https://www.baunetz.de/recht/Fehler_ohne_Folgen_Haftung__44228.html
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Fehler ohne Folgen: Haftung?
Ein Architekt haftet dem Bauherren ungeachtet eines Schadeneintrittes für eine Planung, die bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 30.04.2003 - 13 U 207/01)
Ein Architekt war für ein Bauvorhaben mit Planung und zum Teil mit Bauleitung beauftragt worden. Eine Detailplanung der Abdichtung der Bodenplatte des nicht unterkellerten Bauvorhabens erfolgte nicht. Die Bodenplatte wurde nicht gemäß der DIN 18195, Teil 4 gegen Feuchtigkeit abgedichtet. Gleichwohl zeigten sich keine Feuchtigkeitserscheinungen.
Der Architekt haftet dennoch. Sind Details der Ausführung besonders schadenträchtig, müssen diese im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden. Der in Anspruch genommene Architekt hatte nicht einmal sichergestellt, dass die Abdichtung, wenn schon auf eine Detailplanung verzichtet wurde, nach seiner mündlichen Ein- und Anweisung auf der Baustelle ausgeführt wurde. Der Schaden ist unmittelbar ersatzfähig, ohne dass es zu einem Feuchtigkeitsschaden gekommen ist. Der Schaden ist die nachträgliche Herstellung einer flächendeckenden Horizontalabdichtung mit rund DM 35.000,00.
(nach OLG Köln , Urt. v. 30.04.2003 - 13 U 207/01)
Ein Architekt war für ein Bauvorhaben mit Planung und zum Teil mit Bauleitung beauftragt worden. Eine Detailplanung der Abdichtung der Bodenplatte des nicht unterkellerten Bauvorhabens erfolgte nicht. Die Bodenplatte wurde nicht gemäß der DIN 18195, Teil 4 gegen Feuchtigkeit abgedichtet. Gleichwohl zeigten sich keine Feuchtigkeitserscheinungen.
Der Architekt haftet dennoch. Sind Details der Ausführung besonders schadenträchtig, müssen diese im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden. Der in Anspruch genommene Architekt hatte nicht einmal sichergestellt, dass die Abdichtung, wenn schon auf eine Detailplanung verzichtet wurde, nach seiner mündlichen Ein- und Anweisung auf der Baustelle ausgeführt wurde. Der Schaden ist unmittelbar ersatzfähig, ohne dass es zu einem Feuchtigkeitsschaden gekommen ist. Der Schaden ist die nachträgliche Herstellung einer flächendeckenden Horizontalabdichtung mit rund DM 35.000,00.
Hinweis
Das Urteil ist rechtlich in dem hier besprochenen Umfang nicht zu beanstanden. Feuchtigkeitserscheinungen würden ohnehin Mangelfolgeschäden darstellen. Der Mangel ist bereits die fehlerhafte Abdichtung der Bodenplatte aufgrund der fehlerhaften Planung (vgl.Haftung/Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit/Mangel trotz uneingeschränkter Nutzung
Das Urteil ist rechtlich in dem hier besprochenen Umfang nicht zu beanstanden. Feuchtigkeitserscheinungen würden ohnehin Mangelfolgeschäden darstellen. Der Mangel ist bereits die fehlerhafte Abdichtung der Bodenplatte aufgrund der fehlerhaften Planung (vgl.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck