https://www.baunetz.de/recht/Fehlender_statischer_Nachweis_Arglist__44640.html
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Fehlender statischer Nachweis: Arglist ?
Die Frage, ob Arglist gegeben ist, stellt sich in jedem Einzelfall neu. Allein der Umstand, dass nach einer Planungsänderung ein nach den anerkannten Regeln der Technik vorgesehener statischer Nachweis nicht erbracht wird, führt nicht schon zu einem arglistigen Verschweigen und auch nicht zu einer Verantwortlichkeit für jegliche Rissbildungen im betroffenen Bauteil.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 22.02.2006 - 3 U 230/04, BGH Beschluss vom 07.12.2006 – VII ZR 71/06)
Der Architekt hat für die Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses die Objektplanung und die Tragwerksplanung übernommen. Knapp 20 Jahre nach Errichtung des Hauses zeigen sich Risse. Der Bauherr stellt fest, dass der Architekt im Rahmen der Ausführungsplanung die Genehmigungsplanung geändert hatte. Die Berechung der Statik bezog sich noch auf eine Erstellung des Kellers in Stahlbeton. Tatsächlich wurde auf der Grundlage der Ausführungsplanung der Keller gemauert. Ein statischer Nachweis erfolgte zu der geänderten Bauweise (obwohl nach damals gültiger DIN 1053/1055 erforderlich) nicht. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Architekt beruft sich auf Verjährung.
Das Landgericht meint, dass der Architekt arglistig den Fehler, den erforderlichen Nachweis nicht erbracht zu haben, verschwiegen habe und verurteilt den Architekten zu Schadensersatz. Das OLG weist dagegen zu Gunsten des Architekten die Klage zurück. Der BGH lässt die Revision gegen das Urteil des OLG nicht zu. Der Architekt haftet im entschiedenen Fall im Ergebnis nicht.
Dem Architekten kommt dabei zugute, dass nach den Feststellungen eines Gutachters die von dem Architekten gewählte Umplanung bei richtiger Ausführung durch den Bauunternehmer zum Erfolg geführt hätte. Die Risse sind nicht wegen des fehlenden statischen Nachweises entstanden, sondern wegen fehlerhafter Ausführung. Der Architekt habe daher nach Ansicht des OLG darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm gewählte Umplanung auch ohne statischen Nachweis zu keinem Schaden führen würde.
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 22.02.2006 - 3 U 230/04, BGH Beschluss vom 07.12.2006 – VII ZR 71/06)
Der Architekt hat für die Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses die Objektplanung und die Tragwerksplanung übernommen. Knapp 20 Jahre nach Errichtung des Hauses zeigen sich Risse. Der Bauherr stellt fest, dass der Architekt im Rahmen der Ausführungsplanung die Genehmigungsplanung geändert hatte. Die Berechung der Statik bezog sich noch auf eine Erstellung des Kellers in Stahlbeton. Tatsächlich wurde auf der Grundlage der Ausführungsplanung der Keller gemauert. Ein statischer Nachweis erfolgte zu der geänderten Bauweise (obwohl nach damals gültiger DIN 1053/1055 erforderlich) nicht. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Architekt beruft sich auf Verjährung.
Das Landgericht meint, dass der Architekt arglistig den Fehler, den erforderlichen Nachweis nicht erbracht zu haben, verschwiegen habe und verurteilt den Architekten zu Schadensersatz. Das OLG weist dagegen zu Gunsten des Architekten die Klage zurück. Der BGH lässt die Revision gegen das Urteil des OLG nicht zu. Der Architekt haftet im entschiedenen Fall im Ergebnis nicht.
Dem Architekten kommt dabei zugute, dass nach den Feststellungen eines Gutachters die von dem Architekten gewählte Umplanung bei richtiger Ausführung durch den Bauunternehmer zum Erfolg geführt hätte. Die Risse sind nicht wegen des fehlenden statischen Nachweises entstanden, sondern wegen fehlerhafter Ausführung. Der Architekt habe daher nach Ansicht des OLG darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm gewählte Umplanung auch ohne statischen Nachweis zu keinem Schaden führen würde.
Hinweis
Der Architekt hatte im vorliegenden Fall das glücklichere Ende für sich. Die Bewertung, ob Arglist gegeben ist, obliegt grundsätzlich der ersten Gerichtsinstanz. Es ist bereits schwierig und grundsätzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen, dass in der zweiten Instanz eine neue Bewertung erfolgt. Der BGH als dritte Instanz hat sich daher in die Thematik nicht mehr eingemischt. Die Frage, ob nicht das Ausbleiben des statischen Nachweises Arglist begründet und zu einem Anspruch des Bauherrn bezüglich der Kosten der nachträglichen Erstellung führt, spielte keine entscheidende Rolle, da der Bauherr die Kosten der Beseitigung der Risserscheinungen verlangt hatte. Sicherlich hätte der Architekt bei Kenntnis des Fehlens des Nachweises auch unabhängig von der Frage, ob Schäden zu erwarten sind, den Bauherrn aufklären müssen.
Der Architekt hatte im vorliegenden Fall das glücklichere Ende für sich. Die Bewertung, ob Arglist gegeben ist, obliegt grundsätzlich der ersten Gerichtsinstanz. Es ist bereits schwierig und grundsätzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen, dass in der zweiten Instanz eine neue Bewertung erfolgt. Der BGH als dritte Instanz hat sich daher in die Thematik nicht mehr eingemischt. Die Frage, ob nicht das Ausbleiben des statischen Nachweises Arglist begründet und zu einem Anspruch des Bauherrn bezüglich der Kosten der nachträglichen Erstellung führt, spielte keine entscheidende Rolle, da der Bauherr die Kosten der Beseitigung der Risserscheinungen verlangt hatte. Sicherlich hätte der Architekt bei Kenntnis des Fehlens des Nachweises auch unabhängig von der Frage, ob Schäden zu erwarten sind, den Bauherrn aufklären müssen.
Verweise
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck