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Fehlerhafte Genehmigungsplanung ohne Kausalität für verursachten Schaden
Weicht eine Ausführungsplanung nicht unerheblich von der vorangegangenen Genehmigungsplanung ab, so kann der Genehmigungsplaner u.U. für einen eingetretenen Schaden selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Genehmigungsplanung ebenfalls Fehler enthielt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 30.09.2013 - 7 U 32/13)
Für ein Vorhaben mit Tiefgarage werden Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung zwei verschiedenen Architekten übertragen. Nach Ausführung der Tiefgarage werden an der Tiefgaragenzufahrt Mängel festgestellt. Der Bauherr will nicht nur den Ausführungsplaner, sondern auch den Genehmigungsplaner für den Mangel gesamtschuldnerisch in Haftung nehmen.
Während das Landgericht Bonn beide Planer gesamtschuldnerisch verurteilt, entlässt das Oberlandesgericht Köln den Genehmigungsplaner vollständig aus der Haftung. Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen der (fehlerhaften) Genehmigungsplanung und dem eingetretenen Schaden in Form der mangelhaften Ausführungsplanung und der dementsprechenden Ausführung der Tiefgaragenzufahrt. Der Kausalzusammenhang sei unterbrochen, weil die Ausführungsplanung einen abweichenden, völlig eigenen Ansatz für die Planung der Tiefgaragenzufahrt gewählt habe, welcher mit dem Ansatz der Genehmigungsplanung nichts mehr zu tun gehabt habe. Während die Genehmigungsplanung die Vorgaben des § 4 GarVO-NRW bewusst nicht berücksichtigt habe, weil die Vorschrift nach Ansicht der Genehmigungsplaner nicht einschlägig war, habe der Ausführungsplaner offenbar die Vorgaben des § 4 GarVO-NRW seine Planung zugrunde gelegt.
(nach OLG Köln , Urt. v. 30.09.2013 - 7 U 32/13)
Für ein Vorhaben mit Tiefgarage werden Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung zwei verschiedenen Architekten übertragen. Nach Ausführung der Tiefgarage werden an der Tiefgaragenzufahrt Mängel festgestellt. Der Bauherr will nicht nur den Ausführungsplaner, sondern auch den Genehmigungsplaner für den Mangel gesamtschuldnerisch in Haftung nehmen.
Während das Landgericht Bonn beide Planer gesamtschuldnerisch verurteilt, entlässt das Oberlandesgericht Köln den Genehmigungsplaner vollständig aus der Haftung. Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen der (fehlerhaften) Genehmigungsplanung und dem eingetretenen Schaden in Form der mangelhaften Ausführungsplanung und der dementsprechenden Ausführung der Tiefgaragenzufahrt. Der Kausalzusammenhang sei unterbrochen, weil die Ausführungsplanung einen abweichenden, völlig eigenen Ansatz für die Planung der Tiefgaragenzufahrt gewählt habe, welcher mit dem Ansatz der Genehmigungsplanung nichts mehr zu tun gehabt habe. Während die Genehmigungsplanung die Vorgaben des § 4 GarVO-NRW bewusst nicht berücksichtigt habe, weil die Vorschrift nach Ansicht der Genehmigungsplaner nicht einschlägig war, habe der Ausführungsplaner offenbar die Vorgaben des § 4 GarVO-NRW seine Planung zugrunde gelegt.
Hinweis
Hätte vorliegend der Ausführungsplaner nicht eine eigene Lösung gewählt, sondern die Genehmigungsplanung übernommen, so hätten voraussichtlich beide Planer gesamtschuldnerisch gehaftet; denn der Ausführungsplaner wird in der Regel als verpflichtet angesehen werden müssen, die Genehmigungsplanung auf Fehler zu überprüfen (vgl. im Verhältnis Objektüberwacher zum planenden Architekten z.B. BGH , Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06).
Hätte vorliegend der Ausführungsplaner nicht eine eigene Lösung gewählt, sondern die Genehmigungsplanung übernommen, so hätten voraussichtlich beide Planer gesamtschuldnerisch gehaftet; denn der Ausführungsplaner wird in der Regel als verpflichtet angesehen werden müssen, die Genehmigungsplanung auf Fehler zu überprüfen (vgl. im Verhältnis Objektüberwacher zum planenden Architekten z.B. BGH , Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06).
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck