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Fehlendes Bautagebuch: Honorarkürzung?
Die Frage der Honorarminderung ergibt sich dann, wenn eine geschuldete Leistung nicht erbracht ist. Die Frage, ob ein Bautagebuch konkret geschuldet ist, ergibt sich aus dem Vertrag der Parteien. Die Grundleistungen der HOAI müssen nicht zwangsläufig sämtlich geschuldet sein.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 16.03.2010 - 7 U 53/08)
Der Architekt klagt auf sein Honorar für die Modernisierung mit Dachausbau. Der Bauherrr kürzt unter anderem das Honorar mit der Argumentation, dass der Architekt kein Bautagebuch geführt habe.
Der Bauherr setzt sich im konkreten Fall mit diesem Einwand nicht durch. Die Parteien hatten im Architektenvertrag vereinbart, dass die zur Durchführung der Baumaßnahme, der Modernisierung mit Dachausbau, erforderlichen Leistungen zu erbringen sind. Das Gericht ordnet den Architektenvertrag nach ständiger Rechtsprechung als Werkvertrag ein. Dieser Vertrag ist auf das Entstehenlassen des geplanten Werkes gerichtet. Wenn nichts anderes vereinbart ist und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, dann sind nicht alle in der Liste der in § 15 HOAI (a.F.) aufgeführten Grundleistungen als geschuldetes Leistungssoll vereinbart. Dort wird nicht geregelt, welche Leistungen der Planer erbringen muss. Es wird lediglich festgelegt, dass diese Leistungen, wenn sie vom Planer erbracht werden –erforderlich (oder nicht erforderlich) – vom Honorar abgedeckt sind. Das Bautagebuch soll im konkreten Fall für die Vertragserfüllung nicht erforderlich gewesen sein (vgl. aber unten unter HINWEISE).
(nach KG , Urt. v. 16.03.2010 - 7 U 53/08)
Der Architekt klagt auf sein Honorar für die Modernisierung mit Dachausbau. Der Bauherrr kürzt unter anderem das Honorar mit der Argumentation, dass der Architekt kein Bautagebuch geführt habe.
Der Bauherr setzt sich im konkreten Fall mit diesem Einwand nicht durch. Die Parteien hatten im Architektenvertrag vereinbart, dass die zur Durchführung der Baumaßnahme, der Modernisierung mit Dachausbau, erforderlichen Leistungen zu erbringen sind. Das Gericht ordnet den Architektenvertrag nach ständiger Rechtsprechung als Werkvertrag ein. Dieser Vertrag ist auf das Entstehenlassen des geplanten Werkes gerichtet. Wenn nichts anderes vereinbart ist und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, dann sind nicht alle in der Liste der in § 15 HOAI (a.F.) aufgeführten Grundleistungen als geschuldetes Leistungssoll vereinbart. Dort wird nicht geregelt, welche Leistungen der Planer erbringen muss. Es wird lediglich festgelegt, dass diese Leistungen, wenn sie vom Planer erbracht werden –erforderlich (oder nicht erforderlich) – vom Honorar abgedeckt sind. Das Bautagebuch soll im konkreten Fall für die Vertragserfüllung nicht erforderlich gewesen sein (vgl. aber unten unter HINWEISE).
Hinweis
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 16 U 68/04 ) hatte eine Kürzung von 0,5 % angenommen, wenn das Führen eines Bautagebuchs nicht oder nicht vollständig erfolgt. Der BGH hat nunmehr das Urteil des KG aufgehoben und klargestellt, dass - soweit die Parteien vereinbaren, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflicht des Architekten das Leistungsbild der HOAI Objektplanung Gebäude gilt, der Architekt ein Bautagebuch zu führen hat (Urteil v. 28.07.2011).
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 16 U 68/04 ) hatte eine Kürzung von 0,5 % angenommen, wenn das Führen eines Bautagebuchs nicht oder nicht vollständig erfolgt. Der BGH hat nunmehr das Urteil des KG aufgehoben und klargestellt, dass - soweit die Parteien vereinbaren, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflicht des Architekten das Leistungsbild der HOAI Objektplanung Gebäude gilt, der Architekt ein Bautagebuch zu führen hat (Urteil v. 28.07.2011).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck