergebnis, dass für den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht allein die Überschreitung der Bauzeit genüge. Vielmehr müsse es sich um ungewöhnlich lange andauernde Leistungen handeln, die insbesondere dann, wenn die Verlängerung der Leistungszeit aus der Sphäre des Auftraggebers herrührt, einen unzumutbaren Mehraufwand des Architekten verursache. Es müssten weitere ungewöhnliche, unverschuldete und unerwartete Umstände hinzutreten; Verzögerungen wegen Winterwetter bzw. der Insolvenz eines Unternehmens seien nicht als solche Umstände zu betrachten, da jeder Planer mit ihnen zu rechnen habe.

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