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Fehlerhafte Abdichtung: nicht zwangsläufig Verantwortung des Architekten.
Abdichtungsmaßnahmen können einfache Standardarbeiten sein, die jeder Anbieter beherrschen muss und die weder einer ausdrücklichen Planung noch zusätzlichen Überwachung durch den Architekten bedürfen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 30.11.2010 - 10 U 67/10; BGH, Beschluss vom 28.06.2012 – VII ZR 225/10 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt wird mit Planung und Bauleitung für die Errichtung von Reihenhäusern beauftragt. Im Bereich der geplanten und ausgeführten Terrassen kommt es Feuchtigkeitsschäden wegen mangelhafter Abdichtung. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellt verschiedene Abdichtungsfehler fest. Im Bereich von bodentiefen Terrassenfenstern und Terrassentüren fehlt eine geeignete Maßnahme, um die nicht ausreichende Abdichtungshöhe von 15 cm zu kompensieren. Im Sockelbereich ist die Abdichtung aber auch nicht 15 cm hoch ausgeführt und auch in der Fläche haben sich Fehlstellen in der Abdichtung gezeigt.
Der Bauherr nimmt den Architekten auf Planungs- und Bauleitungsfehler wegen der Abdichtungsdefizite in Anspruch. Hiermit setzt er sich nur zum Teil durch. Nach Ansicht des Gerichtes, die mit den Feststellungen des Sachverständigen begründet wird, ist zu unterscheiden. Danach haftet der Architekt für die unzureichende Hochführung der Abdichtung entlang der bodentiefen Fensterelemente bzw. Türen, da der Schichtenaufbau der Terrasse und die Schwellenhöhe der Fensterelemente bzw. Terrassentüren nicht aufeinander abgestimmt sind. Der Architekt hätte z. B. in den Bereichen Rinnen anordnen können. Die unzureichende Hochführung der Abdichtung am Gebäudesockel wie auch die Fehlstellen in der Abdichtung würden reine Ausführungsfehler begründen. Dabei handelt es sich um einfache Standardarbeiten, die jeder Anbieter von Abdichtungsarbeiten beherrschen muss, auch wenn sie von großer Wichtigkeit für die Mangelfreiheit des Gebäudes sind. Eine zusätzliche Detailplanung oder Überwachung dieser Maßnahmen sei daher nicht erforderlich gewesen.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 30.11.2010 - 10 U 67/10; BGH, Beschluss vom 28.06.2012 – VII ZR 225/10 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt wird mit Planung und Bauleitung für die Errichtung von Reihenhäusern beauftragt. Im Bereich der geplanten und ausgeführten Terrassen kommt es Feuchtigkeitsschäden wegen mangelhafter Abdichtung. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellt verschiedene Abdichtungsfehler fest. Im Bereich von bodentiefen Terrassenfenstern und Terrassentüren fehlt eine geeignete Maßnahme, um die nicht ausreichende Abdichtungshöhe von 15 cm zu kompensieren. Im Sockelbereich ist die Abdichtung aber auch nicht 15 cm hoch ausgeführt und auch in der Fläche haben sich Fehlstellen in der Abdichtung gezeigt.
Der Bauherr nimmt den Architekten auf Planungs- und Bauleitungsfehler wegen der Abdichtungsdefizite in Anspruch. Hiermit setzt er sich nur zum Teil durch. Nach Ansicht des Gerichtes, die mit den Feststellungen des Sachverständigen begründet wird, ist zu unterscheiden. Danach haftet der Architekt für die unzureichende Hochführung der Abdichtung entlang der bodentiefen Fensterelemente bzw. Türen, da der Schichtenaufbau der Terrasse und die Schwellenhöhe der Fensterelemente bzw. Terrassentüren nicht aufeinander abgestimmt sind. Der Architekt hätte z. B. in den Bereichen Rinnen anordnen können. Die unzureichende Hochführung der Abdichtung am Gebäudesockel wie auch die Fehlstellen in der Abdichtung würden reine Ausführungsfehler begründen. Dabei handelt es sich um einfache Standardarbeiten, die jeder Anbieter von Abdichtungsarbeiten beherrschen muss, auch wenn sie von großer Wichtigkeit für die Mangelfreiheit des Gebäudes sind. Eine zusätzliche Detailplanung oder Überwachung dieser Maßnahmen sei daher nicht erforderlich gewesen.
Hinweis
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Haftung des Architekten differenziert betrachtet wird. Maßgeblich wird allerdings stets jeder Einzelfall sein. Schließlich hat das Gericht auch noch zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen der Kompensationsmaßnahme wegen nicht ausreichender Schwellenhöhe nicht zu einer gesteigerten Überwachungspflicht des Architekten im Hinblick auf die übrigen Abdichtungsarbeiten geführt habe.
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Haftung des Architekten differenziert betrachtet wird. Maßgeblich wird allerdings stets jeder Einzelfall sein. Schließlich hat das Gericht auch noch zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen der Kompensationsmaßnahme wegen nicht ausreichender Schwellenhöhe nicht zu einer gesteigerten Überwachungspflicht des Architekten im Hinblick auf die übrigen Abdichtungsarbeiten geführt habe.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck